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Öffentliche Ausschreibungen

Titel : DEU-Güstrow - Deutschland Recycling von Siedlungsabfällen Verwertung von Altpapier aus dem Landkreis Rostock 2026 -2028
Dokument-Nr. ( ID / ND ) : 2025071106253378820 / 452056-2025
Veröffentlicht :
11.07.2025
Anforderung der Unterlagen bis :
31.12.2026
Angebotsabgabe bis :
19.08.2025
Dokumententyp : Ausschreibung
Produkt-Codes :
90514000 - Recycling von Siedlungsabfällen
DEU-Güstrow: Deutschland Recycling von Siedlungsabfällen Verwertung
von Altpapier aus dem Landkreis Rostock 2026 -2028

2025/S 131/2025 452056

Deutschland Recycling von Siedlungsabfällen Verwertung von Altpapier aus dem Landkreis
Rostock 2026 - 2028
OJ S 131/2025 11/07/2025
Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung Standardregelung
Dienstleistungen

1. Beschaffer

1.1. Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: Landkreis Rostock, Eigenbetrieb Abfallwirtschaft
E-Mail: service@abfall-lro.de
Rechtsform des Erwerbers: Von einer lokalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung
des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung

2. Verfahren

2.1. Verfahren
Titel: Verwertung von Altpapier aus dem Landkreis Rostock 2026 - 2028
Beschreibung: Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist die Verwertung von ca. 8.900
bis 13.500 Mg Altpapier aus dem Landkreis Rostock/Eigenbetrieb Abfallwirtschaft sowie der
vorherige Transport von der Übergabestelle zur Verwertungsanlage, wenn die
Verwertungsanlage nicht selbst Übergabestelle ist.
Kennung des Verfahrens: 6d850590-8b18-4c37-aeb5-c798b1712a8d
Interne Kennung: 7011-03-k-25-EU
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Das Verfahren wird beschleunigt: nein

2.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 90514000 Recycling von Siedlungsabfällen

2.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Landkreis Rostock (DE80K)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Übergabestellen zur Abholung von Altpapier 1) Veolia
Umweltservice Nord GmbH, Gewerbegebiet 6, 18276 Karow 2) Veolia Umweltservice Nord
GmbH, Am Waldrand 12, 18209 Bad Doberan

2.1.3. Wert
Geschätzter Wert ohne MwSt.: 4 290 000,00 EUR

2.1.4. Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: Hinweise zu der Bereitstellung der Vergabeunterlagen und zum
Erhalt von Bieterinformationen: Die Vergabeunterlagen (Auftragsunterlagen) können nur
online über die unter 5.1.11 genannte Internetadresse abgefordert werden. Die Unterlagen
stehen nur unter dieser Adresse zum Download bereit und werden nicht postalisch
zugeschickt. Fragen zu den Vergabeunterlagen und dem Vergabeverfahren sind
ausschließlich über das Vergabeportal subreport ELViS an die unter 8.1) genannten
Kontaktstelle (ORG-0001) zu stellen. Die Antworten der Vergabestelle auf Anfragen und/oder

Änderungen an den Vergabeunterlagen werden in Form von Bieterinformationen über das
Vergabeportal subreport ELViS veröffentlicht. Alle Bieter sind gehalten, sich eigenständig
über eventuelle Änderungen der Vergabeunterlagen zu informieren und diese bei der
Erstellung ihrer Angebote zu berücksichtigen. Sie tragen anderenfalls u.a. das Risiko, ein
Angebot auf der Grundlage zwischenzeitlich ohne ihr Wissen modifizierter Vergabeunterlagen
abzugeben, an das sie rechtlich gebunden sind. Ferner kann auch ein Ausschluss drohen, da
das Angebot unzulässige Änderungen der Vertragsunterlagen enthalten kann. Mit dem
Angebot sind neben den Unterlagen zur Eignung folgende Unterlagen einzureichen:
Angebotsschreiben mit Anlagen, Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis,
Erläuterung der Vorgehensweise zur Ermittlung des prognostizierten Gesamtentgelts,
Besondere Vertragsbedingungen, Detaillierte, vollständige und zweifelsfrei
nachvollziehbare Urkalkulation, bereitgestellt als kennwortgeschützte PDF-Datei
(insbesondere mit den Positionen: - Personalkosten zuzüglich aller Lohnneben- und
Ausstattungskosten, - Materialkosten inklusive aller zu nutzenden Betriebsmitteln, insb.
Werkzeuge und Maschinen, - Transport- und Logistikkosten, - Eventuelle
Nachunternehmerkosten, - Allgemeine Verwaltungskosten, - Wagnis und Gewinn). Für den
Fall, dass sich der Bieter ggf. auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft zum Beleg seiner
Eignung auf dritte Unternehmen bezieht, ist ein Nachweis i. S. d. § 47 VgV zu führen (z. B.
Verpflichtungserklärung, s. Formular F8 zu Kap. IV. der Vergabeunterlagen oder gleichwertige
Erklärungen). Die Vorlage der Nachweise in Kopie ist ausreichend, die Vergabestelle behält
sich jedoch vor, zur Prüfung die Nachreichung von Originalen zu fordern, Bei
Bietergemeinschaften sind die geforderten Erklärungen und Nachweise entsprechend
folgender Maßgabe vorzulegen: Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123
und 124 GWB muss für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft vollständig belegt sein. Die
Leistungsfähigkeit und Fachkunde muss für die Bietergemeinschaft insgesamt nachgewiesen
werden, d. h. hier werden die vorgelegten Nachweise der einzelnen Mitglieder in der Summe
bewertet, Bieter aus anderen Mitgliedstaaten der EU müssen jeweils vergleichbare
Nachweise und Bescheinigungen nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie
ansässig sind, vorlegen und eine amtlich anerkannte Übersetzung beifügen.
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -

2.1.6. Ausschlussgründe
Quellen der Ausschlussgründe: Bekanntmachung
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Öffentliche
Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem
Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine
Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach §
129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer
Vereinigungen) oder § 129b StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland).
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: - Terrorismusfinanzierung: § 123 Abs. 1 Nr. 2
GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine
Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder
gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist
wegen einer Straftat nach § 89c StGB (Terrosimusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an
einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis
dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder

verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB zu begehen. - Geldwäsche:
§ 123 Abs. 1 Nr. 3 GWB Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem
Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben,
dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt
oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt
worden ist wegen einer Straftat nach § 261 StGB.
Betrug: - Betrug: § 123 Abs. 1 Nr. 4 GWB Öffentliche Auftraggeber schließen ein
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie
Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen
ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG
rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 263 StGB (Betrug), soweit sich
die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die
von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.
Korruption: - Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr: § 123 Abs. 1 Nr. 6
GWB Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine
Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder
gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist
wegen einer Straftat nach §§ 299 (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen
Verkehr), 299a und 299b (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) StGB. -
Bestechung ausländischer Abgeordneter: § 123 Abs. 1 Nr. 9 GWB Öffentliche Auftraggeber
schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme
aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen
zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach §
30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach Artikel 2 § 2 des
Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer
Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr). - Vorteilsgewährung:
§ 123 Abs. 1 Nr. 8 GWB Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem
Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben,
dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt
oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt
worden ist wegen einer Straftat nach §§ 333 (Vorteilsgewährung) und 334 (Bestechung) StGB,
jeweils auch i.V.m. § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete). -
Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern: § 123 Abs. 1 Nr. 7 GWB Öffentliche
Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem
Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine
Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach §
108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern).
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Kinderarbeit und andere Formen des
- Menschenhandels: § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB Öffentliche Auftraggeber schließen ein
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie
Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen
ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG
rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5,
den §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit,
Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Öffentliche
Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem

Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher
Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial-oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen
verstoßen hat.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Öffentliche
Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
einUnternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher
Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen
verstoßen hat.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern: Entrichtung von Steuern: § 123
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 GWB: Ausschluss, wenn ein Unternehmen seinen Verpflichtungen
zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine
rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde
oder der öffentliche Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung dieser
Verpflichtung nachweisen kann. Das gilt nicht, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen
dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der
Steuern oder Abgaben einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen erpflichtet hat
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: - § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB Öffentliche
Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher
Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen
verstoßen hat. - § 21 Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG Von der Teilnahme an einem Wettbewerb
um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in den §§ 99 und 100 GWB genannten
Auftraggeber sollen Bewerber bis zu einer Dauer von drei Jahren ausgeschlossen werden, die
oder deren nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte nach 1. § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10
bis 11 SchwarzArbG, 2. § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 SGB III, 3. §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1c,
1d, 1f oder 2 AÜG oder 4. § 266a Abs. 1 bis 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei
Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt oder mit einer
Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das Gleiche gilt
auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall
angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung
nach Satz 1 besteht. - § 21 Abs. 1 Satz 1 AEntG: Von der Teilnahme an einem Wettbewerb
um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber oder Bewerberinnen
für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit
ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 und 11 oder
Abs. 2 AEntG mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden
sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im
Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden
Verfehlung im Sinne des Satzes 1 besteht. - § 19 Abs. 1 Satz 1 MiLoG: Von der Teilnahme an
einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in §§ 99 und 100
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen
Bewerberinnen oder Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen
Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes
nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 8, 10 und 11 MiLoG oder Abs. 2 mit einer Geldbuße von
wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. - § 21 Abs. 1 SchwarzArbG:
Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag
der in den §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten
Auftraggeber sollen Bewerber bis zu einer Dauer von drei Jahren ausgeschlossen werden, die

oder deren nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10 bis
11 SchwarzArbG, § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, §§ 15, 15a,
16 Abs. 1 Nr. 1, 1c, 1d, 1f oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder § 266a Abs. 1
bis 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr
als neunzig Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens
zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. - § 98c Abs. 1 AufenthG: Öffentliche
Auftraggeber nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen können einen
Bewerber oder einen Bieter vom Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder
Dienstleistungsauftrag ausschließen, wenn dieser oder dessen nach Satzung oder Gesetz
Vertretungsberechtigter nach § 404 Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
mit einer Geldbuße von wenigstens Zweitausendfünfhundert Euro rechtskräftig belegt worden
ist oder nach den §§ 10, 10a oder 11 SchwarzArbG zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei
Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden
ist. § 22 Abs. 1 LkSG: Von der Teilnahme an einem Verfahren über die Vergabe eines Liefer-,
Bau- oder Dienstleistungsauftrags der in den §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Unternehmen bis zur
nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen ausgeschlossen werden, die wegen eines rechtskräftig
festgestellten Verstoßes nach § 24 Abs. 1 LkSG mit einer Geldbuße nach Maßgabe von
Absatz 2 belegt worden sind.
Zahlungsunfähigkeit: Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: § 124
Abs. 1 Nr. 2 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes
der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen
zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein
vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen
Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der
Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Der
Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: § 124 Abs. 1
Nr. 2 GWB Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen
zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein
vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen
Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der
Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Öffentliche Auftraggeber
können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu
jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des
Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder
eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden
ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit
eingestellt hat.
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten: Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen
Tätigkeit: § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung
des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des

Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das
Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung
begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird.
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Direkte oder
indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB:
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung
daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens
einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger
einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Vorzeitige
Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB:
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine
wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder
Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer
vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt
hat.
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.:
- § 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das
Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende
Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die
erforderlichen Nachweise zu übermitteln. - § 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB: Öffentliche Auftraggeber
können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu
jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
ausschließen, wenn das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des
öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche
Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen
könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die
Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder
versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: § 124
Abs. 1 Nr. 4 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes
der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über
hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen
Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine
Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: § 124 Abs. 1 Nr. 5
GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der
Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit

einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des
Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende
Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann.
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB:
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen
zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein
vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen
Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der
Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.

5. Los

5.1. Los: LOT-0001
Titel: Verwertung von Altpapier aus dem Landkreis Rostock 2026 - 2028
Beschreibung: Die Altpapier-Fraktionen (Papier, Pappe und Kartonagen) werden vom
Auftraggeber gemischt und unsortiert erfasst und dem Auftragnehmer gemischt und unsortiert
sowie zu Ballen der Qualität 1.02 (Gemischte Ballen) verpresst übergeben. Nach Übernahme
der Altpapier-Fraktionen sind die Altpapier-Abfälle vom Auftragnehmer zur angebotenen
Verwertungsanlage zu transportieren und dort einer ordnungsgemäßen schadlosen
Verwertung gem. den geltenden rechtlichen Bestimmungen zuzuführen. Die Verwertung des
Altpapiers schließt auch die ordnungsgemäße Entsorgung ggf. anfallender Störstoffe mit ein.
Interne Kennung: LOT-0001 7011-03-k-25-EU

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 90514000 Recycling von Siedlungsabfällen
Optionen:
Beschreibung der Optionen: Der Vertrag verlängert sich zweimal um jeweils ein Jahr, wenn er
nicht bis spätestens 8 Monate vor Ende der entsprechenden Vertragslaufzeit (d.h. bis
spätestens zum 30.04.2026 zum 31.12.2026 oder bis spätestens zum 30.04.2027 zum
31.12.2027) von einem der Vertragspartner schriftlich durch eingeschriebenen Brief gekündigt
wird. Im Falle der Ausübung der beiden Verlängerungsoptionen endet der Vertrag somit
spätestens zum 31.12.2028.

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Landkreis Rostock (DE80K)
Land: Deutschland

5.1.3. Geschätzte Dauer
Datum des Beginns: 01/01/2026
Enddatum der Laufzeit: 31/12/2026

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme: Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe

Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen
Beschreibung: Mit dem Angebot sind anzugeben: Referenzangaben zu Leistungen, die mit der
zu erbringenden Leistung vergleichbar sind, nach Maßgabe nach § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV,
wobei eine Auftraggeberbestätigung (zunächst) nicht beigefügt werden muss. Der
Ausführungszeitraum der Referenzleistungen muss mindestens mit einem Jahr innerhalb der
letzten 3 Jahre vor der Bekanntmachung der vorliegenden Ausschreibung liegen. Für alle
Referenzen sind folgende Angaben zu machen: Nennung des Auftraggebers und des
Anspruchspartners (mit Tel.), Beschreibung des Leistungsumfangs, Auftragssumme
(netto), Ausführungszeitraum. Auf Verlangen des Auftraggebers sind zusätzlich vorzulegen:
Vorlage von Auftraggeberbestätigungen zu den im Angebot angegebenen Referenzen.

Kriterium: Genehmigung oder Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation erforderlich für
Dienstleistungsverträge
Beschreibung: Nachweis über die Zertifizierung gem. § 56 KrWG (Entsorgungsfachbetrieb)
oder Einzelnachweis der Zertifizierungsvoraussetzung /Fachkunde jeweils für die einzelnen zu
erbringenden Leistungen.

Kriterium: Versorgungssicherheit
Beschreibung: Mit dem Angebot sind einzureichen: Eigenerklärung des Bieters, dass er
während der Vertragslaufzeit über ausreichende Kapazitäten zur Erbringung der in der
Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen verfügen wird.
Eigenerklärung des Bieters, dass er die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die
Ausführung der angebotenen Leistungen erfüllt.

Kriterium: Berufliche Risikohaftpflichtversicherung
Beschreibung: Mit dem Angebot sind einzureichen: Eigenerklärung über das Bestehen einer
angemessenen und gültigen Betriebshaftpflichtversicherung für den konkreten
Leistungsbereich, alternativ eine Erklärung, dass für den Fall der Beauftragung eine solche
Betriebshaftpflichtversicherung ab Leistungsbeginn besteht. Die Versicherung muss etwaige
Ansprüche aus diesem Vertrag über mind. 3 Mio. EUR für Personen-/ Sachschäden und mind.
1 Mio. EUR für Vermögensschäden decken. Die genannten Mindestversicherungssummen
müssen zumindest für 2 Schadensfälle pro Jahr (also 2-fach maximiert) zur Verfügung stehen
und nachgewiesen werden. Die Betriebshaftpflichtversicherung hat beim Einsatz von
Unterauftragnehmern auch Ansprüche aus Auswahlverschulden zu decken. Der Abschluss
der Versicherung ist zum Leistungsbeginn unaufgefordert nachzuweisen. Auf Verlangen des
Auftraggebers sind zusätzlich vorzulegen: Nachweis zum Bestehen einer
Berufshaftpflichtversicherung bzw. zum Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung ab
Leistungsbeginn, Nachweis einer der gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden
Umwelthaftpflichtversicherung, Für Unterauftragnehmer sind auf Verlangen der
Auftraggeberin die gleichen Nachweise und Erklärungen wie für den Hauptauftragnehmer
vorzulegen (unter Beachtung der ggf. bestehenden Besonderheiten bei der
Nachweiserbringung für Unterauftragnehmer).

Kriterium: Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität
Beschreibung: Mit dem Angebot sind einzureichen: Angaben zum voraussichtlichen
Verwertungsweg des Altpapiers wie z.B. Sortier- bzw. Verwertungsanlage, Beschreibung der

Übergabestelle, Beschreibung der notwendigen Betriebsabläufe mit Übersichtsplan
Erklärung zur Übersicht über den Bieter und zu Angaben zum Bieter (einschließlich zur
Unternehmensstruktur bzw. Darstellung bestehender gesellschaftsrechtlicher Verbindungen
und Beteiligungsverhältnisse mit Angabe des Anteilsverhältnisses) Vorlage der
Eigenerklärung zu den Verbotstatbeständen nach Art. 5k Abs. 1 Verordnung (EU) 833/2014
Auf Verlangen des Auftraggebers sind zusätzlich vorzulegen: Nähere Angaben zu den
Übergabestellen/Umladestationen Auszug aus dem Genehmigungsbescheid der
Verwertungsanlage

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Mit dem Angebot sind vorzulegen: Eigenerklärung über den Gesamtumsatz
sowie die Umsätze betreffend die Leistungen, die mit der zu vergebenen Leistung vergleichbar
sind, jeweils in den letzten 3 Geschäftsjahren (sofern diese verfügbar sind). Eigenerklärung,
dass er die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen
Sozialversicherung erfüllt hat, Eigenerklärung über das Nichtvorliegen der zwingenden und
fakultativen Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(GWB) sowie über das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach § 21 des Gesetzes über
zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im
Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Arbeitnehmer-Entsendegesetz
AEntG) sowie nach § 19 des Mindestlohngesetzes (MiLoG). Die Vergabestelle akzeptiert als
vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen die Vorlage
einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) nach Maßgabe von § 50 VgV (vgl. §
48 Abs. 3 VgV). Diese ist ggf. dem Angebotsschreiben beizulegen. Bieter können eine bereits
bei einer früheren Auftragsvergabe verwendete EEE wiederverwenden, sofern sie bestätigen,
dass die darin enthaltenen Informationen weiterhin zutreffend sind. Es wird darauf
hingewiesen, dass die Vergabestelle bei der Übermittlung einer EEE den Bieter jederzeit
während des Verfahrens auffordern kann, sämtliche oder einen Teil der nach den §§ 44 bis 49
VgV geforderten Unterlagen beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
Vergabeverfahrens erforderlich ist. Vor einer Zuschlagserteilung wird der öffentliche
Auftraggeber den Bieter, an den er den Zuschlag erteilen will, auffordern, die geforderten
Unterlagen beizubringen (vgl. § 50 Abs. 2 VgV). Auf die Ausnahmeregelung in § 50 Abs. 3
VgV wird Bezug genommen; Es wird auf die Eignungsvermutung gem. § 48 Abs. 8 VgV
hingewiesen, sofern der Bieter in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine
Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des Art. 64 der Richtlinie 2014/24/EU
genügt. Hierfür hat der Bieter die Zertifikats-Nr. bei der Präqualifizierungsdatenbank für den
Liefer- und Dienstleistungsbereich (PQ-VOL) anzugeben. Auf Verlangen des Auftraggebers
vorzulegen: Nachweis über die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und
Abgaben (nicht älter als 6 Monate); die Pflicht zur Vorlage entfällt, falls die für den Bieter
zuständige Finanzbehörde solche Nachweise nicht erteilt, was vom Bieter zu belegen ist,
Nachweis über die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen
Sozialversicherung (Krankenkasse, bei der die meisten Arbeitnehmer versichert sind nicht
älter als 6 Monate); die Pflicht zur Vorlage entfällt, falls die für den Bieter zuständigen
Sozialversicherungsträger solche Nachweise nicht erteilen, was vom Bieter zu belegen ist,
Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen i.S.v. § 45 Abs. 1 Nr. 2 VgV, Für
Unterauftragnehmer sind auf Verlangen des Auftraggebers die gleichen Nachweise und
Erklärungen wie für den Hauptauftragnehmer vorzulegen (unter Beachtung der ggf.
bestehenden Besonderheiten bei der Nachweiserbringung für Unterauftragnehmer).

Kriterium: Anteil der Unterauftragsvergabe

Beschreibung: Mit dem Angebot sind vorzulegen: Ggf. Angaben zum Einsatz von
Unterauftragnehmern mit Angabe der Leistungsbereiche; freiwillige Angabe, wer für bestimmte
Leistungen als Unterauftragnehmer vorgesehen ist, Ggf. Abgabe einer Erklärung der
Bietergemeinschaft Auf Verlangen des Auftraggebers vorzulegen: Für Unterauftragnehmer
sind auf Verlangen des Auftraggebers die gleichen Nachweise und Erklärungen wie für den
Hauptauftragnehmer vorzulegen (unter Beachtung der ggf. bestehenden Besonderheiten bei
der Nachweiserbringung für Unterauftragnehmer).

Kriterium: Eintragung in ein relevantes Berufsregister
Beschreibung: Auf Verlangen des Auftraggebers vorzulegen: Aktueller (d.h. bei Vorlage
noch gültiger) Nachweis der Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.subreport.de/E23358336

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.subreport.de/E23358336
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 19/08/2025 10:00:00 (UTC+2) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 44 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene
Unterlagen, wie z.B. Eigerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder unvollständige
leistungsbezogene Unterlagen können bis zum Ablauf einer im Einzelfall zu bestimmenden
angemessenen Frist nachgefordert werden. Die Möglichkeit der Nachforderung steht im
Ermessen des Auftraggebers. Die Nachforderung von Unterlagen wird über die
Bieterkommunikation kommuniziert.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 19/08/2025 10:05:00 (UTC+2) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: ja

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:

Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Landes Mecklenburg-Vorpommern beim
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit
Informationen über die Überprüfungsfristen: Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung
von Rechtsbehelfen: Der Auftraggeber wird die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht
berücksichtigt werden sollen, mit der Vorabinformation über den frühesten Zeitpunkt des
vorgesehenen Vertragsschlusses in Textform informieren. 15 Kalendertage nach Absendung
der Vorabinformation an unterlegene Bieter ist der Vertragsschluss möglich. Wird die
Vorabinformation nach § 134 GWB per Fax oder auf elektronischem Wege versendet, verkürzt
sich diese Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 Satz 2 GWB). Sie beginnt am Tag nach der
Absendung der Information durch den Auftraggeber. Auf das Vergabeverfahren findet das
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom
26.6.2013 (BGBl I, S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. März 2021
(BGBl. I S. 327) geändert worden ist, Anwendung. § 160 GWB lautet auszugsweise: (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. [] (3) Der Antrag ist
unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem
Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist
nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund
der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit
des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Demzufolge ist ein Antrag an die oben genannte Nachprüfungsstelle (Vergabekammer)
insbesondere unzulässig, sofern ein Verstoß gegen Vergabevorschriften gegenüber dem
Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt wird (§ 160 Abs. 3 Satz
1 Nr. 1 GWB) und nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der
Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, ein Nachprüfungsantrag gestellt wurde (§
160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Wir weisen darauf hin, dass der Bieter wegen des
Akteneinsichtsrechts aller Beteiligten eines Nachprüfungsverfahrens nach § 165 Abs. 1 GWB
damit rechnen muss, dass sein Angebot von den Beteiligten bei der Vergabekammer
eingesehen wird. Daher liegt es in seinem Interesse, schon in seinen Angebotsunterlagen auf
wichtige Gründe nach § 165 Abs. 2 GWB für eine Versagung der Akteneinsicht hinzuweisen
und betroffene Angebotsteile kenntlich zu machen (Geheimnisse, insbesondere Fabrikations-,
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse). Zur Durchsetzung seiner Rechte muss sich der
Auftragnehmer an die Vergabekammer wenden. Wir weisen schließlich darauf hin, dass das
Verfahren vor der Vergabekammer für die unterlegene Partei kostenpflichtig ist.
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt: Landkreis
Rostock, Eigenbetrieb Abfallwirtschaft

8. Organisationen

8.1. ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Landkreis Rostock, Eigenbetrieb Abfallwirtschaft
Registrierungsnummer: Berichtseinheit-ID 00008722
Postanschrift: An der Schanze 9
Stadt: Güstrow
Postleitzahl: 18273
Land, Gliederung (NUTS): Landkreis Rostock (DE80K)
Land: Deutschland
E-Mail: service@abfall-lro.de
Telefon: +49 384375570420
Internetadresse: https://www.abfall-lro.de
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt

8.1. ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammern des Landes Mecklenburg-Vorpommern beim
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit
Registrierungsnummer: VKMV-13-L50010000000-78
Stadt: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land, Gliederung (NUTS): Schwerin, Kreisfreie Stadt (DE804)
Land: Deutschland
E-Mail: vergabekammer@wm.mv-regierung.de
Telefon: +49 38558815164
Fax: +49 38558815817
Rollen dieser Organisation:
Überprüfungsstelle

8.1. ORG-0003
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des
Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
E-Mail: noreply.esender_hub@bescha.bund.de
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender

Informationen zur Bekanntmachung

Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 74bb4883-671d-4007-94ac-ee28e58a963e - 01
Formulartyp: Wettbewerb
Art der Bekanntmachung: Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung Standardregelung
Unterart der Bekanntmachung: 16
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 09/07/2025 15:36:27 (UTC+2) Osteuropäische
Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit

Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
ABl. S Nummer der Ausgabe: 131/2025
Datum der Veröffentlichung: 11/07/2025

Referenzen:
https://www.abfall-lro.de
https://www.subreport.de/E23358336
http://icc-hofmann.net/NewsTicker/202507/ausschreibung-452056-2025-DEU.txt

 
 
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