Titel :
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DEU-Celle - Deutschland Fahrzeuge für Abfall Lieferung von zwei Kommunalfahrzeugen (Fahrgestell inkl. Aufbauten und Schüttung)
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Dokument-Nr. ( ID / ND ) :
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2024111101293286765 / 685597-2024
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Veröffentlicht :
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11.11.2024
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Anforderung der Unterlagen bis :
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16.12.2024
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Angebotsabgabe bis :
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16.12.2024
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Dokumententyp :
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Ausschreibung
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Produkt-Codes :
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34144510 - Fahrzeuge für Abfall
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DEU-Celle: Deutschland Fahrzeuge für Abfall Lieferung von zwei
Kommunalfahrzeugen (Fahrgestell inkl. Aufbauten und Schüttung)
2024/S 219/2024 685597
Deutschland Fahrzeuge für Abfall Lieferung von zwei Kommunalfahrzeugen (Fahrgestell inkl.
Aufbauten und Schüttung)
OJ S 219/2024 11/11/2024
Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung Standardregelung
Lieferungen
1. Beschaffer
1.1. Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: Zweckverband Abfallwirtschaft Celle
E-Mail: info@zacelle.de
Rechtsform des Erwerbers:
Von einer lokalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung
2. Verfahren
2.1. Verfahren
Titel: Lieferung von zwei Kommunalfahrzeugen (Fahrgestell inkl. Aufbauten und Schüttung)
Beschreibung: Übernahme und Verwertung bzw. Entsorgung der auf den
Abfallentsorgungsanlagen des Zweckverbandes in Altencelle, Hermannsburg und Höfer
separat angelieferten Alt-, Industrierest- und Gebrauchtholzabfälle der Kategorien A I - A IV
sowie die Gestellung der dafür erforderlichen Abrollcontainern.
Kennung des Verfahrens: 3081e2eb-4eb7-4d45-b505-d6ac1e8b58eb
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Das Verfahren wird beschleunigt: nein
2.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 34144510 Fahrzeuge für Abfall
2.1.2. Erfüllungsort
Postanschrift: Stieghorster Str. 112
Stadt: Bielefeld
Postleitzahl: 33605
Land, Gliederung (NUTS): Bielefeld, Kreisfreie Stadt (DEA41)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Übergabe am Standort der Firma C-Trace GmbH
2.1.4. Allgemeine Informationen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -
2.1.6. Ausschlussgründe
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB (1) Öffentliche
Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach
Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das
Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs
(Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer
Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische
Vereinigungen im Ausland)
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: § 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GWB (1) Öffentliche
Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach
Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das
Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 2. § 89c des Strafgesetzbuchs
(Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der
Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen
Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat
nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3. § 261 des
Strafgesetzbuchs (Geldwäsche).
Betrugsbekämpfung: § 123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie
Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen
zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach §
30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer
Straftat nach: 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den
Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen
Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs
(Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union
oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet
werden.
Korruption: § 123 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8 und 9 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie
Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen
zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach §
30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer
Straftat nach: 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im
geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und
Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und
Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige
Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung
und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische
und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler
Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem
Geschäftsverkehr).
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB (1)
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine
Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig
verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 10. den
§§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel,
Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter
Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge: § 123 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und 2 GWB (4) Öffentliche
Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen
zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht
nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige
Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige
geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.
Entrichtung von Steuern: § 123 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und 2 GWB (4) Öffentliche Auftraggeber
schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an
einem Vergabeverfahren aus, wenn 1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung
von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und
dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung
festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die
Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB (1) Öffentliche
Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1.das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher
Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen
verstoßen hat.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB (1) Öffentliche
Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1.das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher
Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen
verstoßen hat. § 21 Abs. 1 S. 1 AEntG (1) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen
Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber oder Bewerberinnen
für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit
ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und
11 oder Absatz 2 mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt
worden sind. § 19 Abs. 1 S. 1 MiLoG (1) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen
Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerberinnen oder Bewerber
für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit
ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10
und 11 oder Absatz 2 mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt
worden sind. § 4 Abs. 1 NTVergG (1) Öffentliche Aufträge über Bau- und Dienstleistungen
dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die bei Angebotsabgabe erklären, bei der
Ausführung des Auftrags im Inland ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des
§ 22 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), geändert
durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203), in der jeweils
geltenden Fassung, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben des
Mindestlohngesetzes und ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von Regelungen
nach § 1 Abs. 3 MiLoG, insbesondere von Branchentarifverträgen, die nach den Vorgaben des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) - AEntG -, zuletzt
geändert durch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203), in der
jeweils geltenden Fassung, bundesweit zwingend Anwendung finden, erfasst werden,
mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben dieser Regelungen zu zahlen.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB (1) Öffentliche
Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1.das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher
Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen
verstoßen hat.
Konkurs: § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung
des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 2. das
Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein
Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die
Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das
Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: § 124 Abs.
1 Nr. 2 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 2. das Unternehmen
zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein
vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen
Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der
Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
Zahlungsunfähigkeit: § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem
Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
ausschließen, wenn 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des
Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder
eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden
ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit
eingestellt hat.
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber
können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu
jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
ausschließen, wenn 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich
eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage
gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit: § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB (1)
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 2. das Unternehmen
zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein
vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen
Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der
Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: § 124
Abs. 1 Nr. 4 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 4. der
öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das
Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen
aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des
Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: § 124 Abs. 1 Nr. 5
GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 5. ein Interessenkonflikt bei der
Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit
einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des
Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende
Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. Verbotstatbestände nach Artikel 5k Absatz
1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russlandsanktion)
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: § 124 Abs. 1
Nr. 6 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 6. eine Wettbewerbsverzerrung
daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens
einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger
einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: § 124 Abs. 1
Nr. 7 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 7. das Unternehmen eine
wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder
Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer
vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt
hat.
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.:
§ 124 Abs. 1 Nr. 8 und 9 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung
des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 8. das
Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende
Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die
erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder 9. das Unternehmen a) versucht hat, die
Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim
Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende
Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers
erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
5. Los
5.1. Los: LOT-0001
Titel: Lieferung von zwei Kommunalfahrzeugen (Fahrgestell inkl. Aufbauten und Schüttung)
Beschreibung: Lieferung von zwei Kommunalfahrzeugen (Fahrgestell inkl. Aufbauten und
Schüttung)
Interne Kennung: E54413341
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 34144510 Fahrzeuge für Abfall
Optionen:
Beschreibung der Optionen: Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung um ein Jahr.
5.1.2. Erfüllungsort
Postanschrift: Stieghorster Str. 112
Stadt: Bielefeld
Postleitzahl: 33605
Land, Gliederung (NUTS): Bielefeld, Kreisfreie Stadt (DEA41)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Übergabe am Standort der Firma C-Trace GmbH
5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 1
5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme: Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
Konzept zur Verringerung der Umweltauswirkungen: Sonstiges
Die Auftragsvergabe fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/33/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie zur Förderung sauberer Fahrzeuge
CVD))
Die Rechtsgrundlage für CVD, um den anzuwendenden Typ von Vergabeverfahren
festzulegen: Kauf, Leasing oder Miete von Fahrzeugen
5.1.9. Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Bezeichnung: Übersicht und Angaben zum Bieter; Umsätze; Bilanzen
Beschreibung: Übersicht und Angaben zum Bieter: Angaben zur Unternehmensstruktur
einschließlich Darstellung bestehender gesellschaftsrechtlicher Verbindungen und
Beteiligungsverhältnisse mit Angabe des Anteilsverhältnisses. Umsätze: Erklärung über den
Gesamtumsatz sowie die Umsätze hinsichtlich solcher Leistungen, die mit dem zu
vergebenden Auftrag vergleichbar sind, jeweils in den letzten drei abgeschlossenen
Geschäftsjahren. Formular vorhanden. Bilanzen: Auf gesonderte Aufforderung sind Bilanzen
oder Bilanzauszüge vorzulegen.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Bezeichnung: Referenzen; Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb; Ausreichende
Kapazitäten; Unterauftragnehmer
Beschreibung: Referenzen: Referenzangaben zu Leistungen, die mit den zu erbringenden
Leistungen vergleichbar sind. Der Ausführungszeitraum der Referenzleistungen muss
mindestens mit einem Jahr innerhalb der letzten drei Jahren vor der Bekanntmachung der
Ausschreibung liegen. Für alle Referenzen sind folgende Angaben zu machen: Nennung des
Auftraggebers und des Ansprechpartners (mit Telefonnummer und E-Mail Adresse),
Bezeichnung des Auftrags, Beschreibung des Leistungsumfangs inkl. Ausführungszeitraum,
Auftragssumme (netto). Formular vorhanden. Auf gesonderte Aufforderung sind
Auftraggeberbestätigungen zu den angegebenen Referenzen vorzulegen. Zertifizierung als
Entsorgungsfachbetrieb: Nachweis über die Zertifizierung gemäß § 56 KrWG
(Entsorgungsfachbetrieb) oder Einzelnachweise der Zertifizierungsvoraussetzung/ Fachkunde
für das Befördern von Holzabfällen (A I - A IV). Ausreichende Kapazitäten: Eigenerklärung,
während der gesamten Vertragslaufzeit über ausreichende Kapazitäten zur Erbringung der
Leistungen zu verfügen. Unterauftragnehmer: Ggf. Angaben zum Einsatz von
Unterauftragnehmern mit Angabe der Leistungsbereiche; freiwillige Angabe, wer für bestimmte
Leistungen als Unterauftragnehmer vorgesehen ist. Auf gesonderte Aufforderung sind die
Unterauftragnehmer zu benennen.
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Bezeichnung: Zahlung von Steuern und Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen
Sozialversicherung
Beschreibung: Zahlung von Steuern: Eigenerklärung zur Erfüllung der Verpflichtung zur
Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung. Auf
gesonderte Aufforderung sind entsprechende Zahlungsnachweise einzureichen
Kriterium:
Art: Sonstiges
Bezeichnung: Bietergemeinschaft; Unteraufträge
Beschreibung: Bietergemeinschaft: Bietergemeinschaften haben ein Verzeichnis über die
Mitglieder der Bietergemeinschaft mit Benennung des bevollmächtigten Vertreters der
Bietergemeinschaft sowie eine von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft rechtsverbindlich
unterzeichnete Erklärung zu übergeben, aus der hervorgeht, dass der bevollmächtigte
Vertreter der Bietergemeinschaft die im Verzeichnis aufgeführten Mitglieder gegenüber dem
Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und alle Mitglieder der Bietergemeinschaft als
Gesamtschuldner haften, wobei diese Haftung auch nach Auflösung der Bietergemeinschaft
bestehen bleibt. Unteraufträge: Auf gesonderte Aufforderung sind die vom Bieter geforderten
Nachweise, Angaben und Erklärungen auch vom Unterauftragnehmer vorzulegen
5.1.10. Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Beschreibung: Der Zuschlag wird auf das unter Berücksichtigung aller Umstände
wirtschaftlichste Angebot erteilt. Entscheidend sind die dem Auftraggeber voraussichtlich auf
Grundlage der Angebote entstehenden Gesamtkosten/Gesamterlöse für die Gesamtlaufzeit.
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.subreport.de/E54413341
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.subreport.de/E54413341
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/12/2024 11:00:00 (UTC+1)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Die Nachforderung von Unterlagen wird über die
Bieterkommunikation kommuniziert
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 16/12/2024 11:00:00 (UTC+1)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Elektronische Rechnungsstellung: Zulässig
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: ja
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer Niedersachsen beim Niedersächsischen Ministerium für
Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)
8. Organisationen
8.1. ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Zweckverband Abfallwirtschaft Celle
Registrierungsnummer: 030-0000000033-51
Postanschrift: Braunschweiger Heerstr. 109
Stadt: Celle
Postleitzahl: 29227
Land, Gliederung (NUTS): Celle (DE931)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Abteilung Allgemeine Verwaltung - Einkauf
E-Mail: info@zacelle.de
Telefon: 051417502420
Fax: +49 51417502499
Internetadresse: https://www.zacelle.de
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
8.1. ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Niedersachsen beim Niedersächsischen Ministerium
für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung
Registrierungsnummer: T:04131153308
Stadt: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land, Gliederung (NUTS): Lüneburg, Landkreis (DE935)
Land: Deutschland
E-Mail: vergabekammer@mw.niedersachsen.de
Telefon: +49 4131153308
Rollen dieser Organisation:
Überprüfungsstelle
8.1. ORG-0003
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des
Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
E-Mail: noreply.esender_hub@bescha.bund.de
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender
11. Informationen zur Bekanntmachung
11.1. Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: b74585f4-66ad-472f-8a4e-bc7ea7f4943a - 01
Formulartyp: Wettbewerb
Art der Bekanntmachung: Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung Standardregelung
Unterart der Bekanntmachung: 16
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 08/11/2024 07:39:41 (UTC+1)
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
11.2. Informationen zur Veröffentlichung
ABl. S Nummer der Ausgabe: 219/2024
Datum der Veröffentlichung: 11/11/2024
Referenzen:
https://www.subreport.de/E54413341
https://www.zacelle.de
http://icc-hofmann.net/NewsTicker/202411/ausschreibung-685597-2024-DEU.txt
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