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Titel :
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DEU-Bonn - Zielgruppenspezifische Prävention zur Verhinderung und Reduzierung des Konsums opioidhaltiger Analgetika zu nicht - medizinischen Zwecken
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Dokument-Nr. ( ID / ND ) :
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2026031207151586327 / 2020335-2026
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Veröffentlicht :
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12.03.2026
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Anforderung der Unterlagen bis :
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20.04.2026
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Angebotsabgabe bis :
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20.04.2026
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Dokumententyp :
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Ausschreibung
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Vertragstyp :
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Dienstleistungsauftrag
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Verfahrensart :
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Offenes Verfahren
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Unterteilung des Auftrags :
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Gesamtangebot
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Zuschlagkriterien :
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Wirtschaftlichstes Angebot
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Produkt-Codes :
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85000000 - Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens
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Zielgruppenspezifische Prävention zur Verhinderung und Reduzierung des Konsums opioidhaltiger Analgetika zu nicht -
medizinischen Zwecken
Bundesministerium für Gesundheit
Rochusstraße 1,
53123 Bonn
1
Öffentliche Förderrichtlinie des
Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zum Thema
Zielgruppenspezifische Prävention zur Verhinderung und Reduzierung des Konsums opioidhaltiger Analgetika zu nicht -
medizinischen Zwecken
veröffentlicht am 06.03.2026
auf www.service.bund.de
1. Ziel der Förderung
Es gibt Hinweise darauf, dass eine vergleichsweise junge Klientel niedrigpotente opioidhaltige Analgetika wie Tilidin, Tramadol
und Oxycodon zunehmend zu nicht-medizinischen Zwecken konsumiert und der Anteil an jüngeren Personen in der
Substitutionsbehandlung gestiegen ist. Diese Konsumierenden sind sich häufig des Abhängigkeitspotenzials sowie der weiteren
Gesundheitsrisiken von opioidhaltigen Arzneimitteln nicht bewusst. Als Bezugsquellen werden Onlineshops im Clear- und Darknet,
vor allem aber das
private Umfeld berichtet sowie darüber hinaus eine mitunter nicht ausreichend restriktive Verschreibungspraxis durch
Ärztinnen und Ärzte, Rezeptfälschungen sowie das sogenannte Ärzte-Hopping.
Die Anzahl an Konsumierenden niedrigpotenter opioidhaltiger Arzneimittel zu nichtmedizinischen Zwecken ist nicht genau bekannt.
Mitarbeitende in Substitutionsambulanzen und Suchtkliniken berichten von einer wachsenden Zahl vor allem junger Erwachsener,
deren Konsummuster häufig mit Tilidin oder Tramadol beginnt, sich schrittweise auf stärkere Substanzen wie Oxycodon ausweitet
und in einigen Fällen schließlich
in den Konsum von Heroin mündet.
2
Zusätzlich können die genannten Zielgruppen durch gefälschte Arzneimittel gefährdet
werden, denen unerkannt synthetische Opioide zugefügt wurden. Konsumierende können dadurch unbewusst lebensgefährliche
Vergiftungen erleiden. Zudem werden opioidhaltige Arzneimittel zunehmend bei polyvalenten drogenbedingten Todesfällen
nachgewiesen.1
All dies betont die Notwendigkeit von Aufklärungs- sowie Präventionsmaßnahmen für
konsumierende oder konsumgeneigte Gruppen von Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Besondere Herausforderung ist es, diese
Zielgruppen zu identifizieren und anzusprechen.
Ziel der vorliegenden Fördermaßnahme Zielgruppenspezifische Prävention zur Verhinderung und Reduzierung des Konsums
opioidhaltiger Analgetika zu nicht-medizinischen Zwecken des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) ist es, aufgrund der
aktuellen Konsumentwicklungen innovative Maßnahmen zur selektiven bzw. indizierten
Prävention in Bezug auf die Verhinderung und Reduzierung des nicht-medizinischen
Konsums opioidhaltiger Arzneimittel durch Jugendliche und junge Erwachsene (14 Jahre
bis ca. 27 Jahre) zu entwickeln, zu erproben und zu evaluieren.
2. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind neue und zielgruppenspezifische Ansätze zur Verhinderung und Reduzierung des Konsums
opioidhaltiger Analgetika zu nicht-medizinischen
Zwecken.
Zielgruppen sind Jugendliche und junge Erwachsene (14 Jahre bis ca. 27 Jahre) als
Hochrisiko-Drogenkonsumierende (Psychonauten),
Freizeit-/Partykonsumierende, unter anderem aus der Hip-Hop-Szene,
Personen mit Selbstmedikation (z. B. aufgrund chronischer Schmerzen, Schlafstörungen).
1
Quellen zum Sachstand: IFT Institut für Therapieforschung, Trendspotter Synthetische Opioide, Januar 2025; Endbericht Projekt
BOJE Februar 2024 (Benzodiazepin- und Opioidkonsum bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen), Universität Frankfurt,
BMG-gefördert, Werse et al., 2024.
3
Gefördert werden Verbundvorhaben, die darauf abzielen, eine messbare Reduktion oder
den Verzicht des Konsums opioidhaltiger Analgetika zu nicht-medizinischen Zwecken
bei den genannten Zielgruppen zu erreichen.
Gefördert wird ein Verbund, der aus mindestens einem wissenschaftlichen Partner und
mindestens einem wissenschaftlichen Evaluationspartner besteht. In der Projektbeschreibung ist darzulegen, mit welchen Methoden
und welchen SMART-Zielen (spezifisch, messbar, attraktiv, realistisch, terminiert) die Prozess- und Ergebnisevaluation
gestaltet werden.
Erwartet wird die vorgeschaltete Recherche und Dokumentation bereits bestehender
Angebote für Prävention und Aufklärung zum Thema nicht-medizinischer Konsum opioidhaltiger Analgetika in Deutschland
und/oder im Ausland.
Für die Ermittlung und Ansprache der Zielgruppen sollten schwerpunktmäßig digitale
Tools eingesetzt werden. Denkbar ist beispielsweise der Einsatz KI-basierter Algorithmen
in sozialen Medien und Online-Foren, um Zielgruppen zu identifizieren und in einem
zweiten Schritt anzusprechen. Konkrete Anwendungen sollen im Rahmen eines Modellvorhabens entwickelt, praktisch erprobt und
evaluiert werden (z. B. über Instagram, Online-Foren wie Reddit etc., Messengerdienste, digitale Avatare, Chatbots,
Influencerinnen
und Influencer, Infostände bei Konzerten und in Clubs, etc.). Der Fokus soll auf konkreten digitalen Maßnahmen liegen, die
direkt an die Betroffenen gerichtet werden.
Verbundvorhaben, z. B. mit Kooperationspartnern aus der Suchthilfe- oder Beratungseinrichtungen, sind wünschenswert, aber auch
Kooperationen mit Werbe- oder IT-Unternehmen oder Influencerinnen und Influencern.
Im Sinne eines partizipativen Ansatzes sind die eigentlichen Zielgruppen Jugendliche
und junge Erwachsene in die Entwicklung der Angebote frühzeitig einzubinden.
Zur Sicherung der Nachhaltigkeit wird die Einbeziehung von Kooperationspartnern erwartet, die den entwickelten
Präventionsansatz perspektivisch längerfristig weiterführen
oder fördern könnten (z. B. Krankenkassen, Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit
(BIÖG), Suchtberatungsstellen oder andere Organisationen). Die Entwicklung eines Konzeptes zur nachhaltigen Implementierung
des Angebots ist Bestandteil des Projekts.
Mögliche Fragestellungen:
Wie können die Zielgruppen gezielt (technikbasiert und digital) identifiziert werden?
Sind für die drei o. g. intendierten Zielgruppen unterschiedliche Anspracheformen für ein Gelingen zur Reduktion bzw. zum
Nicht-Einstieg notwendig?
Wie könnten KI/Algorithmen bei der softwarebasierten Auswertung digitaler Foren und sozialer Medien zum Einsatz kommen, um
die Zielgruppen zu ermitteln?
4
Auf welche Art und Weise können an die ermittelten Zielgruppen bedarfsgerechte
Botschaften adressiert und Zielgruppen beraten werden?
Wie können Multiplikatoren/innen einbezogen werden (z. B. Influencerinnen
und Influencer, Musikerinnen und Musiker, Musikveranstalter, Clubbetreibende)?
Wie können zur Ausspielung von Botschaften und/oder Beratung KI/Algorithmen, soziale Medien und digitale Foren genutzt werden?
Welche zielgruppenspezifischen Botschaften sind zielführend? Welche nicht?
Wie wird eine messbare Reduktion bzw. Beendigung des nicht-medizinischen
Konsums opioidhaltiger Arzneimittel erreicht?
Wie wird ein Einstieg in den nicht-medizinischen Konsum opioidhaltiger Arzneimittel messbar verhindert?
Nicht gefördert werden Projekte, mit denen andere Zielgruppen adressiert werden oder
Projekte zur universellen Prävention.
3. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Einrichtungen und Träger, staatliche und nichtstaatliche (Fach-)
Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, gemeinnützige Körperschaften (z. B. eingetragene Vereine,
Stiftungen und gemeinnützige GmbHs), Gebietskörperschaften sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.
Kleine und mittlere Unternehmen oder KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der
KMU-Definition der Europäischen Union (EU)2
erfüllen.
2
Vgl. Anhang der I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der
Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422
(2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36)
5
Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der Allgemeinen
Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)3
bzw.
KMU-Empfehlung der Europäischen Kommission, im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem
Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Unionsrahmen für staatliche Beihilfen
zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FEI-Unionsrahmen)4
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden sowie Ressortforschungseinrichtungen
können nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung für ihren zusätzlichen vorhabenbedingten Aufwand bewilligt
werden.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein
einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen
Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient, in
Deutschland verlangt.
4. Fördervoraussetzungen/Zuwendungsvoraussetzungen
Ein Eigeninteresse wird vorausgesetzt. Dieses ist durch die Einbringung eines Eigenanteils (Eigenmittel oder Eigenleistung) in
Höhe von mindestens 10 % der in Zusammenhang mit dem Vorhaben stehenden finanziellen Aufwendungen deutlich zu machen. Bei
3
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen
mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl.
L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14.06.2017, (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S.), der
Verordnung (EU) 2020/972 vom 02.7.2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom
7.7.2020, S.
3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der
Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23.06.2023 zur
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem
Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom
30.06.2023, S.1).
4 Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28.10.2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
6
Zuwendungen an Unternehmen ist ggf. das Beihilferecht der Europäischen Union zu beachten.
Kooperationen
Für die Durchführung von Vorhaben mit mehr als einem Partner bilden die Antragsteller einen Verbund. Die Verbundpartner
müssen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus
dem Vorhaben ergeben, in einem schriftlichen Kooperationsvertrag regeln. Weitere Details sind dem Merkblatt zur
Kooperationsvereinbarung von Verbundvorhaben zu entnehmen
(https://projekttraeger.dlr.de/sites/default/files/documents/documents/foerderangebote/Merkblatt_Koor.vereinbarung.pdf). Der
Projektbeschreibung, die in der ersten Stufe des zweistufigen Verfahrens eingereicht wird (siehe Abschnitt 8.2 Verfahren),
müssen zunächst lediglich formlose Kooperationserklärungen beigefügt werden.
Alle Verbundpartner, auch Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung im
Sinne von Nr. 16 Buchstabe ff) des FEI-Unionsrahmen, stellen sicher, dass im Rahmen
des Verbundes keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu
sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FEI-Unionsrahmens zu beachten.
Auswahlkriterien
Die Auswahl erfolgt in einem offenen Wettbewerb unter Hinzuziehung externer Expertinnen und Experten nach den im Folgenden
genannten Förderkriterien.
a. Wissenschaftliche Qualität
Das vorgeschlagene Vorhaben muss den aktuellen Stand der Forschung berücksichtigen
und darauf aufsetzen.
b. Methodische Qualität und Machbarkeit
Die Projektbeschreibung muss von hoher methodischer Qualität sein. Es ist darzulegen,
dass in der Gesamtförderdauer (siehe 5. Umfang der Förderung) die Vorhabenziele und
belastbare Aussagen zu den Fragestellungen zu erreichen sind. Dementsprechend muss
der Arbeits- und Zeitplan realistisch und in der Laufzeit des Vorhabens durchführbar
sein.
Ethische und datenschutzrechtliche Aspekte müssen bei der Entwicklung der konkreten
digitalen Maßnahmen und/oder beim Einsatz von KI in der Prävention ausreichend berücksichtigt sein.
c. Forschungsinfrastruktur und Kooperationspartner
7
Für die Umsetzung relevante Kooperationspartner, insbesondere solche, die Zugang zu
den genannten Zielgruppen haben, sind in das geplante Vorhaben einzubeziehen. Wünschenswert sind Kooperationspartner, die, bei
positiver Evaluation, ein entwickeltes Präventionsprogramm unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit auch längerfristig
weiterführen
könnten. Es sind formlose Kooperationserklärungen vorzulegen.
d. Expertise und Vorerfahrungen
Die Förderinteressierten müssen durch einschlägige Erfahrungen und Vorarbeiten zur
Thematik ausgewiesen sein.
e. Nachhaltigkeit
Dem Nachhaltigkeitsgedanken soll besondere Rechnung getragen werden. In der Projektbeschreibung muss deshalb dargelegt werden,
wie die Realisierung des im Projekt
entwickelten Präventionsprogramms längerfristig, nach Auslaufen der Bundesförderung, sichergestellt werden kann (s. o.,
Forschungsinfrastruktur und Kooperationspartner).
Auch muss die Projektbeschreibung Angaben zur weiteren Nutzung der Erkenntnisse
und Erfahrungen aus dem Aufbau der Strukturen und der Evaluation nach Beendigung
des Vorhabens beinhalten. Dies muss in der Projektbeschreibung ausreichend thematisiert werden.
Es muss auch dargestellt werden, wie die Ergebnisse des Vorhabens der Fachöffentlichkeit und weiteren Interessierten
zugänglich gemacht werden sollen.
Erwartet wird die Durchführung einer Schlussveranstaltung mit Ergebnispräsentation
für die Fachöffentlichkeit.
f. Genderaspekte
Im Rahmen der Planung, Durchführung und Auswertung des geplanten Vorhabens sind
Gender Mainstreaming-Aspekte organisatorisch, strukturell sowie inhaltlich durchgängig zu berücksichtigen und gleichfalls
umzusetzen. Organisatorische und strukturelle
Gender-Mainstreaming-Aspekte beziehen sich auf die personelle Besetzung von Projektteams und projektspezifischen Gremien und
Strukturen (z. B. Beiräte, Advisory Boards,
etc.) sowie die Berücksichtigung von gendergerechter Sprache. Inhaltliche GenderMainstreaming-Aspekte beziehen sich auf das
Projektdesign und die differenzierte Datenauswertung nach Geschlechtern bzw. genderspezifischen Merkmalen. Nähere
Informationen hierzu sind im verlinkten Dokument beschrieben:
https://projekttraeger.dlr.de/sites/default/files/documents/documents/foerderangebote/bmg-Checklistegender.pdf
8
g. Partizipation
Für das Vorhaben relevante Zielgruppen sind in angemessenem Maße in dessen Durchführung einzubeziehen, um die
Anschlussfähigkeit in den intendierten Zielgruppen zu
erhöhen.
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem
Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen. Bei den Maßnahmen ist der Aspekt der
Barrierefreiheit mitzudenken.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer
11a zu 44 BHO sind die Ziele des Vorhabens inklusive Angaben zur Messung der Zielerreichung in der Projektbeschreibung bzw. im
Projektantrag darzustellen.
5. Umfang der Förderung
Für die Förderung eines Vorhabens kann grundsätzlich über einen Zeitraum von bis zu
drei Jahren eine nicht rückzahlbare Zuwendung im Wege der Projektförderung gewährt
werden. Insgesamt stehen für ein einzelnes Verbundvorhaben insgesamt bis zu 400.000
Euro zur Verfügung.
Zuwendungsfähig sind der vorhabenbedingte Mehraufwand wie Personal-, Sach- und
Reisemittel sowie (ausnahmsweise) vorhabenbezogene Investitionen, die nicht der
Grundausstattung zuzurechnen sind. Aufgabenpakete können auch per Auftrag an Dritte
vergeben werden. Ausgaben für Publikationsgebühren, die während der Laufzeit des geplanten Vorhabens für die Open
Access-Veröffentlichung der Ergebnisse entstehen, können grundsätzlich erstattet werden. Nicht zuwendungsfähig sind
Ausgaben für grundfinanziertes Stammpersonal.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen
und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen
vorhabenbezogenen Ausgaben (bei der Fraunhofer-Gesellschaft und ggf. bei Helmholtz-Zentren die zuwendungsfähigen
projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell
bis zu 100 % gefördert werden können.
9
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
und für geplante Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten5
fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten.
In der Regel können diese unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben
(siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen
(s. Anlage).
6. Rechtsgrundlage
Die Gewährung von Fördermitteln erfolgt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der
23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Ein Rechtsanspruch der
Antragstellenden auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das BMG aufgrund seines pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Bestandteile der Zuwendungsbescheide werden für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. in
besonderen Ausnahmefällen auf Kostenbasis die Allgemeinen Nebenbestimmungen für
Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, ANBest-P Kosten in der jeweils geltenden Fassung) bzw. die Allgemeinen
Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von
Gebietskörperschaften
(ANBest-GK in der jeweils geltenden Fassung).
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel
25 Absatz 1 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der AGVO der Europäischen Kommission gewährt. Die Förderung erfolgt unter
Beachtung der in Kapitel 1 AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der
Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die
Förderrichtlinie).
5
Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff
(ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
10
7. Hinweise zu Nutzungsrechten
Es liegt im Interesse des BMG, Ergebnisse des Vorhabens für alle Interessenten im Gesundheitssystem nutzbar zu machen. Für
die im Rahmen der Förderung erzielten Ergebnisse und Entwicklungen liegen die Urheber- und Nutzungsrechte zwar grundsätzlich
beim Zuwendungsempfänger, in Ergänzung hierzu haben jedoch das BMG und seine
nachgeordneten Behörden ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, unentgeltliches Nutzungsrecht auf alle
Nutzungsarten an den Ergebnissen und Entwicklungen des
Vorhabens. Das Nutzungsrecht ist räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt. Diese
Grundsätze gelten auch, wenn der Zuwendungsempfänger die ihm zustehenden Nutzungsrechte auf Dritte überträgt oder Dritten
Nutzungsrechte einräumt bzw. verkauft. In
Verträge mit Kooperationspartnern bzw. entsprechenden Geschäftspartnern ist daher
folgende Passage aufzunehmen: Dem BMG und seinen nachgeordneten Behörden wird
ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, unentgeltliches Nutzungsrecht auf alle
Nutzungsarten an den Ergebnissen und Entwicklungen des Vorhabens eingeräumt. Das
Nutzungsrecht ist räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt."
Barrierefreiheit
Die EU hat die Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26.10.2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen verabschiedet, die
am 23.12.2016 in Kraft getreten ist. Sie
wurde mit der Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) vom 10.7.2018 in
nationales Recht umgesetzt (vgl. https://bik-fuer-alle.de/eu-richtlinie-barrierefreie-webangebote-oeffentlicher-stellen.html).
Die Behörden des Bundes sind daher verpflichtet, ihre (sämtlichen) Inhalte im Internet
(und in den sozialen Medien) barrierefrei zu gestalten. Die im Zusammenhang mit diesem Projekt veröffentlichten Dateien (vor
allem PDF-Dateien) müssen daher barrierefrei
sein. Dies betrifft auch Veröffentlichungen aus den geförderten Projekten außerhalb wissenschaftlicher Zeitschriften.
Open Access-Veröffentlichung
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden
Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies
11
vorrangig so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff
(Open-Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag
in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird.
8. Verfahren
8.1. Einschaltung eines Projektträgers, Projektbeschreibung und sonstige
Unterlagen
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMG folgenden Projektträger beauftragt:
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR)
DLR Projektträger
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Ansprechpartner ist:
Dr. Sebastian Poschadel
Telefon: +49 228 3821-1120
Telefax: +49 228 3821-1257
E-Mail: projekttraeger-bmg@dlr.de
8.2. Verfahren
Das Verfahren ist zweistufig angelegt. In der ersten Stufe werden Projektbeschreibungen
ausgewählt. Erst in der zweiten Stufe werden förmliche Förderanträge gestellt.
In der ersten Verfahrensstufe ist dem Projektträger
bis spätestens zum 20.04.2026, 10:00 Uhr,
eine Projektbeschreibung in elektronischer Form unter folgender E-Mail:
projekttraeger-bmg@dlr.de
12
in deutscher Sprache vorzulegen.
Die Projektbeschreibung sollte nicht mehr als 15 Seiten (DIN-A4-Format, Schrift Arial
Größe 11, 1,5-zeilig) umfassen und ist gemäß dem Leitfaden zur Erstellung einer Projektbeschreibung zu strukturieren. Der
Leitfaden kann auf folgender Internetseite des
DLR Projektträger heruntergeladen werden:
https://projekttraeger.dlr.de/sites/default/files/documents/foerderangebote/leitfadenprojektbeschreibung-opioidhaltige-analgetik
a.docx
Die Projektbeschreibung muss alle Informationen beinhalten, die für eine sachgerechte
Beurteilung erforderlich sind, und sie muss aus sich selbst heraus, ohne Lektüre der zitierten Literatur, verständlich sein.
Die vorgelegten Projektbeschreibungen werden unter Hinzuziehung eines Kreises von
unabhängigen Gutachterinnen und Gutachtern unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien bewertet (siehe auch 4.
Fördervoraussetzungen). Auf der Grundlage
der Bewertung wird dann das für die Förderung geeignete Vorhaben ausgewählt. Das
Auswahlergebnis wird den Interessentinnen und Interessenten schriftlich mitgeteilt. Aus
der Vorlage der Projektbeschreibung kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Für jedes Verbundprojekt ist eine verantwortliche Ansprechperson zu benennen, die die
Einreichung koordiniert (Koordinatorin bzw. Koordinator). Es ist eine abgestimmte, gemeinsame Projektbeschreibung von der
Verbundkoordinatorin bzw. vom Verbundkoordinator vorzulegen.
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasserinnen bzw. Verfasser der positiv bewerteten Projektbeschreibung unter Angabe
eines Termins schriftlich aufgefordert, einen vollständigen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Die Kontaktaufnahme mit dem
DLR Projektträger wird empfohlen. Antragsformulare und Ausfüllungshinweise werden
den Antragstellenden zur Verfügung gestellt. Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit der
Verbundkoordinatorin bzw. dem Verbundkoordinator vorzulegen. Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen sind im förmlichen
Förderantrag zu
beachten und umzusetzen. Aus der Aufforderung zur Antragstellung kann kein Förderanspruch abgeleitet werden.
Nach abschließender Prüfung des förmlichen Förderantrags entscheidet das BMG auf
Basis der verfügbaren Haushaltsmittel und nach den genannten Kriterien durch Bescheid über die Bewilligung des vorgelegten
Antrags.
Es wird empfohlen, für die Antragsberatung mit dem zuständigen Projektträger Kontakt
aufzunehmen.
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8.3. Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die
gegebenenfalls erforderliche Aufhebung
des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten
die Verwaltungsvorschriften zu 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften sowie die 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen
zugelassen sind. Der Bundesrechnungshof
ist gemäß 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
9. Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung unter www.service.bund.de in
Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der
AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs
Monaten, mithin bis zum 30.6.2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO
ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert
werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über
den 30.11.2032 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante
inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO
vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis
mindestens 30.11.2032 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 06.03.2026
Bundesministerium für Gesundheit
Im Auftrag
Judith Bugreev
14
Anlage: Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
A. Beihilfen nach der AGVO (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)
1. Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3
AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels 1 AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe
von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels 3 erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der
Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn
staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO
gegeben ist. Dies gilt insbesondere,
wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der
Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer
Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß
der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind
allein Unternehmen, die sich am 31.12.2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden,
aber im Zeitraum vom 1.1.2020 bis 31.12.2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden. Der
Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass das BMG alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung
der
vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der
Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt.
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Diese Förderrichtlinie gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt
nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag
muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a. Name und Größe des Unternehmens,
b. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
c. Standort des Vorhabens,
d. die Kosten des Vorhabens, sowie
e. die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe
der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der
Antragsteller bereit:
zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
zur Mitwirkung im Falle von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.6
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:
das BMG alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für
10 Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
das BMG Beihilfen über 100.000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EUKommission veröffentlicht7
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form
von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten
in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
55 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1
Buchstabe i Ziffer i AGVO)
6
Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
7 Die Transparenzdatenbank der Europäischen Kommission kann unter folgendem Link aufgerufen werden:
https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de. Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach
Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter
anderem der Name
oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.
16
35 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1
Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben in der experimentellen Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii
AGVO).
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die
Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht
durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur
Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2. Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere
bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und
Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor,
innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für
Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
Grundlagenforschung;
industrielle Forschung;
experimentelle Entwicklung;
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a bis c AGVO; Begrifflichkeiten gem. Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung,
industrielen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen
Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind
den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
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a) Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese
für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
b) Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und
Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer
des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
c) Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arms-lengthPrinzips von Dritten direkt oder in Lizenz
erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen die ausschließlich für das Vorhaben genutzt
werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchtstabe d AGVO);
d) zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen) die
unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25
Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5
Buchstabe a AGVO);
50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5
Buchstabe b AGVO);
25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung
können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten
Voraussetzungen erfüllt sind:
um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder
wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer
Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes
Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet,
oder
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zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für
Forschung und Wissensverbreitung die mindestens 10 % der beihilfefähigen
Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu
veröffentlichen;
b) die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie
Software beziehungsweise
Open Source-Software weite Verbreitung;
c) der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche
Lizenzen für die Nutzung
durch Dritte im EWR zu Markpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen;
d) das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet
durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a
AEUV erfüllt;
um 5 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem
Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz
3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
a) von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt
wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens
gemeinsam konzipiert
wurde,
und
b) eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei
Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn
es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens
drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es
sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt,
und
c) mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhaben finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des
EWR-Abkommens
durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder
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durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software
weite Verbreitung
oder
der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die
durch Rechte des geistigen
Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die
Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
Allgemeine Hinweise
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch
und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und
sonstigen Abgaben herangezogen.
3. Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die
Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren
Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten / Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen
oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt
der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so
werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten
oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der
für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts
festgelegten
günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet Nach der AGVO freigestellte Beihilfen,
bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden
mit
a. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
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b. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten,
jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung
die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität
bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit
anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und
zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt
einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO
oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen
für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung
die in Kapitel 3 AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
Source: 4 https://service.bund.de/IMPORTE/Ausschreibungen/editor/Bundesministerium-fuer-Gesundheit/2026/03/6423313.html
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