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Titel :
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DEU-Mülheim an der Ruhr - Technische Gebäudeausrüstung: Elektrotechnik
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Dokument-Nr. ( ID / ND ) :
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2026031907134805396 / 2024340-2026
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Veröffentlicht :
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19.03.2026
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Anforderung der Unterlagen bis :
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27.04.2026
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Angebotsabgabe bis :
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27.04.2026
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Dokumententyp :
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Ausschreibung
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Vertragstyp :
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Gemischter Auftrag
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Verfahrensart :
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Offenes Verfahren
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Unterteilung des Auftrags :
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Gesamtangebot
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Zuschlagkriterien :
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Wirtschaftlichstes Angebot
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Produkt-Codes :
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71321000 - Technische Planungsleistungen für maschinen- und elektrotechnische Gebäudeanlagen
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Sanierung der Sporthalle Ludwig-Wolker Straße - TGA - Technische Gebäudeausrüstung: Elektrotechnik
Stadt Mülheim an der Ruhr
Am Rathaus 1
45468 Mülheim an der Ruhr
Nordrhein-Westfalen
Besondere Vertragsbedingungen Tariftreue und Mindestarbeitsbedingungen
1
Besondere Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur
Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB
Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen)
Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetz NordrheinWestfalen verpflichtet. Die
weiteren Vertragsbedingungen bleiben hiervon unberührt. Hierzu vereinbaren
die Parteien Folgendes:
1. Einhaltung von Mindestarbeitsbedingungen
1.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet,
a) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich
- eines nach dem Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August
1969 (BGBl. I S. 1323) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich erklärten
Tarifvertrages,
- eines nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein
verbindlich erklärten Tarifvertrages oder
- einer nach den 7, 7a oder 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder nach 3a des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar
1995 (BGBl. I S. 158) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung
unterfällt,
seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des Auftrags wenigstens
diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die in
dem Tarifvertrag oder der Rechtsverordnung verbindlich vorgegeben werden.
b) für Leistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene ( 1 Abs.
Absatz 3 TVgG) seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des Auftrags
wenigstens das in Nordrhein-Westfalen für diese Leistung in einem einschlägigen und
repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene
Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zu zahlen und während der
Ausführungslaufzeit Änderungen nachvollziehen.
c) bei der Ausführung der Leistung seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) wenigstens ein
Entgelt in Höhe des allgemeinen Mindestlohns, nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils
geltenden Fassung zu zahlen. Diese Pflicht gilt auch, sofern das gemäß lit. a) und b) zu zahlende
Entgelt das Mindeststundenentgelt nach dem Mindestlohngesetz unterschreitet.
1.2. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass die bei der Ausführung des Auftrags beteiligten
Nachunternehmen die in Ziffer 1.1. genannten Pflichten ebenfalls einhalten.
1.3. Ziffer 1.1., lit. c) gilt nur, sofern die ausgeschriebene Leistung im Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland erbracht wird. Ziffer 1.1., lit. c) gilt nicht für Auftragnehmer, die
unter 224 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie 226 des Neunten Sozialgesetzbuches fallen.
Besondere Vertragsbedingungen Tariftreue und Mindestarbeitsbedingungen
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2. Kontroll- und Prüfrecht
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der unter Ziffer 1. genannten Verpflichtungen während der
Auftragsausführung zu überprüfen. Hierzu ist der Auftragnehmer verpflichtet,
a) dem Auftraggeber auf dessen Verlangen die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen,
aus denen sich die Einhaltung der unter Ziffer 1. genannten Verpflichtungen zweifelsfrei ergibt.
Sofern diese Unterlagen personenbezogene Daten enthalten, erfolgt die Vorlage in
anonymisierter Form sowie unter Beachtung des Datenschutzrechts.
b) seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen.
3. Kündigung aus wichtigem Grund; Vertragsstrafe
3.1. Der Auftraggeber kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist unter
anderem kündigen,
a) wenn der Auftragnehmer eine Pflicht aus Ziffer 1. verletzt,
b) wenn der Auftragnehmer nicht sicherstellt, dass die Nachunternehmen eine Pflicht aus Ziffer 1.
einhalten oder
c) wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten aus Ziffer 2. nicht nachkommt.
3.2. In den in Ziffer 3.1. genannten Fällen, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Zahlung einer
Vertragsstrafe, deren Höhe eins von Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu fünf von Hundert
des Auftragswertes beträgt. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung nicht
zu vertreten hat. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch den Auftraggeber ist nicht
ausgeschlossen, jedoch wird die verwirkte Vertragsstrafe auf den weiteren Schadensersatz des
Auftraggebers angerechnet.
3.3. Im Übrigen berühren Ziffer 3.1. und 3.2. nicht die weiteren Rechte der Vertragsparteien.
Source: 4 https://service.bund.de/IMPORTE/Ausschreibungen/stadt-mh/2026/03/433274.html
Data Acquisition via: p8000000
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