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Ausschreibung: Bauleitplanung 2.0 Projektmanager für die Einrichtung eines zentralen Landesportals für die Bauleitplanung - DE-München
Dienstleistungen von Architektur- und Ingenieurbüros sowie planungsbezogene Leistungen
Dokument Nr...: 866428-2018 (ID: 2018120311502605828)
Veröffentlicht: 03.12.2018
*
  Bauleitplanung 2.0 Projektmanager für die Einrichtung eines zentralen Landesportals für die Bauleitplanung
VERGABEUNTERLAGEN
Ausschreibung
Öffentliche Ausschreibung (UVgO)
2018RBE000011  Bauleitplanung 2.0 Projektmanager für die
Einrichtung eines zentralen Landesportals für die Bauleitplanung
AUFTRAGGEBER
Zentrale Vergabestelle im Bayer. Landesamt für Steuern
Sophienstraße 6, 80333 München, Deutschland
23.11.2018
Inhaltsverzeichnis
Vergabeunterlagen...............................................................................................................
............................................ 1
Projektinformation
................................................................................................................................
.................... 1
Vergabeunterlagen...............................................................................................................
.................................... 3
Bewerbungsbedingungen
UVgO...................................................................................................................... 3
1. Gegenstand der Auftragsvergabe
........................................................................................................ 3
2. Angebotsabgabe
................................................................................................................................
.. 3
2.1. Fristen
................................................................................................................................
............... 3
2.2. Form des Angebots
........................................................................................................................... 4
2.2.1. Einfache
Textform........................................................................................................................
.. 4
2.2.2. Elektronische Signatur
................................................................................................................... 4
2.3. Weitere Festlegungen zur
Angebotsabgabe..................................................................................... 4
2.4. Bietergemeinschaften, Unterauftragnehmer und verbundene Unternehmen.................................... 7
2.4.1.
Bietergemeinschaften............................................................................................................
......... 7
2.4.2. Unterauftragnehmer
....................................................................................................................... 8
2.4.3. Verbundene
Unternehmen............................................................................................................. 9
2.5. Wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen ...............................................................................
9
3. Hinweise zu Prüfung und Wertung von Angeboten..............................................................................
9
4. Bevorzugte
Bieter..........................................................................................................................
....... 10
5. Abschluss des
Vergabeverfahrens....................................................................................................... 10
6. Kommunikation im
Vergabeverfahren.................................................................................................. 10
Angebotsaufforderung............................................................................................................
.......................... 11
Eigenerklärung
................................................................................................................................
................. 12
Gewerbezentralregister
................................................................................................................................
.... 14
1. Name des Unternehmens
.................................................................................................................... 14
2.
Unternehmensform................................................................................................................
............... 14
3. Juristische
Personen/Personenvereinigungen..................................................................................... 14
4. Natürliche Person / GbR
...................................................................................................................... 15
Struktur Bieter
................................................................................................................................
.................. 16
1. Die Teilnahme am Verfahren erfolgt
als:.............................................................................................. 16
2. Folgende Unternehmen sind Mitglieder der Bietergemeinschaft: ........................................................ 16
3. Bevollmächtigter
Vertreter:................................................................................................................... 17
4. Weitere Angaben zu verbundenen Unternehmen oder Unterauftragnehmern:.................................... 17
Leistungsbeschreibung
................................................................................................................................
.... 18
1. Auftragsgegenstand
............................................................................................................................. 20
2. Allgemeines /
Organisatorisches.......................................................................................................... 20
2.1 Projektmanager (Ständiger Ansprechpartner).......................................................................... 20
2.2 Organisation / Struktur / Berichtswesen
.................................................................................... 20
2.3 Dokumentation der
Ergebnisse................................................................................................. 21
2.4 Statusberichte nach erledigten abgeschlossenen Arbeitspaketen............................................ 21
i
2.5 Präsentation von Teilergebnissen vor der Projektgruppe - Leistungsplan ............................ 21
2.6
Abnahmen........................................................................................................................
......... 22
2.7 Prüfungsvorbehalt
.................................................................................................................... 22
2.8 Wechsel des
Projektmanagers.................................................................................................. 22
2.9 Zeitlicher Umfang und Beginn der zu erbringenden Dienstleistung: ......................................... 23
3. Beschreibung des Auftrags / Aufgabenstellung
.................................................................................. 23
3.1 Anforderungsanalyse
................................................................................................................ 23
3.1.1 Beschreibung
................................................................................................................. 23
3.1.2 Arbeitspakete zur Anforderungsanalyse ........................................................................ 24
3.2 Schnittstellendefinition Definition einer standardisierten Schnittstelle basierend auf dem .. 26
3.2.1 Beschreibung
................................................................................................................. 26
3.2.2 Arbeitspakete zur Schnittstellendefinition....................................................................... 26
3.3. Risikoanalyse und Maßnahmen-/ Umsetzungsplan ................................................................ 27
3.3.1 Beschreibung
................................................................................................................ 27
3.3.2 Arbeitspakete zur Risikoanalyse .................................................................................... 27
3.3.3 Arbeitspakete zum Maßnahmen-/ Umsetzungsplan ...................................................... 28
4. Leistungsbewertung
............................................................................................................................ 28
4.1
Hinweise........................................................................................................................
............ 28
4.2
Eignungskriterien...............................................................................................................
....... 29
4.3 Leistungskriterien
...................................................................................................................... 29
5.
Zahlungsmodalitäten............................................................................................................
............... 31
Projektdefinition mit Grobkonzept
.................................................................................................................... 32
1. Projektauftrag und Ziele des Projekts
.................................................................................................. 34
2. Ausgangslage und rechtliche Rahmenbedingungen............................................................................ 34
2.1
Ausgangslage....................................................................................................................
......... 34
2.2 Rechtliche
Grundlagen............................................................................................................... 34
3.
Projektziele....................................................................................................................
....................... 35
3.1 Ziele für die Umsetzung der Phase
1......................................................................................... 35
3.2 Ziele für die Umsetzung der Phase
2......................................................................................... 36
4. Ressourcen
................................................................................................................................
.......... 36
4.1
Lenkungsausschuss...............................................................................................................
.... 36
4.2
Projektgruppe...................................................................................................................
.......... 36
4.3 Sach- und
Finanzmittel............................................................................................................... 37
5. Projektplanung /
Grobkonzept.............................................................................................................. 37
5.1 Phase 1
................................................................................................................................
...... 37
5.1.1
Anforderungen.................................................................................................................
38
5.1.2 Voraussetzungen
............................................................................................................ 38
5.1.3 Abzuklärende Punkte
...................................................................................................... 39
5.2 Phase 2
................................................................................................................................
...... 40
5.2.1
Anforderungen.................................................................................................................
41
5.2.2 Technischer Ablauf des Phase2-Konzepts ..................................................................... 41
5.2.3 Vorarbeiten für die Umsetzung der Phase 2 ................................................................... 42
ii
5.3 Chancen und Risiken des Konzeptvorschlags ........................................................................... 42
5.4
Zeitplanung.....................................................................................................................
............ 44
6. Abkürzungen und
Erläuterungen:......................................................................................................... 45
Vertragsentwurf
................................................................................................................................
................ 46
Belehrung strafrechtlicher Vorschriften
(Niederschrift)..................................................................................... 53
Belehrung strafrechtlicher Vorschritten
(Auszug)............................................................................................. 56
Produkte/Leistungen
................................................................................................................................
................ 78
Kriterienkatalog
................................................................................................................................
........................ 81
Anlagen
................................................................................................................................
.................................... 83
iii
VERFAHRENSINFORMATIONEN
Ausschreibung
23.11.2018
Verfahren: 2018RBE000011  Bauleitplanung 2.0 Projektmanager für die Einrichtung eines
zentralen Landesportals für die Bauleitplanung
INFORMATIONEN ZUR AUSSCHREIBUNG
Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, jetzt Bayerisches Staatsministerium der
Finanzen
und für Heimat hat gemeinsam mit dem Bayerischen Staatsministerium des Inneren, für Wohnen, Bau und Verkehr, jetzt Bayerisches
Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr und den Kommunalen Spitzenverbänden vereinbart, ein Projekt zu starten, um die
vorhandene GDIAnwendung Bauleitpläne Bayern als zentrales Landesportal für die Bauleitplanung im Sinne der BauGBNovelle
einzurichten. Im Zuge der zweiten Phase des Projekts sollen die bestehende Infrastruktur, sowie die aktuellen neuen
Anforderungen an
ein zentrales Landesportal ermittelt und analysiert werden. Hierfür ist die Unterstützung/Einbindung eines externen
Projektmanagers
notwendig.
INFORMATIONEN
ALLGEMEIN
Auftragsname Bauleitplanung 2.0 Projektmanager für die Einrichtung eines zentralen Landesportals für die
Bauleitplanung
Vergabeart Öffentliche Ausschreibung
Auftraggeber Zentrale Vergabestelle im Bayer. Landesamt für Steuern
Liefer/Ausführungsort 81541 München
VERFAHREN
Losweise Vergabe Nein
Zuschlagskriterium Niedrigster Preis
Nebenangebote Nebenangebote sind nicht zugelassen
TERMINE
Frist Bieterfragen 05.12.2018 12:00
Angebotsfrist 18.12.2018 12:00:00
Bindefrist 15.02.2019
ANGEBOTE
Verwendung elektronischer
Mittel
Die Einreichung der Angebote/Teilnahmeanträge darf nur elektronisch erfolgen
URL für elektronische Angebote https://www.auftraege.bayern.de
Zulässige Signaturen Textform nach 126b BGB
ELEKTRONISCHE TEILNAHME
BROWSEREINSTELLUNGEN
Verwenden Sie zur Navigation in eVergabe nur die Menüpunkte der Anwendung. Wenn Sie über die Browser
Schaltflächen navigieren, werden die Informationen nicht zum AnwendungsServer übertragen und eVergabe zeigt ggf.
eine falsche Seite an. Eventuell gehen Daten verloren!
Sicherheitseinstellungen an Ihrem Browser:
 JavaScript muss aktiviert sein
 Cookies (insbesondere Sitzungscookies) müssen erlaubt sein
 PopUps müssen erlaubt sein
 Internet Explorer Version 10 und höher, Mozilla Firefox oder Safari als mögliche Browser
 Internet Explorer 11 nur ohne die Einstellung "Kompatibilitätsansicht"
Mit dem Assistenten (evtl. mit Symbol einblenden) werden Sie durch die Arbeitsschritte des Angebots geführt.
ANGEBOT ERSTELLEN UND ABGEBEN
Nachdem alle Arbeitsschritte erledigt sind, klicken Sie im Assistenten auf "Angebot abgeben" und geben im Feld
"Unterschrift des Angebotsersteller(in)" den Unterzeichner an. Zum Abgeben des Angebots klicken Sie in der Menüzeile
auf "Angebot abgeben". Damit ist die Textform nach  126b BGB erfüllt.
Soweit oben unter Angebote / Zulässige Signaturen eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine
fortgeschrittene elektronische Signatur angegeben ist, müssen Sie Ihr Angebot entsprechend elektronisch signieren.
Der genaue Ablauf und die Anforderungen an die benötigten Komponenten sind im BieterHandbuch erläutert.
Nach erfolgreicher elektronischer Angebotsabgabe erhalten Sie Ihr Angebot als PDFDatei.
KOMMUNIKATION
Verfahrensinformationen  1/2
1
Die Kommunikation mit der Vergabestelle, insbesondere zu Nachforderungen, sowie das Stellen von Bieterfragen erfolgt
ausschließlich
im jeweiligen Verfahren über den Bieterassistenten unter "Nachrichten".
Sie erhalten hierzu unmittelbar eine Benachrichtigung per EMail. Bitte prüfen Sie in diesem Fall Ihren Posteingang unter
"Nachrichten" und bestätigen dort die Kenntnisnahme.
Verfahrensinformationen  2/2
2
Projekt-Nr.:
Aktenzeichen:
Projektname:
Bewerbungsbedingungen
1. Gegenstand der Auftragsvergabe
2. Angebotsabgabe
2.1. Fristen
Die Angebotsfrist endet am Uhr. Der Bieter kann sein Angebot nur bis
zum Ablauf der Angebotsfrist zurückziehen oder berichtigen.
Der Auftraggeber wird den Zuschlag spätestens am erteilen. Der Bieter ist bis
dahin an sein Angebot gebunden (Bindefrist).
Die Frist für Bieterfragen endet am Uhr.
Fragen, die nicht rechtzeitig eingehen werden grundsätzlich nicht beantwortet.
Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, jetzt
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat hat gemeinsam mit dem
Bayerischen Staatsministerium des Inneren, für Wohnen, Bau und Verkehr, jetzt Bayerisches
Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr und den Kommunalen Spitzenverbänden
vereinbart, ein Projekt zu starten, um die vorhandene GDI-Anwendung Bauleitpläne Bayern
als zentrales Landesportal für die Bauleitplanung im Sinne der BauGB-Novelle einzurichten.
Im Zuge der zweiten Phase des Projekts sollen die bestehende Infrastruktur, sowie die
aktuellen neuen Anforderungen an ein zentrales Landesportal ermittelt und analysiert
werden. Hierfür ist die Unterstützung/Einbindung eines externen Projektmanagers
notwendig.
18.12.2018 12:00:00
15.02.2019
05.12.2018 12:00
2018RBE000011
H 1620.2.1 - 814
Bauleitplanung 2.0
Projektmanager für die Einrichtung eines zentralen Landesportals für die
Bauleitplanung
3
2.2. Form des Angebots
Das Angebot ist in elektronischer Form abzugeben.
Konventionelle schriftliche Angebote in Papierform werden nicht berücksichtigt.
Die Angebotserstellung erfolgt komplett über die Vergabeplattform eVergabe. Sie können die
online-Bearbeitung des Angebots jederzeit unterbrechen und sich dann wieder über die
Vergabeplattform in den Angebotsassistenten (durch Auswahl des entsprechenden
Verfahrens in der Registerkarte Meine Angebote) einwählen.
Die erforderlichen Arbeitsschritte zur Erstellung eines elektronischen Angebots sind im
Bieter-Handbuch dargestellt.
Die Vergabestelle hat für die rechtsgültige Abgabe der Angebote entweder ein zwingendes
Formerfordernis oder mehrere alternativ gültige Formerfordernisse vorgegeben, die Ihnen im
Schritt Angebot unterschreiben zur Auswahl angeboten werden:
Einfache Textform
Bei Auswahl der Textform nach  126b BGB genügt die Angabe eines Angebotserstellers im
dafür vorgesehenen Feld und die anschließende Bestätigung über den Button
Unterschreiben.
Elektronische Signatur
Bei Auswahl einer elektronischen Signatur müssen Sie Ihr Angebot noch mit einer
fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signatur gemäß  2 Nr. 2. und Nr. 3 des
Gesetzes über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen versehen.
Bitte beachten Sie hierfür die im Angebotsassistenten beschriebene Vorgehensweise.
Der genaue Ablauf und die Anforderungen an die benötigten Komponenten sind im
Bieter-Handbuch erläutert.
2.3. Weitere Festlegungen zur Angebotsabgabe
 Das Angebot muss vollständig sein. Alle geforderten Leistungsmerkmale müssen
angeboten werden und in den angebotenen Preispositionen enthalten sein.
Alle Nebenkosten, die bei der Erbringung der Leistungen entstehen, müssen in der
Preiskalkulation berücksichtigt sein, sofern sie in den Vergabeunterlagen nicht
gesondert abgefragt werden.
4
 Preise im Angebot sind in Euro anzugeben, Zahlungen erfolgen ebenfalls in Euro.
 Entspricht der Gesamtbetrag einer Position nicht dem Ergebnis der Multiplikation von
Mengenansatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend.
 Der Aufbau des Angebots ergibt sich aus den Vergabeunterlagen. Es sind
ausschließlich die von der Vergabestelle elektronisch zur Verfügung gestellten
Vergabeunterlagen in der zuletzt gültigen Fassung zu verwenden.
 Die geforderten Unterlagen sind dem Angebot bis zum Ablauf der Angebotsfrist
beizufügen, es sei denn es ergibt sich aus den Vergabeunterlagen im Übrigen etwas
anderes.
Nachweise, die bei Angebotsabgabe zu erbringen sind, müssen im Arbeitsschritt
Eigene Anlagen elektronisch beigefügt werden. Dateien unterliegen hinsichtlich
Größe und Benennung Beschränkungen, auf die gesondert hingewiesen wird.
 Der Auftraggeber behält sich Nachforderungen nach Maßgabe des  41 Abs. 2 UVgO
vor.
Bitte beachten Sie, dass Verweise auf Datenträger, Literatur, Broschüren usw. die
geforderten Antworten und Erklärungen nicht ersetzen. Sie werden nicht bewertet.
 Änderungen und Ergänzungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig und führen
zum Ausschluss des Angebots.
Das gilt insbesondere dann, wenn das Angebot die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Bieters enthält.
Bitte bedenken Sie, dass auch ein von Ihnen beigefügtes Begleitschreiben oder
Ausführungen in einem geforderten Konzept etc. die Vergabeunterlagen in diesem
Sinne ändern können.
 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind in den Angebotsunterlagen entsprechend
kenntlich zu machen. Im Angebot ist anzugeben, ob für den Gegenstand des Angebots
gewerbliche Schutzrechte bestehen oder vom Bieter oder anderen beantragt sind.
 Sämtliche Unterlagen sind in der gemäß den Vergabeunterlagen geforderten Form
einzureichen. Unterlagen die nicht der vorgegebenen Form entsprechen, gelten als
nicht abgegeben.
 Das Angebot mit allen Anlagen ist in deutscher Sprache abzufassen.
5
 Sofern Nachweise oder Erklärungen gefordert sind, die ein Bieter eines europäischen
Mitgliedstaates objektiv nicht beibringen kann, werden vergleichbare Nachweise oder
Erklärungen nach dem Recht des Sitzes des Bieters anerkannt. Soweit nichts anderes
bestimmt ist, sind hierfür Übersetzungen vorzulegen, die durch einen amtlich
vereidigten Übersetzer gefertigt wurden.
 Die Bieter haben auf erkannte Widersprüche und Fehler in den Vergabeunterlagen
hinzuweisen.
 Konkretisieren die Antworten des Auftraggebers auf Bieterfragen die
Vergabeunterlagen, werden die Antworten Bestandteil und Gegenstand der
Vergabeunterlagen. Maßgeblich sind jeweils die zeitlich letzten Antworten des
Auftraggebers.
 Für die Erstellung des Angebots wird keine Vergütung gewährt. Dem Angebot
beigefügte Unterlagen, Muster usw. gehen, sofern nichts anderes vereinbart, ohne
Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über.
 Die Vergabeunterlagen dürfen nur zur Erstellung des Angebotes verwendet werden.
Jede Weitergabe oder Veröffentlichung (auch auszugsweise) der Vergabeunterlagen
ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers ist unzulässig.
Der Bieter hat auch nach Beendigung des Verfahrens über die ihm bekannt
gewordenen vertraulichen Informationen des Auftraggebers Verschwiegenheit zu
wahren. Bei Verzicht auf eine Angebotsabgabe oder für den Fall, dass das Angebot
den Zuschlag nicht erhält, sind alle Vergabeunterlagen zu vernichten.
 Für das Vergabeverfahren gilt deutsches Recht.
 Soweit sich aus den Vergabeunterlagen nichts anderes ergibt, gelten die Allgemeinen
Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der derzeit
gültigen Fassung nachrangig zu den Regelungen in den Vergabeunterlagen.
 Falls während der Angebotsphase die Vergabeunterlagen durch den Auftraggeber
geändert werden sollten (Korrekturzyklus), verlieren automatisch alle bis dahin
abgegebenen Angebote ihre Gültigkeit. Zur Erreichbarkeit des Bieters für diese Fälle
siehe Tz. 6 unten. Falls ein Angebot aufrechterhalten werden soll, muss es über den
Angebotsassistenten erneut abgegeben werden. Hierzu kann eine automatisch
angelegte Kopie des bisherigen Angebots als gültiges Angebot bestätigt werden.
 Es werden nur Angebote fachkundiger und leistungsfähiger Bieter berücksichtigt, bei
denen keine Ausschlussgründe vorliegen.
6
 Die Eignung der Bieter wird anhand der geforderten Erklärungen und Nachweise
beurteilt. Sofern geforderte Erklärungen und Nachweise bereits bei der Eintragung in
ein amtliches Verzeichnis oder einer Zertifizierung im Sinn des  35 Abs. 6 UVgO
abgegeben wurden, kann ersatzweise die Bescheinigung der aktuellen Eintragung
oder Zertifizierung vorgelegt werden. Darüber hinaus gehende Anforderungen müssen
gesondert nachgewiesen werden.
 Im Falle der Bildung einer Bietergemeinschaft oder der Unterbeauftragung oder
sonstigen Berufung auf die Leistungsfähigkeit eines Dritten (Eignungsleihe) können
sich die Angaben und Erklärungen für die einzelnen Unternehmen ergänzen, um die
insgesamt erforderliche Leistungsfähigkeit nachzuweisen.
 Sofern ein Bieter bzw. eine Bietergemeinschaft zum Nachweis der Leistungsfähigkeit
die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen möchte, ist nachzuweisen,
dass die für den Auftrag erforderlichen Mittel bei der Ausführung des Auftrags
tatsächlich zur Verfügung stehen. Der Nachweis kann z. B. durch eine entsprechende
unterschriebene Verpflichtungserklärung des Dritten erfolgen.
2.4. Bietergemeinschaften, Unterauftragnehmer und verbundene Unternehmen
Bietergemeinschaften
Die Angebotsabgabe ist durch Einzelbieter und Bietergemeinschaften möglich, soweit die
Bildung der Bietergemeinschaft kartell- und wettbewerbsrechtlich zulässig ist. Das Vorliegen
der kartell- und wettbewerbsrechtlichen Voraussetzungen ist dem Auftraggeber auf Verlangen
nachzuweisen.
Eine Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern rechtsverbindlich
unterschriebene Erklärung abzugeben
 in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist,
 in der alle Mitglieder mit postalischer Anschrift und unter Bezeichnung ihrer
Vertretungsverhältnisse aufgeführt sind und ein von allen für die Durchführung des
Vergabeverfahrens und Vertrages gegenüber dem Auftraggeber bevollmächtigter
Vertreter bezeichnet ist,
 dass dieser Vertreter gegenüber dem Auftraggeber alle Mitglieder rechtsverbindlich
vertritt,
 dass alle Mitglieder für die Erfüllung sämtlicher vertraglichen Verpflichtungen als
Gesamtschuldner haften,
7
 in der eine Kontonummer bei einem näher bezeichneten Kreditinstitut angegeben ist,
auf die sämtliche Zahlungen des Auftraggebers mit befreiender Wirkung für alle am
Vertrag Beteiligten geleistet werden können.
In Verträgen zwischen Mitgliedern von Arbeitsgemeinschaften sind die Belange kleiner und
mittlerer Unternehmen angemessen zu berücksichtigen. Dies ist dem Auftraggeber auf
Verlangen nachzuweisen.
Bei Beteiligung sog. bevorzugter Bieter an einer Bietergemeinschaft bitte Tz. 4 beachten.
Unterauftragnehmer
Die Einschaltung von Unterauftragnehmern ist grundsätzlich zulässig, soweit sich aus den
Vergabeunterlagen im Übrigen nichts anderes ergibt.
Sofern ein Bieter oder eine Bietergemeinschaft Unterauftragnehmer einschaltet, tritt der Bieter
als Generalunternehmer auf. Er haftet für die ordnungsgemäße Gesamtabwicklung des
Auftrags.
Der Name und die Leistungen der Unterauftragnehmer sind im Angebot zu benennen.
Darüber hinaus hat der Bieter zum Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen,
sowie der Fachkunde und Leistungsfähigkeit der vorgesehenen Unterauftragnehmer die
entsprechenden Erklärungen vom jeweiligen Unterauftragnehmer unterschreiben und mit
Firmenstempel versehen zu lassen. Das gilt auch, wenn in den betreffenden Erklärungen keine
Unterschriftenzeile vorgesehen ist.
Der Auftragnehmer bemüht sich bei der Einholung von Angeboten der Unterauftragnehmer
regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen angemessen zu beteiligen. Er verpflichtet sich,
bei der Weitergabe von Lieferleistungen die VOL/B zum Vertragsbestandteil zu machen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich außerdem den Unterauftragnehmern  insbesondere
hinsichtlich Gewährleistung, Vertragsstrafe, Zahlungsweise und Sicherheitsleistungen  keine
ungünstigeren Bedingungen aufzuerlegen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart
sind.
8
Verbundene Unternehmen
Die Angebotsabgabe durch verbundene Unternehmen ist grundsätzlich zulässig, soweit sich
aus den Vergabeunterlagen im Übrigen nichts anderes ergibt.
Sofern ein Bieter oder eine Bietergemeinschaft verbundene Unternehmen einschaltet, tritt der
Bieter als Generalunternehmer auf. Er haftet für die ordnungsgemäße Gesamtabwicklung des
Auftrags.
Der Name und die Leistungen der verbundenen Unternehmen sind im Angebot zu benennen.
Darüber hinaus hat der Bieter zum Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen
sowie der Fachkunde und Leistungsfähigkeit der vorgesehenen verbundenen Unternehmen
die entsprechenden Erklärungen vom jeweiligen verbundenen Unternehmen unterschreiben
und mit Firmenstempel versehen zu lassen. Das gilt auch, wenn in den betreffenden
Erklärungen keine Unterschriftenzeile vorgesehen ist.
2.5. Wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen
Wettbewerbsbeschränkende Absprachen gem.  1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sind unzulässig und führen zum Ausschluss der
Angebote der Beteiligten.
Zur Bekämpfung der Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs hat
der Bieter auf Verlangen des Auftraggebers Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche
Art der Bieter wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist. Die Verpflichtungen
aus Ziff. 2.4 bleiben davon unberührt.
3. Hinweise zu Prüfung und Wertung von Angeboten
Es gelangen nur diejenigen Angebote in die Prüfung und Wertung, die sämtliche
Anforderungen nach diesen Vergabeunterlagen erfüllen. Die Angebote werden hinsichtlich
 formaler Vollständigkeit und Richtigkeit,
 des Vorliegens von Ausschlussgründen,
 Eignung der Bieter,
 Angemessenheit der Preise sowie
 Wirtschaftlichkeit
geprüft und bewertet.
9
4. Bevorzugte Bieter
Bieter, die als bevorzugte Bieter berücksichtigt werden wollen (Wertung des angebotenen
Preises mit einem Abschlag von 10 Prozent vgl. Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen
Auftragswesen (VVöA) - Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom
14. November 2017, Az. B II 2  G17/17), müssen dies im Angebot erklären und den Nachweis
für das Vorliegen der Voraussetzungen führen. Wird der Nachweis nicht geführt, so wird das
Angebot wie die Angebote nicht bevorzugter Bieter behandelt.
Bietergemeinschaften, denen bevorzugte Bieter als Mitglieder angehören, haben zusätzlich
den Anteil nachzuweisen, den die Leistungen dieser Mitglieder am Gesamtangebot haben.
5. Abschluss des Vergabeverfahrens
Der Auftraggeber weist auf seine Verpflichtung aus  19 Abs. 4 des Mindestlohngesetzes
(MiLoG) hin, wonach bei Aufträgen ab einer Höhe von 30.000  für den Bieter, der den
Zuschlag erhalten soll, vor Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
nach  150a der Gewerbeordnung einzuholen ist.
Bei Verhandlungsvergaben behält sich der Auftraggeber gemäß  12 Abs. 4 Satz 2 UVgO vor,
den Zuschlag auch ohne zuvor verhandelt zu haben auf ein Angebot zu erteilen.
Wird auf ein Angebot bis zum Ablauf der Bindefrist kein Zuschlag erteilt, gilt das Angebot als
nicht berücksichtigt.
6. Kommunikation im Vergabeverfahren
Die Kommunikation mit der Vergabestelle, insbesondere die Angebotsaufklärung und
Nachforderungen sowie das Stellen von Bieterfragen und deren Beantwortung erfolgt
ausschließlich im jeweiligen Verfahren über den Angebotsassistenten unter "Nachrichten".
Sie erhalten hierzu unmittelbar eine Benachrichtigung per E-Mail. Bitte prüfen Sie in diesem
Fall Ihren Posteingang unter "Nachrichten" und bestätigen dort die Kenntnisnahme.
Telefonische Auskünfte werden vom Auftraggeber nicht erteilt.
Bitte sorgen Sie dafür, dass Sie während des Vergabeverfahrens unter den von Ihnen
in der eVergabe mitgeteilten E-Mail-Adressen auch tatsächlich erreichbar sind.
Der Auftraggeber wickelt das Verfahren ausschließlich über diese Kontaktdaten ab. Das
gilt auch, wenn über automatisch generierte Antworten (z.B. Abwesenheitsassistenten)
andere Kontaktdaten mitgeteilt werden.
10
Projekt-Nr.:
Aktenzeichen:
Projektname:
Firmenbezeichnung und Anschrift Angaben zu Fristen und Ansprechpartner
Ablauf der Angebotsfrist:
Ablauf der Bindefrist:
voraussichtliche Ausführungsfrist:
Beginn:
Ende:
E-Mail:
Datum:
Aufforderung zur Angebotsabgabe
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Vergabestelle beabsichtigt, einen öffentlichen Auftrag zu vergeben.
Falls Sie an diesem Auftrag interessiert sind, bitten wir Sie, ein Angebot abzugeben.
Es gelten die angefügten Bewerbungsbedingungen.
Wir würden uns über ein Angebot Ihrerseits sehr freuen.
Freundliche Grüße
Bauleitplanung 2.0
Projektmanager für die Einrichtung eines zentralen Landesportals für die
Bauleitplanung
2018RBE000011
H 1620.2.1 - 814
18.12.2018 12:00:00
15.02.2019
ausschreibung@lfst.bayern.de
23.11.2018
Ralph Behr
11
Projekt-Nr.:
Aktenzeichen:
Projektname:
Firmenbezeichnung und -anschrift
Eigenerklärung
 Es ist keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen einer der
in  123 Abs. 1 GWB genannten Straftaten (z.B.  129 - 129b, 89c, 261, 263, 264,
299 - 299b, 108e, 333 - 335a, 232 - 233a StGB, Art. 2  2 IntBestG) oder vergleichbarer
Vorschriften anderer Staaten verurteilt worden und es ist auch nicht aus denselben
Gründen eine Geldbuße nach  30 OWiG gegen das Unternehmen festgesetzt worden.
 Das Unternehmen hat seine Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und
Beiträgen zur Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt.
 Das Unternehmen hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende
umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen.
 Das Unternehmen ist nicht zahlungsunfähig, es ist über das Vermögen des Unternehmens
kein Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet oder
mangels Masse abgelehnt worden, und es befindet sich auch nicht in Liquidation oder hat
seine Tätigkeit eingestellt.
 Das Unternehmen hat keine schweren Verfehlungen begangen, die seine Integrität als
Auftragnehmer für öffentliche Aufträge in Frage stellen. Dies gilt auch für Personen, deren
Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist.
2018RBE000011
H 1620.2.1 - 814
Bauleitplanung 2.0
Projektmanager für die Einrichtung eines zentralen Landesportals für die
Bauleitplanung
12
 Das Unternehmen hat im Vergabeverfahren keine vorsätzlich unzutreffenden Erklärungen
abgegeben, keine irreführenden Informationen übermittelt und mit anderen Unternehmen
keine Vereinbarungen getroffen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung
des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
 Es liegt kein Ausschlussgrund nach  21 AentG,	19 MiloG,  21 SchwarzArbG und
 98c AufenthG vor. Insbesondere wurde gegen das Unternehmen keine Geldbuße von
mindestens 2.500  wegen eines Verstoßes nach  23 AEntG oder  21 MiloG verhängt.
Auch wurde gegen das Unternehmen oder einen Vertretungsberechtigten keine
Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten und keine Geldstrafe von mehr als
90 Tagessätzen oder Geldbuße von mindestens 2.500  wegen Verstoßes gegen eine
in  21 SchwarzArbG aufgeführte Vorschrift verhängt.
Tritt bei den vorgenannten Umständen zu einem späteren Zeitpunkt eine Änderung ein, so ist
dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Wissentlich falsche Erklärungen können den
Ausschluss von diesem und weiteren Verfahren zur Folge haben. Werden diese Umstände
nach Auftragserteilung bekannt, steht dem Auftraggeber ein außerordentliches
Kündigungsrecht zu. Mögliche Schadensersatzforderungen bleiben davon unberührt.
Sollten für Sie bzw. Ihr Unternehmen fakultative Ausschlussgründe nach  124 GWB
vorliegen, schildern Sie bitte im Arbeitsschritt Eignungskriterien, weshalb diese nicht zu einem
Ausschluss vom Verfahren führen sollen.
Der Auftraggeber entscheidet im Rahmen der Angebotsprüfung über den Ausschluss.
13
Projekt-Nr.:
Aktenzeichen:
Projektname:
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
gem.  150a Abs. 1 Nr. 4 GewO
Öffentliche Auftraggeber sind nach  19 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung eines
allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) bei Aufträgen ab einer Höhe von 30.000  verpflichtet, für
die Bewerberin oder den Bewerber, die oder der den Zuschlag erhalten soll, vor der
Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach  150a GewO
anzufordern.
Hierzu werden folgende Angaben benötigt:
1. Name des Unternehmens
2. Unternehmensform
Juristische Person/Personenvereinigung (z.B. OHG, KG, GmbH, GmbH & Co KG)
(bitte weiter bei Punkt 3)
Natürliche Person / GbR
(bitte weiter bei Punkt 4)
3. Juristische Personen/Personenvereinigungen
Sitz der Firma
Anschrift der Firma
Straße und Hausnummer
PLZ und Ort
Handelsregisternummer
Registergericht
2018RBE000011
H 1620.2.1 - 814
Bauleitplanung 2.0
Projektmanager für die Einrichtung eines zentralen Landesportals für die
Bauleitplanung
14
4. Natürliche Person / GbR
Die Angaben werden für jeden Gesellschafter benötigt.
Bei mehr als drei Gesellschaftern machen Sie die erforderlichen Angaben bitte auf einer
gesonderten Anlage und laden diese unter dem Arbeitsschritt Anlagen im
Angebotsassistenten hoch.
1. Gesellschafter
Geburtsname
Familienname
Vorname
Geburtsdatum
Geburtsort
Staatsangehörigkeit
Geburtsname der Mutter
2. Gesellschafter
Geburtsname
Familienname
Vorname
Geburtsdatum
Geburtsort
Staatsangehörigkeit
Geburtsname der Mutter
3. Gesellschafter
Geburtsname
Familienname
Vorname
Geburtsdatum
Geburtsort
Staatsangehörigkeit
Geburtsname der Mutter
15
Projekt-Nr.:
Aktenzeichen:
Projektname:
Darstellung der Struktur des Bieters
1. Die Teilnahme am Verfahren erfolgt als:
Einzelbieter
Bietergemeinschaft
Name des Bieters / der Bietergemeinschaft:
unter Einbeziehung von verbundenen Unternehmen (V)
unter Einbeziehung von Unterauftragnehmern (U)
2. Folgende Unternehmen sind Mitglieder der Bietergemeinschaft:
Name und
postalische Anschrift
Vorgesehene Aufgaben im Rahmen des Projekts
bei bevorzugten Bietern ggf. Anteil am Gesamtangebot
Bitte beachten Sie, dass Bietergemeinschaften mit Angebotsabgabe eine von allen
Mitgliedern unterschriebene Erklärung nach Ziff. 2.4.1 der Bewerbungsbedingungen
vorzulegen haben. Laden Sie die Erklärung dazu bitte im Angebotsassistenten im
Arbeitsschritt Eigene Anlagen hoch.
2018RBE000011
H 1620.2.1 - 814
Bauleitplanung 2.0
Projektmanager für die Einrichtung eines zentralen Landesportals für die
Bauleitplanung
16
3. Bevollmächtigter Vertreter:
Angabe des von allen Mitgliedern für die Durchführung des Vergabeverfahrens und Vertrages
gegenüber dem Auftraggeber bevollmächtigten Vertreters
4. Weitere Angaben zu verbundenen Unternehmen oder
Unterauftragnehmern:
Folgende Unternehmen sollen als verbundene Unternehmen (nachfolgend: V) oder
Unterauftragnehmer (nachfolgend: U) eingesetzt werden:
Name und
postalische Anschrift
Status
V / U
Vorgesehene Aufgaben im Rahmen des Projekts
Bitte zusätzlich Ziffer 2.4.2 und 2.4.3 der Bewerbungsbedingungen beachten.
17
Projekt: Bauleitplanung 2.0
Projektmanager für die Einrichtung eines
zentralen Landesportals
für die Bauleitplanung
Leistungsbeschreibung
18
Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (LDBV)
Öffentliche Ausschreibung - Bauleitplanung 2.0 Projektmanager für die Einrichtung
eines zentralen Landesportals für die Bauleitplanung
Projektnummer 2018RBE000011
Leistungsbeschreibung
Leistungsbeschreibung Seite 2 von 14
Inhalt
1. Auftragsgegenstand
......................................................................................................................3
2. Allgemeines / Organisatorisches
..................................................................................................3
2.1 Projektmanager (Ständiger Ansprechpartner) .....................................................................3
2.2 Organisation / Struktur / Berichtswesen..............................................................................3
2.3 Dokumentation der Ergebnisse............................................................................................4
2.4 Statusberichte nach erledigten abgeschlossenen Arbeitspaketen ........................................4
2.5 Präsentation von Teilergebnissen vor der Projektgruppe - Leistungsplan ......................4
2.6
Abnahmen........................................................................................................................
....5
2.7
Prüfungsvorbehalt..............................................................................................................
..5
2.8 Wechsel des Projektmanagers .............................................................................................5
2.9 Zeitlicher Umfang und Beginn der zu erbringenden Dienstleistung:..................................6
3. Beschreibung des Auftrags / Aufgabenstellung ...........................................................................6
3.1
Anforderungsanalyse...........................................................................................................6
3.1.1
Beschreibung..................................................................................................................6
3.1.2 Arbeitspakete zur Anforderungsanalyse ........................................................................7
3.2 Schnittstellendefinition Definition einer standardisierten Schnittstelle basierend auf dem
GIS-Standard Xplanung ......................................................................................................9
3.2.1
Beschreibung..................................................................................................................9
3.2.2 Arbeitspakete zur Schnittstellendefinition.....................................................................9
3.3. Risikoanalyse und Maßnahmen-/ Umsetzungsplan...........................................................10
3.3.1
Beschreibung................................................................................................................10
3.3.2 Arbeitspakete zur Risikoanalyse..................................................................................10
3.3.3 Arbeitspakete zum Maßnahmen-/ Umsetzungsplan ....................................................11
4. Leistungsbewertung
...................................................................................................................11
4.1 Hinweise
............................................................................................................................11
4.2 Eignungskriterien
..............................................................................................................12
4.3
Leistungskriterien..............................................................................................................
12
5.
Zahlungsmodalitäten............................................................................................................
......14
19
Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (LDBV)
Öffentliche Ausschreibung - Bauleitplanung 2.0 Projektmanager für die Einrichtung
eines zentralen Landesportals für die Bauleitplanung
Projektnummer 2018RBE000011
Leistungsbeschreibung
Leistungsbeschreibung Seite 3 von 14
1. Auftragsgegenstand
Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, jetzt
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat hat gemeinsam mit dem
Bayerischen Staatsministerium des Inneren, für Wohnen, Bau und Verkehr, jetzt Bayerisches
Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr und den Kommunalen Spitzenverbänden
vereinbart, ein Projekt zu starten, um die vorhandene GDI-Anwendung Bauleitpläne
Bayern als zentrales Landesportal für die Bauleitplanung im Sinne der BauGB-Novelle
einzurichten.
Im Zuge der zweiten Phase des Projekts sollen die bestehende Infrastruktur, sowie die
aktuellen neuen Anforderungen an ein zentrales Landesportal ermittelt und analysiert
werden. Hierfür ist die Unterstützung/Einbindung eines externen Projektmanagers
notwendig.
Die Leistungen, die der externe Projektmanager zu erbringen hat, sind im Einzelnen in
dieser Leistungsbeschreibung, im Grobkonzept und im Werkvertrag aufgeführt.
2. Allgemeines / Organisatorisches
2.1 Projektmanager (Ständiger Ansprechpartner)
Dem Projektleiter des Auftraggebers wird in Person eines Projektmanagers des
Auftragnehmers ein ständiger Ansprechpartner zur Seite gestellt. Der Projektmanager des
Auftragnehmers erhält seine Zielvorgaben und Arbeitsaufträge vom Projektleiter des
Auftraggebers und koordiniert deren Umsetzung eigenverantwortlich. Die Erreichung des
Ziels wird anhand der vom Projektleiter des Auftraggebers vorgegeben Ergebnissen
controlled. Dies bedeutet, dass der Projektmanager des Auftragnehmers für die sinnvolle
Planung der Arbeitspakete und deren fach- und fristgerechte Umsetzung Sorge zu tragen
hat.
Da der Projektmanager des Auftragnehmers als ständiger Ansprechpartner fungiert, ist eine
grundsätzliche Erreichbarkeit während geschäftsüblicher Zeiten zu gewährleisten.
2.2 Organisation / Struktur / Berichtswesen
Der Projektmanager des Auftragnehmers arbeitet ständig und eng mit dem Projektleiter
des Auftraggebers zusammen.
Der Projektleiter des Auftraggebers gibt die Rahmenbedingungen, insbesondere
 Termine, Meilensteine
 Aufträge
 Anforderungen und Auflagen
 Kontaktpersonen/ Kontaktstellen
 Zulieferung erforderlicher fachlicher Informationen
20
Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (LDBV)
Öffentliche Ausschreibung - Bauleitplanung 2.0 Projektmanager für die Einrichtung
eines zentralen Landesportals für die Bauleitplanung
Projektnummer 2018RBE000011
Leistungsbeschreibung
Leistungsbeschreibung Seite 4 von 14
vor.
Innerhalb dieser Rahmenbedingungen erfolgt die eigenständige Projektplanung durch den
Projektmanager des Auftragnehmers. Diese Projektplanung ist mit dem Projektleiter des
Auftraggebers abzustimmen und insbesondere bezüglich geplanten/m
 Personaleinsatz
 Terminen / Meilensteinen
 Risiken
zu erläutern.
2.3 Dokumentation der Ergebnisse
Die erarbeiteten Ergebnisse aus der Anforderungsanalyse, der Schnittstellendefinition und
der Risikoanalyse / des Umsetzungsplans sind in Abstimmung mit dem Projektleiter des
Auftraggebers in einem gängigen digital bearbeitbaren Format zu dokumentieren, so dass
eine Weiterbearbeitung und Detailplanung des Projekts durch den Auftraggeber möglich ist.
2.4 Statusberichte nach erledigten abgeschlossenen Arbeitspaketen
Der Projektmanager des Auftragnehmers verpflichtet sich nach Abschluss jedes
Arbeitspakets die Projektgruppe mittels schriftlichen Statusberichts auf aktuellen Stand zu
halten. Der wesentliche Inhalt des Ergebnisses ist stichpunktartig zusammenzufassen. Eine
Ausformulierung ist nicht nötig.
Der Statusbericht muss den Fortschritt des Projekts und der einzelnen Arbeitspakete
wiedergeben.
2.5 Präsentation von Teilergebnissen vor der Projektgruppe -
Leistungsplan
Die Arbeitspakete werden in vier Stadien/Phasen mit folgendem Leistungsplan aufgeteilt:
Bezeichnung der zu
erbringenden Leistung
Inhalt der Leistung Teilergebnis Teilabnahmetermin
1. Teil der
Anforderungsanalyse
(Arbeitspakete 1-4) 1. Teilergebnis bis Mitte April
2. Teil der
Anforderungsanalyse
(Arbeitspakete 5-11) 2. Teilergebnis bis Mitte Juni
Schnittstellendefinition (Arbeitspakete 12-
14)
3. Teilergebnis bis Mitte Juli
Risikoanalyse /
Umsetzungsplan
(Arbeitspakete 15-
18)
4. Teilergebnis bis Mitte August
21
Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (LDBV)
Öffentliche Ausschreibung - Bauleitplanung 2.0 Projektmanager für die Einrichtung
eines zentralen Landesportals für die Bauleitplanung
Projektnummer 2018RBE000011
Leistungsbeschreibung
Leistungsbeschreibung Seite 5 von 14
Vor Abschluss jedes/jeder Stadiums/Phase sind entsprechende Teilergebnisse durch eine
zusätzliche Berichterstattung der Projektgruppe, in der Regel in einer Projektgruppensitzung,
zu präsentieren. Sollte die Projektgruppensitzung nicht einberufen werden können, ist das
Teilergebnis einem eingeschränkten Projektgruppenmitgliederkreis zu präsentieren.
Die vereinbarten Termine im Leistungsplan sind verbindlich. Bei Nichteinhalten des
Vertragserfüllungstermins und der Teilabnahmetermine kommt der Auftragnehmer ohne
Mahnung in Verzug, wenn er die Verzögerung zu vertreten hat. Der Verzug führt zu
Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers und zu Vertragsstrafen.
2.6 Abnahmen
Nach Abnahme der unter Nr. 1.5 aufgeführten Teilergebnisse kann jeweils die
Rechnungsstellung für die definierten Arbeitspakete erfolgen. Die Abnahme erfolgt durch
den Projektleiter des Auftraggebers. Für sie genügt die einfache Schriftform.
2.7 Prüfungsvorbehalt
Die im Angebot zugesagten Qualifikationen sind für den spätestens 4 Wochen vor
Leistungsbeginn namentlich zu benennenden Projektmanager des Auftragnehmers mit
Bezugnahme auf die einzelnen Leistungskriterien zu belegen. Zum Nachweis sind geeignete
Unterlagen, wie z.B. Projektreferenzen des vorgesehenen Projektmanagers des
Auftragnehmers vorzulegen.
Der Auftraggeber überprüft die für den Einsatz als Projektmanager des Auftragnehmers
vorgesehene Person hinsichtlich der tatsächlich vorhandenen Qualifikation.
2.8 Wechsel des Projektmanagers
Der Projektmanager des Auftragnehmers kann nur bei Vorliegen von wichtigen Gründen
gewechselt werden. Hierfür hat der Auftragnehmer erneut die Erfüllung der in den
Ausschreibungsunterlagen niedergelegten Anforderungen an den Projektmanager zu
belegen.
Beispiele für einen wichtigen Grund sind:
 ordentliche Kündigung durch den Auftragnehmer oder durch den Berater
 Schwangerschaft bzw. Elternzeit
 Tod, Krankheit
 außerordentliche Kündigung durch Auftragnehmer und durch den Berater
Für den Fall eines Wechsels dürfen dem Auftraggeber keine zusätzlichen finanziellen
Aufwände entstehen. Bei unplanmäßigem Wechsel des Projektmanagers des
Auftragnehmers (bspw. Tod, Krankheit oder außerordentliche Kündigung mit sofortiger
Wirkung) hat der Auftragnehmer spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen den Wechsel des
Projektmanagers durchzuführen. Die Kosten für den Wissenstransfer trägt der
Auftragnehmer.
22
Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (LDBV)
Öffentliche Ausschreibung - Bauleitplanung 2.0 Projektmanager für die Einrichtung
eines zentralen Landesportals für die Bauleitplanung
Projektnummer 2018RBE000011
Leistungsbeschreibung
Leistungsbeschreibung Seite 6 von 14
2.9 Zeitlicher Umfang und Beginn der zu erbringenden Dienstleistung:
Der zeitliche geschätzte Umfang des vorliegenden Auftrags beträgt 55 Personentage
(Basis: 8-Stunden-Tag). Der Umfang basiert auf einer unverbindlichen Schätzung. Es
besteht keine Abrufverpflichtung in diesem Umfang. Abgerechnet wird nach Teilzahlungen.
Zeitraum für den Beginn der Dienstleistung:
Geplanter frühester Beginn der Dienstleistung: 04.02.2019
Geplanter spätester Beginn der Dienstleistung: 18.02.2019
Spätestes Ende der Dienstleistung: 31.08.2019
3. Beschreibung des Auftrags / Aufgabenstellung
Aufgrund der BauGB-Novelle vom Mai 2017 soll die bestehende Anwendung Bauleitpläne
Bayern überarbeitet werden. Ziel ist es, ein zukunftsgerichtetes neues Verfahren zu
entwickeln, das den Anforderungen verschiedener Beteiligter auf lange Sicht hin genügt und
von allen bayerischen Städten und Gemeinden mit unterschiedlichsten GIS-Ausstattungen
mit nur geringem Mehraufwand umgesetzt werden kann. Außerdem wird angestrebt, das im
Zuge der vereinheitlichten Datenbereitstellung technisch in die Jahre gekommene
Erfassungstool der Bayerischen Vermessungsverwaltung und die WMS-Kaskade durch
eine standardisierte, einheitliche Methode zur Bereitstellung der Daten zu ersetzen.
Den Rahmen hierfür gibt das Grobkonzept vom 28.05.2018 vor, welches Bestandteil der
Vergabeunterlagen ist.
Schwerpunkt: Anforderungs- und Risikoanalyse mit Erarbeitung einer Schnittstellendefinition
im Projekt Bauleitplanung 2.0  Einrichtung eines zentralen Landesportals für die
Bauleitplanung.
 Anforderungsanalyse
 Schnittstellendefinition
 Risikoanalyse / Umsetzungsplan
3.1 Anforderungsanalyse
3.1.1 Beschreibung
Der Projektmanager des Auftragnehmers sichtet vorhandene Unterlagen, führt eine
Erhebung in geeigneter Form mit durch den Projektleiter des Auftraggebers benannten
Beteiligten (Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, Bayerisches
Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, Vertreter von Städten, Gemeinden und
Landratsämtern, repräsentative Auswahl an Trägern öffentlicher Belange, Architekten,
Planungsbüros, kommunale Dienstleister (Bsp. RIWA o.ä.) und Entwicklern am LDBV) durch,
mit dem Ziel, die wichtigsten Anforderungen an das Nachfolgesystem festzulegen und zu
beschreiben. Ferner untersucht der Projektmanager des Auftragnehmers das
Bauleitplanungsportal des Bundeslands Sachsen
23
Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (LDBV)
Öffentliche Ausschreibung - Bauleitplanung 2.0 Projektmanager für die Einrichtung
eines zentralen Landesportals für die Bauleitplanung
Projektnummer 2018RBE000011
Leistungsbeschreibung
Leistungsbeschreibung Seite 7 von 14
(https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/startseite) im Hinblick auf eine
Übertragbarkeit auf die ermittelten Anforderungen und die im Grobkonzept beschriebenen
Rahmenbedingungen in Bayern. Es soll weiter ermittelt werden, wie hoch der Anteil an
bayerischen Städten und Gemeinden ist, die Daten selbst bereitstellen bzw. wie hoch der
Dienstleisteranteil für die Datenlieferung ist.
Dabei sind folgende Schwerpunkte besonders zu berücksichtigen  entsprechende
Aufzählung ist nicht abschließend:
 fachliche Anforderungen der Beteiligten, u.a. bzgl. der Inhalte der bereitzustellenden
Daten, Verknüpfung mit anderen Portalen (z.B. BayernPortal)
 rechtliche Rahmenbedingungen auch bzgl. Datenschutz und e-Goverment,
Montgelas 3.0
 technische Anforderungen, u.a.
 zu verwendender Standards (u.a. XPlanung)
 Architektur eines entsprechenden Systems mit Schätzung des finanziellen und
personellen Aufwands für den Betrieb des Portals
 Rollen- und Berechtigungskonzept
 Datenhaltung (Verfügbarkeit, Redundanz, Sicherheit, Datenschutz)
 Überführung der im bestehenden System  Bauleitpläne Bayern gehaltenen
Daten über die neu zu definierende Schnittstelle in ein neues Datenformat
 Umgang mit Fehlern bei der Datenabholung (Prüfroutinen)
Die Ergebnisse der Anforderungsanalyse sind in einem Dokument zusammenzustellen.
Geschätzter Aufwand: ca. 32 Personentage
3.1.2 Arbeitspakete zur Anforderungsanalyse
Der in Personentagen (PT) angegebene Aufwand für ein Arbeitspaket stellt einen Schätzwert
dar.
24
Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (LDBV)
Öffentliche Ausschreibung - Bauleitplanung 2.0 Projektmanager für die Einrichtung
eines zentralen Landesportals für die Bauleitplanung
Projektnummer 2018RBE000011
Leistungsbeschreibung
Leistungsbeschreibung Seite 8 von 14
Nr. Beschreibung
geschätzter
Aufwand
PT
1 Der Projektmanager des Auftragnehmers sichtet vorhandene Unterlagen und
arbeitet sich in die Thematik ein. 1
2
Der Projektmanager des Auftragnehmers führt eine Erhebung in geeigneter Form
mit durch den Projektleiter des Auftraggebers benannten Beteiligten (Bayerisches
Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, Bayerisches Staatsministerium
für Wohnen, Bau und Verkehr, Vertretern von Städten, Gemeinden und
Landratsämtern, repräsentative Auswahl an Trägern öffentlicher Belange,
Architekten, Planungsbüros, kommunale Dienstleister (Bsp. RIWA o.ä.) und
Entwicklern am LDBV) durch, mit dem Ziel, die wichtigsten fachlichen und
technischen Anforderungen an das Nachfolgesystem festzulegen und zu
beschreiben.
14
3
Der Projektmanager des Auftragnehmers erarbeitet die fachlichen Anforderungen
der unter Nr. 2 aufgeführten Beteiligten, u.a. bzgl. der Inhalte der
bereitzustellenden Daten, Verknüpfung und Konkurrenz zu anderen Portalen
(z.B. BayernPortal).
2
4
Der Projektmanager des Auftragnehmers untersucht das Bauleitplanungsportal
des Bundeslands Sachsen
(https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/startseite) im Hinblick auf
eine Übertragbarkeit auf die unter Nr. 2 ermittelten Anforderungen und die im
Grobkonzept beschriebenen Rahmenbedingungen in Bayern.
2
5
Der Projektmanager des Auftragnehmers ermittelt den Anteil an bayerischen
Städten und Gemeinden, die Daten selbst bereitstellen bzw. ermittelt den Anteil
an bayerischen Städten und Gemeinden, die mittels Dienstleister Daten liefern.
Es ist eine stichprobenartige Umfrage durchzuführen, die im Vorfeld mit dem
Bayerischen Städte- und Gemeindetag abzustimmen ist. Die Stichprobenliste ist
so zu erstellen, dass repräsentative Umfrageergebnisse erzielt werden.
3
6
Der Projektmanager des Auftragnehmers untersucht die im Grobkonzept
beschriebene Umsetzung des Phase-2-Konzepts unter Berücksichtigung der
unter Nr. 2 erarbeiteten Anforderungen im Hinblick auf die rechtlichen
Rahmenbedingungen. Im Speziellen ist auf den Datenschutz, e-Goverment und
Montgelas 3.0 einzugehen.
1
7
Der Projektmanager des Auftragnehmers untersucht in Abstimmung mit dem
Projektleiter des Auftraggebers die technischen und fachlichen Anforderungen
(aus Nr. 2) des zentralen Landesportals im Bezug auf den GIS-Standard
XPlanung .
1
8
Der Projektmanager des Auftragnehmers untersucht die technischen und
fachlichen Anforderungen des zentralen Landesportals im Bezug auf die
Architektur eines entsprechenden Systems mit Schätzung des Zeitaufwands, des
finanziellen und personellen Aufwands für den Betrieb und die Umsetzung des
Portals. Im Speziellen ist auf die Datenhaltung (Verfügbarkeit, Redundanz,
Sicherheit, Datenschutz) einzugehen.
3
9 Der Projektmanager des Auftragnehmers untersucht und erstellt ein mögliches
Rollen- und Berechtigungskonzept. 1
10
Der Projektmanager des Auftragnehmers untersucht die Überführung der im
bestehenden System Bauleitpläne Bayern gehaltenen Daten über die neu zu
definierende Schnittstelle in die neue Datenhaltung. Er erstellt ein
Migrationskonzept.
2
11
Der Projektmanager des Auftragnehmers erstellt ein Konzept zum Umgang mit
Fehlern bei der Datenabholung und das daraus resultierende weitere Vorgehen
(Prüfroutinen / Prozesse / Anschreiben / Entfernung der Detaildatensätze etc.).
2
25
Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (LDBV)
Öffentliche Ausschreibung - Bauleitplanung 2.0 Projektmanager für die Einrichtung
eines zentralen Landesportals für die Bauleitplanung
Projektnummer 2018RBE000011
Leistungsbeschreibung
Leistungsbeschreibung Seite 9 von 14
gesamt 32
3.2 Schnittstellendefinition Definition einer standardisierten Schnittstelle
basierend auf dem GIS-Standard Xplanung
3.2.1 Beschreibung
Basierend auf den Ergebnissen der Anforderungsanalyse und dem GIS-Standard XPlanung
definiert der Projektmanager des Auftragnehmers die Schnittstelle für den Datenaustausch. Er
beschreibt das Verfahren, wie Datenlieferanten (Städte, Gemeinden, Landratsämter,
Dienstleister) Daten in das geforderte Schnittstellenformat überführen (bspw. mit Hilfe des
frei zugänglichen Geoinformationssystems Q-GIS) und auf der eigenen Bauleitplanungs-
Homepage zur Abholung bereitstellen können. Er beschreibt außerdem den Prozess der
Datenabholung durch das Entwicklerteam des LDBVs, die Datenaufbereitung, die
Implementierung der Prüfroutinen und die endgültige Bereitstellung der Daten im
BayernAtlas.
Die Schnittstellendefinition ist in einem Dokument zu beschreiben. Die Umsetzung der
Schnittstelle ist nicht Gegenstand der anzubietenden Leistung.
Geschätzter Aufwand: ca. 15 Personentage
3.2.2 Arbeitspakete zur Schnittstellendefinition
Der in Personentagen (PT) angegebene Aufwand für ein Arbeitspaket stellt einen Schätzwert
dar.
Nr. Beschreibung
geschätzter
Aufwand
PT
12
Basierend auf den Ergebnissen der Anforderungsanalyse und dem GIS-Standard
XPlanung (Nr. 2 und Nr. 7) definiert der Projektmanager des Auftragnehmers die
Schnittstelle für den Datenaustausch.
9
13
Der Projektmanager des Auftragnehmers beschreibt das Verfahren, wie
Datenlieferanten (Städte, Gemeinden, Landratsämter, Dienstleister) die
erforderlichen Daten (Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 7) in das geforderte
Schnittstellenformat überführen und auf der Bauleitplanungs-Homepage der
Städte oder Gemeinden zur Abholung bereitstellen können. Zu beachten ist die
heterogene Ausstattung und das KnowHow der Datenlieferanten (Eigene GISAbteilung
/ Datenlieferung mittels Dienstleister / eigenes GIS-System / kein GISSystem
bzw. kein GIS-KnowHow). Der Fokus liegt auf den Datenlieferanten mit
wenig oder keinem GIS-KnowHow. (evtl. auf Basis von Stand-Alone-Desktop-
GIS-Systemen )
4
14
Der Projektmanager des Auftragnehmers beschreibt den Prozess der
Datenabholung durch das Entwicklerteam des LDBVs, der Datenaufbereitung,
der Implementierung der Prüfroutinen und der endgültigen Bereitstellung der
2
26
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Öffentliche Ausschreibung - Bauleitplanung 2.0 Projektmanager für die Einrichtung
eines zentralen Landesportals für die Bauleitplanung
Projektnummer 2018RBE000011
Leistungsbeschreibung
Leistungsbeschreibung Seite 10 von 14
Daten im BayernAtlas. Der Fokus liegt auf der Validierung der Daten bzgl. der
fachlichen Vorgaben, sowie Vorgehen bei fehlerhafter Validierung. (vgl. die
fachlichen Anforderungen aus Nr. 2).
gesamt 15
3.3. Risikoanalyse und Maßnahmen-/ Umsetzungsplan
3.3.1 Beschreibung
Der Projektmanager des Auftragnehmers führt auf Grundlage der Ergebnisse der
Anforderungsanalyse und der Schnittstellendefinition eine Risikoanalyse im Hinblick auf die
Realisierbarkeit der Umsetzung im Verhältnis zu Akzeptanz durch die Datenlieferanten
(Städte, Gemeinden, Landratsämter, Dienstleister) und Aufwand für die Entwicklung (LDBV
oder externe Vergabe) durch. Weiter soll untersucht werden, mit welchem Aufwand die
Phase-2-Komponente im Hinblick auf Personalressourcen, Zeitaufwand, benötigter
Softwarelösungen und Finanzmittel umgesetzt und betrieben werden kann und inwieweit die
zu erwartenden Kosten im Missverhältnis zur Akzeptanz der Städte und Kommunen stehen.
Die Ergebnisse der Risikoanalyse und der Maßnahmen-/ Umsetzungsplan sind in einem
Dokument zu beschreiben.
Geschätzter Aufwand: ca. 8 Personentage
3.3.2 Arbeitspakete zur Risikoanalyse
Der in Personentagen (PT) angegebene Aufwand für ein Arbeitspaket stellt einen Schätzwert
dar.
Nr. Beschreibung
geschätzter
Aufwand
PT
15
Der Projektmanager des Auftragnehmers führt eine Risikoanalyse auf
Grundlage der Ergebnisse der Anforderungsanalyse und der
Schnittstellendefinition im Hinblick auf die Realisierbarkeit der
Umsetzung im Verhältnis zur Akzeptanz durch die Datenlieferanten
(Städte, Gemeinden, Landratsämter, Dienstleister) und Aufwand für die
Entwicklung (innerhalb des LDBV oder externe Vergabe) durch.
2
16
Der Projektmanager des Auftragnehmers untersucht, mit welchem
Aufwand die Phase-2-Komponente im Hinblick auf Personalressourcen,
Zeitaufwand, benötigter Softwarelösungen und Finanzmittel umgesetzt
und betrieben werden kann, insbesondere unter Betrachtung des
Softwarelebenszyklus.
2
17
Der Projektmanager des Auftragnehmers untersucht, inwieweit die zu
erwartenden Kosten im Missverhältnis zur Akzeptanz der Städte und
Kommunen stehen.
1
gesamt 5
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Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (LDBV)
Öffentliche Ausschreibung - Bauleitplanung 2.0 Projektmanager für die Einrichtung
eines zentralen Landesportals für die Bauleitplanung
Projektnummer 2018RBE000011
Leistungsbeschreibung
Leistungsbeschreibung Seite 11 von 14
3.3.3 Arbeitspakete zum Maßnahmen-/ Umsetzungsplan
Der in Personentagen (PT) angegebene Aufwand für ein Arbeitspaket stellt einen Schätzwert
dar.
Nr. Beschreibung
geschätzter
Aufwand
PT
18
Der Projektmanager des Auftragnehmers erstellt einen Maßnahmen-/
Umsetzungsplan mit Auflistung der Arbeitsschritte für die Umsetzung der
Phase 2, der benötigten Ressourcen (Personal, Finanzmittel, technische
Ausstattung, Software und dessen Lebenszyklus) und des Zeitaufwands.
3
gesamt 3
4. Leistungsbewertung
Die vertraglich vereinbarte Leistung soll vom Auftragnehmer mit entsprechend qualifizierten
technischen Fachkräften erbracht werden.
Bitte stellen Sie für jede der in den folgenden Kriterien enthaltenen Anforderungen dar,
inwiefern der Projektmanager des Auftragnehmers diese erfüllt.
Die im Angebot zugesagten Qualifikationen sind für den vor Leistungsbeginn (sowie bei
einem Beraterwechsel) namentlich zu benennenden Projektmanager des Auftragnehmers
mit Bezugnahme auf die einzelnen Leistungskriterien zu belegen. Zum Nachweis sind
geeignete Unterlagen, wie z.B. Projektreferenzen des vorgesehenen Projektmanager des
Auftragnehmers vorzulegen.
Bei weiteren Beratern, welche den Projektmanager des Auftragnehmers unterstützen,
beschränkt sich der Qualifikationsnachweis (Vorlage nur auf Anforderung des Auftraggebers
erforderlich) auf den Teilbereich, in welchem Aufgaben übernommen werden.
Personenbezogene Nachweise sind in Rahmen des Angebots nicht vorgesehen.
4.1 Hinweise
Bearbeitungshinweis: Die Beantwortung der Fragen soll in selbst erstellten Dokumenten
erfolgen. In dieser Anlage bitte auf die Kriteriennummer verweisen.
A = Ausschlusskriterium (Ausschlusskriterien werden nicht gewichtet und bei der Bewertung
nicht mit Bewertungspunkten versehen. Angebote, die ein
Ausschlusskriterium nicht erfüllen, werden ausgeschlossen.
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Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (LDBV)
Öffentliche Ausschreibung - Bauleitplanung 2.0 Projektmanager für die Einrichtung
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Projektnummer 2018RBE000011
Leistungsbeschreibung
Leistungsbeschreibung Seite 12 von 14
4.2 Eignungskriterien
Kriteriennummer
Kriterienart
Anforderung Antwort
E1 A
Der Projektmanager des Auftragnehmers weist
Erfahrung in der Betreuung von Projekten im
öffentlichen Sektor insbesondere mit bayerischen
Städten und Gemeinden vor.
Er führt eines von Ihm in den letzten fünf Jahren
bearbeitetes und abgeschlossenes Projekt mit einem
minimalen Umfang von 30 Personentagen auf.
E2 A
Sein Human Ressource Management muss den
Auftragnehmer in die Lage versetzen, jederzeit
ausreichend Personal mit der erforderlichen
Qualifizierung bereitzustellen, so dass die fristgerechte
Fertigstellung der Arbeitspakete nicht gefährdet ist.
Ausfallzeiten oder Abgänge von Mitarbeitern können
entsprechend kompensiert werden, ohne dass es zu
maßgeblichen Verzögerungen kommt.
Bitte stellen Sie dar, wie diese Anforderung erfüllen
werden und gehen dabei insbesondere auf Anzahl und
Verfügbarkeit der Mitarbeiter Ihres Unternehmens ein.
E3 A
Der Projektmanager des Auftragnehmers muss in der
Lage sein, bei Personalausfällen Ersatz zu liefern.
Beschreiben Sie, wie Ausfälle abgefangen werden.
Beschreiben Sie, wie evtl. nötiges fehlendes
Fachpersonal akquiriert wird.
4.3 Leistungskriterien
Kriteriennummer
Kriterienart
Anforderung Antwort
L1 A
Der Projektmanager des Auftragnehmers bestätigt,
dass er die deutsche Sprache in Wort und Schrift
fließend beherrscht.
Deutsch als Muttersprache oder C2-Abschluss-Zertifikat
in Wort und Schrift.
L2 A
Der Projektmanager des Auftragnehmers bestätigt
Berufserfahrung über mindestens fünf Jahre in dem
Bereich GIS-Dienstleistung im kommunalen Bereich.
L3 A
Der Projektmanager des Auftragnehmers bestätigt
praktische Erfahrung hinsichtlich aller folgenden
Aufgabengebiete:
 Erfahrung in GIS-Systemen und
Geodatenverarbeitung
 Erfahrungen mit dem Standard XPlanung
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Öffentliche Ausschreibung - Bauleitplanung 2.0 Projektmanager für die Einrichtung
eines zentralen Landesportals für die Bauleitplanung
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Leistungsbeschreibung
Leistungsbeschreibung Seite 13 von 14
L4 A
Der Projektmanager des Auftragnehmers muss
Erfahrungen im Bereich Bauleitplanung, insbesondere
im Verfahrensablauf, der öffentlichen Auslegung und
dem BauGB vorweisen.
Geben Sie an in welchen Projekten der Projektmanager
des Auftragnehmers diese Kenntnisse und in welchem
Umfang eingesetzt hat.
L5 A
Der Projektmanager des Auftragnehmers muss
Erfahrung in Methoden des klassischen
Projektmanagements vorweisen.
L6 A
Der Projektmanager des Auftragnehmers muss
Erfahrung in der Umsetzung von IT-Projekten
vorweisen.
Geben Sie an, an welchen Projekten diese Kenntnisse
erworben wurden.
L7 A
Der Projektmanager des Auftragnehmers muss
Fähigkeiten im Bereich Anforderungsanalyse,
Moderation und Informationsbeschaffung vorweisen
können. Geben Sie an, in welchen Projekten und wie
konkret genannte Fähigkeiten eingesetzt wurden.
L8 A
Der Projektmanager des Auftragnehmers muss den
Verlauf und die Ergebnisse in einem gängigen digitalen
bearbeitbaren Format dokumentieren und an den
Auftraggeber abgeben.
L9 A
Der Projektmanager des Auftragnehmers muss in der
Lage sein, die vorgegebenen Arbeiten selbstständig
und eigenverantwortlich zu erledigen.
L10 A
Es wird erwartet, dass der Projektmanager des
Auftragnehmers über einen geeigneten Arbeitsplatz
verfügt. Mobilität wird vorausgesetzt, um ggf.
Vororttermine wahrnehmen zu können.
30
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Öffentliche Ausschreibung - Bauleitplanung 2.0 Projektmanager für die Einrichtung
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Leistungsbeschreibung
Leistungsbeschreibung Seite 14 von 14
5. Zahlungsmodalitäten
 Pauschalbetrag in Teilzahlungen (4 Teile). Diese setzt eine erfolgreiche Teilabnahme
voraus.
 Jede unter Nr. 1.5 beschriebene Präsentation eines Teilergebnisses dient als Abnahme
 Abnahmen obiger 4 Teile erfolgt in schriftlicher Form durch den Auftragnehmer
 Die Vergütung für die alle vereinbare Leistungen, inklusive Materialkosten, Reisezeiten,
Reisekosten und Nebenkosten sind im Pauschalfestpreis enthalten
Termin gemäß
Teilabnahme
(Nummer 1.5)
Art der Zahlung Betrag Bemerkung
Nach erfolgreicher
Abnahme der
Arbeitspakete 1-4
Teilzahlung 20% des Auftragsbetrags
Nach erfolgreicher
Abnahme der
Arbeitspakete 5-11
Teilzahlung 20% des Auftragsbetrags
Nach erfolgreicher
Abnahme der
Arbeitspakete 12-14
Teilzahlung 20% des Auftragsbetrags
Nach erfolgreicher
Abnahme der
Arbeitspakete 15-18
Schlusszahlung 40% des Auftragsbetrags
31
Projektdefinition mit Grobkonzept
Projekt:
Bauleitplanung 2.0
Einrichtung eines zentralen
Landesportals für die Bauleitplanung
Stand: 20.07.2018
32
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Projektdefinition mit Grobkonzept
2
Inhaltsverzeichnis
1. Projektauftrag und Ziele des Projekts
.............................................................................................. 3
2. Ausgangslage und rechtliche Rahmenbedingungen ........................................................................ 3
2.1 Ausgangslage
................................................................................................................................
. 3
2.2 Rechtliche
Grundlagen................................................................................................................... 3
3.
Projektziele....................................................................................................................
................... 4
3.1 Ziele für die Umsetzung der Phase 1
............................................................................................. 4
3.2 Ziele für die Umsetzung der Phase 2
............................................................................................. 5
4. Ressourcen
................................................................................................................................
....... 5
4.1 Lenkungsausschuss
........................................................................................................................ 5
4.2
Projektgruppe...................................................................................................................
.............. 5
4.3 Sach- und Finanzmittel
.................................................................................................................. 6
5. Projektplanung / Grobkonzept
......................................................................................................... 6
5.1 Phase 1
................................................................................................................................
........... 6
5.1.1 Anforderungen
............................................................................................................................ 7
5.1.2
Voraussetzungen.................................................................................................................
........ 7
5.1.3 Abzuklärende Punkte
.................................................................................................................. 8
5.2 Phase 2
................................................................................................................................
........... 8
5.2.1 Anforderungen
............................................................................................................................ 9
5.2.2 Technischer Ablauf des Phase2-Konzepts.................................................................................. 9
5.2.3 Vorarbeiten für die Umsetzung der Phase 2 .............................................................................
10
5.3 Chancen und Risiken des Konzeptvorschlags ............................................................................. 10
5.4 Zeitplanung
................................................................................................................................
.. 11
6. Abkürzungen und
Erläuterungen:.................................................................................................. 12
33
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Projektdefinition mit Grobkonzept
3
1. Projektauftrag und Ziele des Projekts
Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat hat
gemeinsam mit dem Bayerischen Staatsministerium des Inneren, für Wohnen, Bau und Verkehr
und den Kommunalen Spitzenverbänden vereinbart, ein Projekt zu starten, um die vorhandene
GDI-Anwendung Bauleitpläne Bayern als zentrales Landesportal für die Bauleitplanung im Sinne
der BauGB-Novelle einzurichten (siehe FMS 73-VM 4307-5/33).
Um dieses Ziel zu erreichen, wurde im Januar 2018 eine Projektgruppe unter der Federführung
des StMFLH mit Vertretern des damaligen StMI, des LDBV sowie der Kommunalen
Spitzenverbänden eingerichtet.
Die Gruppe bekam laut oben aufgeführten FMS den Auftrag, das Projekt fachlich und zeitlich zu
strukturieren und insbesondere folgende Themenfelder zu behandeln:
 Anforderungen an das zentrale Internetportal in der bestehenden Variante
 Anforderungen an das zentrale Internetportal Version 2.0
 Betriebsaspekte für das zentrale Internetportal 2.0
 Eckpunkte zur Datenerfassung, Datenpflege und Datenspeicherung
 Geplanter Ressourceneinsatz für Aufbau und Betrieb der Komponente
2. Ausgangslage und rechtliche Rahmenbedingungen
2.1 Ausgangslage
Das bisher existierende Portal Bauleitplanung Bayern basiert auf Freiwilligkeit der Gemeinden
bzw. Kreisverwaltungsbehörden, ihre Bauleitpläne im Internet für Bürger und Wirtschaft
bereitzustellen. Eine bayernweite Flächendeckung konnte auch mit Unterstützung der Bayerischen
Vermessungsverwaltung aus verschiedenen Gründen nicht erreicht werden.
2.2 Rechtliche Grundlagen
Die Baugesetzbuch-Novelle 2017 ist mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU
im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenhalts in der Stadt am 13. Mai 2017 in
Kraft getreten. Ziel ist die Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die
Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVPÄnderungsrichtlinie
2014/52/EU) und die Stärkung des Zusammenlebens in Städten und
Gemeinden.
Für Bebauungspläne, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, verweist  50 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) auf das Baugesetzbuch (BauGB). Für
die entsprechenden Bebauungspläne ist danach keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach
Maßgabe des UVPG durchzuführen. Vielmehr geht diese im Rahmen des Bauleitplanverfahrens in
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4
der Umweltprüfung auf, die allein nach Maßgabe der Regelungen des BauGB im
Bauleitplanverfahren durchgeführt wird.
Nach  4a Abs. 4 Satz 1 BauGB sind der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach  3 Abs. 2
Satz 2 BauGB und die nach  3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen zusätzlich in das
Internet einzustellen. Der Verpflichtung zur Einstellung in das Internet ist Genüge getan, wenn
die auszulegenden Unterlagen, etwa über das Internetportal der Gemeinde, für die Öffentlichkeit
auffindbar und abrufbar sind.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach  3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach  3 Abs.
2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind neben der Einstellung in das Internet über ein
zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen.
Darüber hinaus sollen Gemeinden nach  6a Abs. 2 BauGB und  10a Abs. 2 BauGB wirksame
Flächennutzungspläne und in Kraft getretene Bebauungspläne mit Begründung und
zusammenfassender Erklärung ins Internet einstellen und ebenfalls über das zentrale
Internetportal des Landes zugänglich machen. Die als Soll-Vorschrift konzipierten Regelungen
sind als grundsätzliche Verpflichtung auszulegen, soweit nicht ausnahmsweise zwingende Gründe
einer Veröffentlichung im Internet entgegenstehen.
Die dargelegten Neuregelungen gelten nach der Übergangsvorschrift des  245c Abs. 1 BauGB
aber nur dann, wenn die förmliche Einleitung des Bauleitplanverfahrens frühestens am 13. Mai
2017 erfolgt ist und die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange
nach  4 Abs. 1 Satz 1 BauGB oder nach sonstigen Vorschriften des Baugesetzbuches nicht
bereits vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet worden ist.
Nach  214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. e) BauGB ist es für die Rechtswirksamkeit des Bauleitplans
unbeachtlich, wenn der Inhalt der Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen zwar in
das Internet eingestellt, aber nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich sind.
Auch ein Verstoß gegen  6, 10 Abs. 2 BauGB berührt nicht die Wirksamkeit des Bauleitplans.
Ein Verstoß gegen die originäre gemeindliche Verpflichtung der Gemeinde zur Einstellung in
das Internet führt indes zu einem beachtlichen Fehler und zur Unwirksamkeit des
Bauleitplans.
3. Projektziele
Die nach FMS vorgegeben Projektziele sind aus rechtlicher, fachlicher und technischer Sicht zu
beurteilen.
3.1 Ziele für die Umsetzung der Phase 1
 Erörterung der Novellierung des BauGB aus rechtlicher Sicht in Bezug auf die
Veröffentlichung der Entwürfe der Bebauungspläne der Kommunen (inkl. Begründung und
umweltbezogener Stellungnahmen) im Internet sowie deren Zugänglichkeit über ein
zentrales Landesportal.
 Übertragung dieser Erkenntnisse auf das bestehende Portal Bauleitplanung Bayern mit der
Prüfung einer möglichen und sinnvollen Überarbeitung.
 Erstellung eines Konzepts zur Überarbeitung des bestehenden Portals Bauleitplanung
Bayern nach gesetzlichen Vorgaben mit geringem Einsatz von Ressourcen in kurzer Zeit.
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Projektdefinition mit Grobkonzept
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3.2 Ziele für die Umsetzung der Phase 2
 Erarbeitung der fachlichen und technischen Anforderungen und ggf. Prüfung auf
Änderungen in der Rechtsgrundlage an ein neu zu entwickelndes zentrales Internetportal in
der Version 2.0 mit der Klärung der Eckpunkte:
 Auskunftskomponente (Aufbau, Verlinkung)
 Datenerhebung
 Datenhaltung/ -speicherung
 Datenpflege
 Betriebsaspekte
 Ressourceneinsatz (Aufbau und Betrieb)
4. Ressourcen
4.1 Lenkungsausschuss
Der Lenkungsausschuss bildet das oberste Entscheidungsgremium in der Projektorganisation. Er
dient der Herbeiführung von Entscheidungen und Lösungen, die im Rahmen des Projektes nicht
getroffen werden können.
In ihm sind alle für das Projekt erforderlichen Entscheidungsträger vertreten.
Der Lenkungsausschuss setzt sich wie folgt zusammen:
Leitung Frau Angelika Jais (StMFLH)
Mitglieder Herr Matthias Simon (Bayerischer Gemeindetag)
Frau Monika Geiß (Bayerischer Städtetag)
Herr Daubenmerkl (StMB)
4.2 Projektgruppe
Die Projektleitung plant und koordiniert die Projektarbeit und steuert den Projektablauf.
Die Projektgruppe setzt sich wie folgt zusammen:
Projektleitung: Herr Klaus Eisgruber (ADBV Landau, ASt. Deggendorf)
Vertreter: Herr Robert Fahrner (ADBV Miesbach)
Projektteam: Herr Anton Bammer (Gemeinde Lenggries)
Herr Andreas Harpf (Stadt München)
Herr Sven Klein (StMB)
Herr Marcel Kühner (StMB)
Frau Stephanie Marstatt (LDBV Abt. 8)
Herr Florian Mückl (LDBV Abt. 4)
Herr Michael Pospiech (Stadt Nürnberg)
Herr Thomas Schaub (Stadt Bayreuth)
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Projektdefinition mit Grobkonzept
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Herr Matthias Simon (Bayerischer Gemeindetag)
4.3 Sach- und Finanzmittel
Finanzielle Mittel sind nach momentanem Stand für die Entwicklungsarbeit (Abteilung 4) der
Phase-1-HTML-Oberfläche, für eine dauerhafte zentrale Stelle, die sich um Erstellung, Ergänzung
und Änderung der Daten der Gemeinde-Linkliste kümmert, für die Unterstützung durch einen
externen Projektmanager (Anforderungsanalytiker) und für den laufenden Support des Portals
erforderlich. Je nach Ergebnis der Anforderungsanalyse sind mit zusätzlichen Finanzmitteln für
eine mögliche externe Softwareentwicklung zu rechnen. Die Kosten sind gemäß FMS 73-VM
4307-5/34 aus Mitteln des Kapitels 1350 zu bezahlen.
5. Projektplanung / Grobkonzept
Bei der von der Projektgruppe erarbeiteten Lösung für das zentrale Internetportal handelt es sich
um ein 2-Phasen-Konzept. Die Phase 1 und Phase 2 sind in Bezug auf die Projektziele getrennt
voneinander zu betrachten. Mit der Realisierung der 1. Phase wird mit geringen Ressourcen in
kurzer Zeit Rechtskonformität erreicht. Den vollen Funktionsumfang erhält das Portal mit
Umsetzung der Phase 2. Auf Grundlage der Anforderungs-/Risikoanalyse eines externen
Projektmanagers soll die Softwareentwicklung in der Phase 2 agil erfolgen. Somit ist die Software
mit Ihren Funktionalitäten sukzessive erweiterbar.
Da mit Abschluss der Phase 1 bereits Rechtskonformität erreicht ist, ist die Abfrage des
Motivationsgrads der Kommunen und Städte, sich an der Phase 2 zu beteiligen, mit in die
Anforderungs-/Risikoanalyse aufzunehmen (siehe hierzu auch 5.3).
5.1 Phase 1
Bei der in der 1. Phase umzusetzenden Lösung wird Rechtskonformität durch die Verlinkung auf
die Bauleitplanungsseiten der Homepages der Städte und Gemeinden erreicht. Die hier
angestrebte Lösung ist mit geringen Ressourcen in einer kurzen Zeitspanne umsetzbar.
Hierbei handelt es sich um zwei Softwarekomponenten. Zum einen ein Backend bestehend aus
einer Datenbank und einem zeitgesteuerten Prüfprogramm. Zum anderen einem einfachen
Webfrontend bestehend aus einer Gemeindeliste, einer Kartenansicht und Informationsseiten. Die
unter 5.1.2 beschriebenen Daten werden in eine Datenbank geschrieben. Vorgeschlagen wird
zunächst folgende Serverarchitektur: Ein am IT-DLZ betriebener virtueller Rechner (Normale
Verfügbarkeit siehe http://www.it-dlz.bybn.de/).
Zwingend notwendig für die Umsetzung der Phase 1 ist eine dauerhafte zentrale Stelle, die sich
um Erstellung, Ergänzung und Änderung der Daten der Linkliste kümmert.
Nachstehendes Anforderungsprofil ist an die zentrale Stelle des Kümmerers gebunden:
 technisch versiert
 Pflege der Gemeinde-Linkliste
 Erfassung von Fehlern
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Projektdefinition mit Grobkonzept
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 Kundenkontakt mit den Kommunen und Städten
 Hilfestellung bei Fehlbedienung
 Rückfragen bei Kommunen und Städten in Folge längerer Ausfälle
 Support der Anwendung
5.1.1 Anforderungen
Nach Ansicht der Projektgruppe sollte in Phase 1 die HTML-Oberfläche übersichtlich mit den
Reitern Text (Textsuche), Karte (Kartendarstellung) und Info (zusätzliche Informationen) mit
einem Ansprechpartner inklusive Funktions-Email-Adresse ausgestaltet werden. Folgende
Anforderungen werden an die Phase-1-Lösung gestellt:
 Text (Textsuche)
Trefferinhalt :
 Gemeindename
 Link zu den Bauleitplanungsseiten der Homepages der Städte und Gemeinden
 Email-Adresse des fachlichen Ansprechpartners bzw. einer Stelle
 Karte (Kartendarstellung)
In verschiedenen Zoomstufen werden dargestellt:
 Gemeindeumringpolygone, die auf die Bauleitplanungsseiten der Homepages
der Gemeinden und Städte verweisen und der Funktions-Email-Adresse des
fachlichen Ansprechpartners der Gemeinde.
 Einbindung der bestehenden Bauleit-WMS inkl. GetFeatureInfo mit den
bisherigen Inhalten (Bauleitplanumringen)
 Info (zusätzliche Informationen) zum zentralen Internetportal Bauleitplanung in Form von
Rechtsgrundlagen und Ansprechpartnern.
 Denkbar ist eine automatisierte Prüfroutine auf Plausibilität der Gemeindelinks.
Verschiedene Routinen, die beispielsweise die Erreichbarkeit der Planungsseite abprüfen,
wären möglich und könnten mit der Folge eingebunden werden, bei Fehlern automatisiert
eine Email an beispielsweise den technischen und fachlichen Ansprechpartner
(Funktionspostfach) abzusenden.
 Aktuell in der Datenbank eingespielte Daten und Kaskaden WMS müssen in die
Minimallösung (Phase 1) eingebunden werden, bis ein neues Portal (Phase 2) realisiert ist.
Die Darstellung der im bestehenden Portal implementierten Daten ist somit weiter
gewährleistet.
5.1.2 Voraussetzungen
Um die Phase 1 zu realisieren, sind nachfolgende Daten der Städte und Gemeinden nötig:
 Gemeindeschlüssel
Bsp. 09271111 für die Gemeinde Aholming, Landkreis Deggendorf
Der Gemeindename wird aus dem offiziellen Gemeindekatalog bezogen.
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Projektdefinition mit Grobkonzept
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 URL zur Bauleitplanungsseite der Homepage der Stadt oder Gemeinde
Bsp. https://www.plattling.de/unsere-stadt/bauleitplanung/
 Email-Adresse des technischen Ansprechpartners, der bei Fehlfunktion kontaktiert
wird
 Email-Adresse des fachlichen Ansprechpartners (Funktionsadresse)
Unabhängig der existierenden Daten kann mit der Erstellung einer Prototypenoberfläche begonnen
werden. Die HTML-Oberfläche ersetzt nach Einbindung der Städte- und Gemeindedaten die
Auskunftsseite www.bauleitplanung.bayern.de .
Im Sinne der Planungshoheit liegt es an den Gemeinden diese Daten zur Verfügung zu stellen, um
Rechtskonformität der jeweiligen Bauleitpläne zu erlangen.
Eine möglichst gebündelte frühzeitige Nennung und Einspeisung der Daten hat jedoch auf Seiten
der Kommunen den Vorteil, dass bei einem etwaigen Bauleitplanungsverfahren dieser Schritt
bereits abgearbeitet wäre. Für die technische Seite wird eine kritische Masse generiert, mit der ein
erfolgreicher Start des Portals möglich ist.
In Absprache mit den Kommunalen Spitzenverbänden sollen die Kommunen mit einer
gemeinsamen Bekanntmachung über die Zuleitung der Daten und die Vorteile, einer frühzeitigen
Übermittlung, aufgeklärt werden.
5.1.3 Abzuklärende Punkte
Aus Sicht der Projektgruppe ist die Klärung von Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten
unumgänglich:
 Linkliste
 Wer ist für die Erhebung der Linkliste (Gemeinsame Bekanntmachung GemBek)
zuständig?
 Wer pflegt die Linkliste?
 Wer pflegt Änderungen oder Ergänzungen über ggf. einen direkten Datenbank-Zugriff
oder über eine eigens erstellte Oberfläche ein?
 Wer ist für die Erstellung der evtl. notwendigen Oberfläche zuständig?
 Prüfroutinen
 Wie ist ein Fehler definiert? (Vorschlag: Timeout > 5 Sekunden; Http-StatusCode im
Bereich 4XX und 5XX; mindestens 1 Stunde nicht erreichbar)
 Wie wird bei auftretenden Fehlern vorgegangen?
 Wer erhält entsprechende Fehler-Email? (technischer Ansprechpartner oder
Betreiber)
 Wird eine Wiederholungs-Email bei Nichtbehebung des Fehlers innerhalb eines zu
definierenden Zeitraums versandt?
 Wird der Link als defekt markiert? (Vorschlag: Nach einem Tag Nichterreichbarkeit
wird der Link in der Weboberfläche als defekt markiert)
 Fachliche Betreuung des Portals
 Wer übernimmt nach Inbetriebnahme die fachliche Betreuung des Portals?
 Wer übernimmt nach Inbetriebnahme die technische Betreuung des Portals?
Der Aufwand für den fachlichen und technischen Regelbetrieb, nach der Entwicklung,
Ersterfassung und Einführung, wird wie folgt geschätzt:
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Projektdefinition mit Grobkonzept
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 technischer Aufwand im Betrieb ca. 2 PM/Jahr
 fachlicher Aufwand im Betrieb ca. 2 PM/Jahr
5.2 Phase 2
Aus Projektgruppensicht ist für die Phase 2 die Einbindung des externen Projektmanagers
(Anforderungsanalytikers) zwingend notwendig.
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Projektdefinition mit Grobkonzept
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5.2.1 Anforderungen
Die Aufgabe des externen Projektmanagers ist die Durchführung einer Anforderungs-/
Risikoanalyse mit dem Ziel, die Leistung des Systems in der Endausbaustufe zu definieren, sowie
die Schnittstellendefinition für den Datenaustausch zu erarbeiten. Nachstehende Anforderungen
an das System wurden von der Projektgruppe erarbeitet und sind als erweiterbar zu betrachten.
Wichtig bei der Anforderungs-/ Risikoanalyse ist das bereits existierende BayernPortal
(https://www.freistaat.bayern/) in die Bewertung mit einfließen zu lassen.
 Anforderungen des StMFLH an das System
 Anforderungen des StMB an das System
 Anforderungen aus Lieferantensicht (Städte/ Gemeinden)
 Anforderungen aus Verbrauchersicht (Architekten/ Planer)
Weitere Anforderungen an das zentrale Internetportal, die aus Projektgruppensicht zwingend
umzusetzen sind:
 Datenbereitstellung als Onlineressource (https + GET-Methode)
 Ausnahmslose Bereitstellung von Daten, die ohne Einschränkungen veröffentlicht werden
können (keine Filterung seitens des Portals)
 Beziehung des Komplettdatenbestandes einer Stadt oder Gemeinde (keine Differenzdaten)
 Es soll sich um eine zukunftssichere und stabile Lösung handeln (keine absehbaren
Änderungen)
 Durch die Anforderungsanalyse sollen die Wünsche von Hauptnutzern des zukünftigen
Portals, wie Städte, Gemeinden und Landkreise, von Dienstleistern für Städte und
Gemeinden, wie beispielsweise AKDB oder RIWA und von Architekten und Planungsbüros
berücksichtigt werden.
 Die mittels Schnittstellenformat definierten Daten sollen für Städte, Gemeinden und
Landkreise leicht erstellbar und verarbeitbar sein.
 Städte und Gemeinden mit wenig GIS-Knowhow sollen das Portal beliefern können ggf.
 durch Mithilfe der ÄDBV oder
 mittels entwickelten QGIS-Plugin als Ersatz für die aktuelle Online-
Erfassungskomponente
 Bevorzugung von Standardschnittstellen (Vorteil: bestehende Systeme können damit
umgehen). Die Datenmodellierung erfolgt auf Basis des vom IT-Planungsrats
beschlossenen Standards X-Planung. Entsprechende Daten werden normiert bereitgestellt.
Ein entscheidendes Ergebnis der Anforderungsanalyse ist die Definition der im zentralen
Internetportal abzubildenden Daten (Schnittstellendefinition). Die Definition der Schnittstelle sollte
daher gut durchdacht und langfristig ausgelegt werden.
5.2.2 Technischer Ablauf des Phase2-Konzepts
Der technische Ablauf des fertigen Phase2-Projekts lässt sich wie folgt grob unterteilen:
(Als Daten werden im Text die umzusetzenden Bauleitplanungsdaten im Schnittstellenformat
definiert)
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1. Abholen der zur Verfügung gestellten Daten mittels HTTP-Rest-Service von der
Bauleitplanungsseite der Gemeindehomepage
2. Zentrale Validierung (Prüfung auf Vollständigkeit/ Plausibilität) der Daten und ggf.
automatische Benachrichtigung des zuständigen Ansprechpartners mit Anzeige des
Fehlers
3. Übernahme der Daten in vordefinierten Zyklen (beispielsweise täglich) in den zentralen
Datenbestand. Es wird der gesamte Gemeindebestand ersetzt, keine Differenzdaten.
4. Bereitstellung von Darstellungs- und Recherchediensten
5.2.3 Vorarbeiten für die Umsetzung der Phase 2
Folgende Vorarbeiten sind für die Umsetzung der Phase 2 nötig
 Export der aktuellen Bauleitplanungs-Daten in das noch zu definierende
Schnittstellenformat und Übergabe der exportierten Daten an die Kommunen und Städte
zur weiteren Pflege.
 Erweiterung der Linkliste aus Phase 1 um die Ressource-URL (Link zu den Daten beim
Datenanbieter)
5.3 Chancen und Risiken des Konzeptvorschlags
Für die Städte und Gemeinden als Hauptnutzer des zukünftigen Landesportals ergeben sich
nachstehende Chancen:
 Eine fehleranfällige doppelte Datenhaltung (zentrales Landesportal
Bauleitplanungshomepage der Gemeinde/ Städte) wird vermieden.
 Fehler durch unterschiedliche Datenstände (zentrales Landesportal
Bauleitplanungshomepage der Gemeinde/ Städte) wären ausgeschlossen.
 Das Zeitintervall für das Abgreifen der Daten von der Gemeindehomepage ist variabel
definierbar. In kurzen Abständen ist gewährleistet, dass der im Portal abgebildete
Datenstand aktuell ist.
 Ein Erfassungstool, wie im aktuell bestehenden Bauleitplanungsportal umgesetzt, entfällt.
(Problematiken eines Erfassungstools:
o notwendiger Behördenzugang - im bestehenden Portal besitzen ca. 40% der
Gemeinden und Städte keinen Behördenzugang
o dauerhafter Pflegeaufwand für den Betrieb des Erfassungstools)
 Zur Unterstützung für Städte und Gemeinden bei der Datenerhebung ggf. Bereitstellung
eines QGIS-Plugins.
 Die Aufbereitung von Datenpaketen von Städten, Landkreisen und Kommunen, wie
beispielsweise der Stadt Regensburg oder des Landkreises Cham mit großen aufbereiteten
GIS-Datenständen nach definierten Schnittstellenformaten wäre umsetzbar.
 Denkbar wäre bei kleinen Gemeinden die Unterstützung bei der Erfassung der
Umringpolygone durch die ÄDBV.
Jedoch birgt die Neugestaltung des Landesportals auch Risiken für Städte und Gemeinden:
 Die Änderung im Datenaustausch kann von den Kommunen und Städten, die das aktuelle
Erfassungswerkzeug nutzen, als Verschlechterung angesehen werden.
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 Phase 2: Das Fehlen von Zwang und Vorteil die Daten nach Phase-2-Standard
bereitzustellen und die mögliche daraus resultierende geringe Akzeptanz seitens der
Kommunen und Städte steht im Missverhältnis zum Aufwand für die Umsetzung der
Lösung.
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5.4 Zeitplanung
Meilensteine
Projektschritt frühester Zeitpunkt für deren
Erledigung (geschätzt)
Phase 1 MS1 Grundsätzliche Entscheidungen und
Klärungen
bis Ende Mai 2018
MS2 - Erstellung des Grobkonzepts
- Beschlussfassung Grobkonzept
durch Lenkungsausschuss (LA)
bis Ende Juni 2018
Zeitdauer ab der Beschlussfassung durch den Lenkungsausschuss
Meilensteine
Projektschritt
MS3 - Entscheidung über den Weg der
Datenerhebung Gemeindedaten
- Entscheidung über
Sachbearbeitung für Gemeindedaten
(wer, wo, in welchem Umfang)
ca. 3 Monate nach
Beschlussfassung LA
MS4 Erhebung der Gemeindeliste ca. 5 Monate nach
Beschlussfassung LA
MS5 Ausschreibungsprozess
Anforderungsanalytiker mit Erstellung
des entspr. Anforderungsprofils
ca. 4 Monate nach
Beschlussfassung LA
MS6 Erstellung Phase-1-Oberfläche
mit Bewertung und Genehmigung
durch den LA
ca. 4 Monate nach
Beschlussfassung LA
MS7 Information der Kommunen und
Städte und der ÄDBV
ca. 5 Monate nach
Beschlussfassung LA
MS8 Zentrales Landesportal in der Version
1.0 (Phase 1) geht online
Abhängig vom Zeitpunkt der
Vorlage einer nutzbaren
Gemeindeliste
Phase 2 MS9 Anforderungs-/Risikoanalyse angestrebt bis Juli 2019
MS10 Definition des Schnittstellenformats Keine Angabe möglich
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6. Abkürzungen und Erläuterungen:
ADBV Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
ÄDBV Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
GIS Geoinformationssystem
HTTP / https Hypertext Transfer Protokoll
IT-DLZ IT-Dienstleistungszentrum des Freistaats Bayern
Plug-in Ein Plug-in, auch Software-Erweiterung oder Zusatzmodul, ist eine optionale
Software-Komponente, die eine bestehende Software erweitert bzw. verändert.
QGIS QGIS (ehemals Quantum-GIS) ist ein freies Geoinformationssystem zum
Betrachten, Bearbeiten und Erfassen von räumlichen Daten.
REST Representational State Transfer
StMB Bayerisches Staatsministerium für
Wohnen, Bau und Verkehr
StMFLH Bayerisches Staatsministerium der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
StMI Bayerische Staatsministerium des Innern und für Integration
URL Ein Uniform Resource Locator identifiziert und lokalisiert eine Ressource,
beispielsweise eine Website über die zu verwendende Zugriffsmethode und den
Ort der Ressource in Computernetzwerken.
WMS Web Map Service
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Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (LDBV)
Öffentliche Ausschreibung Bauleitplanung 2.0 Projektmanager für die
Einrichtung eines zentralen Landesportals für die Bauleitplanung
Projektnummer 2018RBE000011
EXTERNER PROJEKTMANAGER FÜR DAS PROJEKT
BAULEITPLANUNG 2.0
Einrichtung eines zentralen Landesportals für die Bauleitplanung
(WERKVERTRAG)
Zwischen
dem Freistaat Bayern,
vertreten durch das
IT-Dienstleistungszentrum des Freistaats Bayern im Landesamt für Digitalisierung, Breitband
und Vermessung
(nachfolgend: Auftraggeber genannt)
und
dem Bieter, der im Vergabeverfahren mit der Projektnummer  den
Zuschlag erhalten hat
Wird mit Zuschlagserteilung ergänzt
(nachfolgend: Auftragnehmer genannt)
(nachfolgend gemeinsam: die Vertragsparteien genannt)
wird folgender Vertrag geschlossen:
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Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (LDBV)
Öffentliche Ausschreibung  Bauleitplanung 2.0 Projektmanager für die
Einrichtung eines zentralen Landesportals für die Bauleitplanung
Projektnummer 2018RBE000011
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 1 Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages ist die Zielerfüllung der Arbeitspakete des Auftraggebers für das
Projekt Bauleitplanung 2.0 - Einrichtung eines zentralen Landesportals für die Bauleitplanung
durch einen Projektmanager des Auftragnehmers.
2 Vertragsbestandteile
Als Vertragsbestandteile gelten die im Folgenden genannten Unterlagen.
Bei Widersprüchen gelten Sie in der folgenden Reihenfolge:
1. Leistungsbeschreibung
2. Angebot vom.
3. Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der
bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung.
4. Muster der Niederschrift über die Förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen &
Verpflichtung auf das Datengeheimnis / Sozialgeheimnis / Steuergeheimnis /
Fernmeldegeheimnis.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Aufragnehmers sind nicht zugelassen. Auf
Angebots- oder sonstigen Vordrucken des Auftragnehmers aufgedruckte Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB) haben keine Gültigkeit.
Für alle in diesem Vertrag genannten Beträge gilt einheitlich der Euro als Währung. Die
vereinbarten Vergütungen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit
Umsatzsteuerpflicht besteht.
3 Umfang und Leistungsplan
Der Auftragnehmer erhält seine Zielvorgaben und Arbeitsaufträge vom Auftraggeber und
koordiniert deren Umsetzung eigenverantwortlich. Die Erreichung des Ziels wird anhand vom
Auftraggeber vorgegeben Ergebnissen controlled. Der Auftragnehmer hat für die sinnvolle
Planung der Arbeitspakete und deren fach- und fristgerechte Umsetzung Sorge zu tragen.
Da der Projektmanager des Auftragnehmers als ständiger Ansprechpartner fungiert, ist eine
grundsätzliche Erreichbarkeit während geschäftsüblicher Zeiten zu gewährleisten.
Der Auftragnehmer arbeitet ständig und eng mit dem Auftraggeber zusammen.
Der Auftraggeber gibt die Rahmenbedingungen, insbesondere Termine, Meilensteine,
Aufträge, Anforderungen und Auflagen, Kontaktpersonen/Kontaktstellen und Zulieferung
erforderlicher fachlicher Informationen, vor.
Innerhalb dieser Rahmenbedingungen erfolgt die eigenständige Projektplanung durch den
Auftragnehmer. Diese Projektplanung ist regelmäßig mit dem Auftraggeber abzustimmen und
insbesondere bezüglich Personaleinsatz, Terminen / Meilensteinen und Risiken zu erläutern.
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Öffentliche Ausschreibung  Bauleitplanung 2.0 Projektmanager für die
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Projektnummer 2018RBE000011
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Die Zielvorgaben und Arbeitsaufträge sind in 18 Arbeitspaketen verteilt. Die Beschreibung und
der geschätzte Aufwand in Personentagen jedes Arbeitspakets ist unter Nummer 2 mit
Unternummern 2.1.1, 2.2.2 und 2.3.2 der Leistungsbeschreibung festgestellt.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich nach Abschluss jedes Arbeitspakets die Projektgruppe
mittels schriftlichen Statusberichts auf aktuellen Stand zu halten. Der wesentliche Inhalt des
Ergebnisses ist stichpunktartig zusammenzufassen. Eine Ausformulierung ist nicht nötig.
Der Statusbericht muss den Fortschritt des Projekts und der einzelnen Arbeitspakete
wiedergeben.
Die Arbeitspakete werden in vier Stadien/Phasen mit folgendem Leistungsplan aufgeteilt:
Bezeichnung der zu
erbringenden Leistung
Inhalt der Leistung Teilergebnis Teilabnahmetermin
1. Teil der Anforderungsanalyse (Arbeitspakete 1-4) 1. Teilergebnis bis Mitte April
2. Teil der Anforderungsanalyse (Arbeitspakete 5-11) 2. Teilergebnis bis Mitte Juni
Schnittstellendefinition (Arbeitspakete 12-14) 3. Teilergebnis bis Mitte Juli
Risikoanalyse / Umsetzungsplan (Arbeitspakete 15-18) 4. Teilergebnis bis Mitte August
Vor Abschluss jedes/jeder Stadiums/Phase sind entsprechende Teilergebnisse durch eine
zusätzliche Berichterstattung gegenüber der Projektgruppe, in der Regel in einer
Projektgruppensitzung, zu präsentieren. Sollte die Projektgruppensitzung nicht einberufen
werden können, ist das Teilergebnis einem eingeschränkten Projektgruppenmitgliederkreis zu
präsentieren.
4 Mitwirkungsleistungen des Auftragsgebers
Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer alle erforderlichen Informationen und Unterlagen
rechtzeitig zur Verfügung stellen.
5 Auftragserfüllung / Abnahme
Die Auftragserfüllung findet mit den Abnahmen der Teilergebnisse gemäß Leistungsplan aus
 3 statt. Für die Abnahme genügt die einfache Schriftform.
Die vereinbarten Termine im Leistungsplan sind verbindlich. Bei Nichteinhalten des
Vertragserfüllungstermins und der Teilabnahmetermine kommt der Auftragnehmer ohne
Mahnung in Verzug, wenn er die Verzögerung zu vertreten hat. Der Verzug führt zu
Vertragsstrafen.
Im Falle einer nicht vertragsgemäßen Erfüllung hat der Auftraggeber, unbeschadet des
Anspruches des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen
Erfüllungszeitpunkts, eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen.
6 Vertragsstrafen bei Verzug
Der Leistungsplan ist in 3 festgelegt. Soweit nicht anders vereinbart, sind diese Termine
verbindlich einzuhalten. Bei Verzögerungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat,
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verschieben sich die von der Verzögerung betroffenen Ausführungsfristen angemessen; die
gesetzlichen Ansprüche der Parteien bleiben hiervon unberührt.
Des Weiteren ist der Auftraggeber für den Fall der Überschreitung eines im Vertrag als
vertragsstrafenrelevant vereinbarten Termins berechtigt, für jeden Werktag, an dem sich der
Auftragnehmer mit der Einhaltung des Termins in Verzug befindet, eine Vertragsstrafe in Höhe
von 0,2% des Auftragswertes für die in Verzug befindliche Leistung zu verlangen. Insgesamt
darf die Summe der aufgrund dieser Regelung zu zahlenden Vertragsstrafen jedoch nicht
mehr als 5% des Auftragswertes für die in Verzug befindliche Leistung betragen.
7 Mängelhaftung
Werden vom Auftraggeber bei der Vertragserfüllung berechtigt Mängel beanstandet, gibt der
Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt eine angemessene Frist ohne
Mehrkosten für den Auftraggeber zur Nacherfüllung. Der Auftragnehmer ist zur Nacherfüllung
verpflichtet.
Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Die sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Schadens- oder
Aufwendungsersatz und sein Recht zur Kündigung bleiben hiervon unberührt.
Schadensersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die
Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
8 Vergütung / Zahlungsmodalitäten
Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbaren für die Erfüllung der oben beschriebenen
Leistungen eine Festvergütung in Höhe von wird mit Zuschlagserteilung ergänzt Euro zzgl. der
gesetzlichen Umsatzsteuer. Hiermit sind alle Materialkosten, Reisezeiten, Reisekosten und
Nebenkosten abgegolten, soweit in diesem Vertrag und den Anlagen hierzu nichts anderes
festgelegt ist.
Die Vergütung für die Auftragserfüllung setzt eine erfolgreiche Teilabnahme voraus und wird
nach folgendem Zahlungsplan fällig:
Termin gemäß
Teilabnahme
Art der Zahlung Betrag Bemerkung
Nach erfolgreicher
Abnahme der
Arbeitspakete 1-4
Teilzahlung 20% des Auftragsbetrags
Nach erfolgreicher
Abnahme der
Arbeitspakete 5-11
Teilzahlung 20% des Auftragsbetrags
Nach erfolgreicher
Abnahme der
Arbeitspakete 12-14
Teilzahlung 20% des Auftragsbetrags
Nach erfolgreicher
Abnahme der
Arbeitspakete 15-18
Schlusszahlung 40% des Auftragsbetrags
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Die Teilrechnungen werden nach erfolgreicher Teilabnahme dem Auftraggeber zugeleitet.
Diese sind durchlaufend zu nummerieren. Die letzte Rechnung ist als "Schlussrechnung" zu
kennzeichnen.
Zahlungen des Auftraggebers für die vom Auftragnehmer in Erfüllung dieses Vertrages
erbrachten Leistungen werden durch den Auftraggeber binnen 30 Tagen nach Eingang der
spezifizierte Rechnung mit Angabe der Kennung des Auftraggebers und der Bezeichnung des
Auftrags (falls vorliegend) getätigt.
9 Ansprechpartner
Als Ansprechpartner des Auftragsgebers werden vorbehaltlich einer Änderung durch den
Auftraggeber folgende Personen
(Name, Adresse, Abteilung, Telefon, Fax, E-Mail):
Herr/Frau .. (Vertragsangelegenheiten)
Technik:
Klaus Eisgruber, Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Landau a.d. Isar
Außenstelle Deggendorf, Tel. 0991/37013-11, Fax. 0991/37013-66, Klaus.Eisgruber@adbvlan.
bayern.de
benannt.
Als Ansprechpartner des Auftragnehmers und zu den üblichen
Geschäftszeiten (werktags 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr) ständig erreichbar werden
(Name, Adresse, Abteilung, Telefon, Fax, E-Mail):
Herr/Frau .. (Vertragsangelegenheiten)
(Name, Adresse, Abteilung, Telefon, Fax, E-Mail):
Herr/Frau .. (Technik) benannt.
10 Nutzungsrechte an den Leistungsergebnisse
Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber bereits hiermit unentgeltlich ein ausschließliches
und unbeschränkt verwertbares Nutzungsrecht ein. Soweit dies im Einzelfall nicht ausreichend
ist, räumt der Auftragnehmer Nutzungsrechte in dem Umfang ein, der erforderlich ist, damit
der Auftraggeber oder ein berechtigter Dritter die Rechte an den Leistungsergebnissen
vertragsgemäß ausüben kann.
11 Kündigung
Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer
Nacherfüllungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nacherfüllung
die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten, sowie Schadenersatz oder Ersatz
vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Der Auftraggeber kann den Vertrag ganz oder teilweise entsprechend den gesetzlichen
Vorschriften, d.h. bei einer Teilkündigung nur bezogen auf die in Verzug befindliche Leistung,
kündigen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt
hat. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall dem Auftraggeber zum Ersatz des durch die
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Kündigung des Vertrages entstehenden Schadens verpflichtet. Anstelle des durch die
Kündigung entstehenden Schadens, kann der Auftraggeber Ersatz vergeblicher
Aufwendungen im Sinne von  284 BGB verlangen. Die Fristsetzung ist in den gesetzlich
genannten Fällen gem.  281 Abs. 2, 323 Abs. 2 BGB entbehrlich.
Jede Kündigung - gleich aus welchem Grund - bedarf der Schriftform.
12 Geheimhaltung, Datenschutz, Rückgabe von Unterlagen, Pressemitteilungen
Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle in diesem Vertragsverhältnis erlangten
geschäftlichen Informationen unbefristet vertraulich zu behandeln. Das gilt neben den
betrieblichen Organisationsabläufen besonders für alle Informationen, die als vertraulich
bezeichnet werden oder als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erkennbar sind. Soweit es
der Vertragszweck nicht erfordert, machen sie keine Aufzeichnungen und Mitteilungen an
Dritte. Verbundene Unternehmen nach  15 ff. Aktiengesetz, sowie Genehmigungsbehörden,
beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater und einzubindende Sachverständige,
sofern diese Personen von den Informationen Kenntnis haben müssen, gelten nicht als Dritte
im Sinne dieser Regelung.
Vertraulich zu behandeln bedeutet insbesondere,
 angemessene Maßnahmen zu ergreifen, die den unberechtigten Zugriff und die
Einsicht Dritter auf die erlangten Informationen ausschließt,
 diese Informationen Dritten nicht ohne vorherige Zustimmung der jeweils anderen
Vertragspartei zugänglich zu machen,
 dass die Informationen auch nicht unmittelbar oder mittelbar für Zwecke eines Dritten
verwendet werden.
Die vorgenannten Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Informationen,
 die zum Zeitpunkt des Erhalts oder der Kenntnisnahme ohne Verpflichtung zur
Geheimhaltung bereits bekannt waren,
 die zum Zeitpunkt des Erhalts oder der Kenntnisnahme bereits öffentlich zugänglich
waren,
 die ohne Verschulden von offenbarenden Partei nach Erhalt oder der Kenntnisnahme
der Informationen öffentlich werden oder
 die die offenbarende Vertragspartei rechtmäßig von dritter Seite ohne Verpflichtung zur
Geheimhaltung erhält, es sei denn, der Vertragspartei war bei Empfang bekannt, dass
der Dritte sie bereits mittels Rechtsverstoß erlangt hat oder durch eine die betreffende
vertrauliche Information erfassende Geheimhaltungsverpflichtung gegenüber der
jeweils anderen Vertragspartei gebunden ist.
Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gibt die jeweils andere Vertragspartei auf
Aufforderung die im vorstehenden Absatz genannten Unterlagen zurück, soweit sie nicht
gesetzlich zur Aufbewahrung der Unterlagen bzw. Datenträger verpflichtet ist. Kann eine
Rückgabe üblicherweise nicht verlangt werden, so verpflichtet sich der jeweilige
Vertragspartner die ihm überlassenen vertraulichen Informationen zu löschen. Ein
Zurückbehaltungsrecht an diesen Unterlagen steht beiden nicht zu.
Die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes halten die Vertragsparteien ein. Es wird
darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des DSGVO und
anderer Vorschriften und Gesetze zum Datenschutz zulässig, regelmäßig automatisiert
verarbeitet und genutzt werden.
Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Zusammenhang, ihre Mitarbeiter und
Erfüllungsgehilfen sowie etwaige Subunternehmer zur Beachtung des Datenschutzrechtes
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Öffentliche Ausschreibung  Bauleitplanung 2.0 Projektmanager für die
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(Datengeheimnis), sowie zur Einhaltung der Vertraulichkeit entsprechend zu verpflichten.
Vergleiche in Anlage befindliches Muster Niederschrift über die Förmliche Verpflichtung
nichtbeamteter Personen & Verpflichtung auf das Datengeheimnis / Sozialgeheimnis /
Steuergeheimnis / Fernmeldegeheimnis.
Keine Vertragspartei wird eine Presseerklärung oder ähnliche Verlautbarungen über den
Abschluss dieses Vertrages und in Bezug auf die mit diesem Vertrag geregelten
Rechtsgeschäfte ohne vorherige schriftliche Abstimmung mit der jeweils anderen
Vertragspartei herausgeben. Hiervon ausgenommen ist die Aufnahme in die eigene vertraulich
verwendete Referenzliste des Auftragnehmers.
13 Abtretbarkeit
Soweit nicht in diesem Vertrag oder in zwingenden gesetzlichen Bestimmungen etwas
anderes vorgesehen ist, ist kein Vertragspartner berechtigt, seine Rechte oder Pflichten aus
diesem Vertrag an einen Dritten ganz oder teilweise abzutreten oder sonst zu übertragen.
14 Rechtswahl
Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, nach dem der Vertrag auch
auszulegen ist.
15 Schriftformerfordernis
Änderungen und / oder Ergänzungen dieses Vertrages, sowie ein Verzicht auf ein Recht aus
diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der ausdrücklichen
Bezugnahme auf diesen Vertrag, soweit nicht eine strengere Form gesetzlich vorgeschrieben
ist. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
16 Vollständigkeit
Dieser Vertrag gibt die Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern hinsichtlich des
Vertragsgegenstands vollständig wieder. Nebenabreden sind weder mündlich noch schriftlich
getroffen.
17 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam, lückenhaft oder
undurchführbar sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
beeinträchtigt. Auftragnehmer und der Auftraggeber verpflichten sich, die unwirksame,
lückenhafte oder undurchführbare Bestimmung durch eine dieser im wirtschaftlichen Erfolg
möglichst gleichkommenden Regelung zu ersetzen. Im Zweifel treten an deren Stelle die
gesetzlichen Regelungen.
18. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand ist München.
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MUSTER
Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
IT-Dienstleistungszentrum des Freistaats Bayern
AZ : SWa180614-009263_SP18-008095
Stand: 25. Mai 2018 Seite 1 von 3
Niederschrift über die
Förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen
&
Verpflichtung auf das Datengeheimnis / Sozialgeheimnis / Steuergeheimnis
/ Fernmeldegeheimnis
Familienname: .............................................................................
Vorname: .............................................................................
Geburtsdatum: .............................................................................
Mitarbeiter der Firma .............................................................................
BITTE IN BLOCKSCHRIFT AUSFÜLLEN
1. Verpflichtungserklärung gemäß  1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über die förmliche
Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 2. März 1974  Verpflichtungsgesetz
(BGBl. I S. 469, 547), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 1974
(BGBl. I S. 1942).
Mit Unterschrift verpflichte ich mich, meine Obliegenheiten gewissenhaft zu erfüllen.
Dies beinhaltet insbesondere die Verpflichtung, über Informationen, die mir im Rahmen
der Tätigkeit beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung / ITDienstleistungszentrum
des Freistaats Bayern zur Kenntnis gelangen, gegenüber Dritten
Verschwiegenheit zu wahren. Es ist untersagt, die Daten zu einem anderen als dem zur
jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder unbefugt zu offenbaren.
Weiterhin sind die mir seitens des Landesamtes für Digitalisierung, Breitband und
Vermessung / IT-Dienstleistungszentrum des Freistaats Bayern für die Aufgabenwahrnehmung
zur Verfügung gestellten Informationen auf dessen Verlangen hin zu löschen
und entsprechende Unterlagen zu vernichten.
Diese Verpflichtung gilt auch über die Beendigung meiner Tätigkeiten hinaus.
Die möglichen strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung sind mir bekannt. Die Verpflichtung
hat zur Folge, dass bei Straftaten insb. folgende Strafvorschriften anwendbar
sind:
-  133 Abs. 3 Strafgesetzbuch  Verwahrungsbruch
-  201 Abs. 3 Strafgesetzbuch  Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes,
-  202a Strafgesetzbuch  Ausspähen von Daten
-  202b Strafgesetzbuch  Abfangen von Daten
-  202c Strafgesetzbuch  Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
-  203 Abs. 2, 4 und 5 Strafgesetzbuch	Verletzung von Privatgeheimnissen
-  204 Strafgesetzbuch	Verwertung fremder Geheimnisse
-  206 Strafgesetzbuch	Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses
-  303a Strafgesetzbuch  Datenveränderung
-  303b Strafgesetzbuch  Computersabotage
-  331 Strafgesetzbuch	Vorteilsannahme
-  332 Strafgesetzbuch	Bestechlichkeit
53
MUSTER
Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
IT-Dienstleistungszentrum des Freistaats Bayern
AZ : SWa180614-009263_SP18-008095
Stand: 25. Mai 2018 Seite 2 von 3
-  353b Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch  Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer
besonderen Geheimhaltungspflicht
-  97b Abs. 2 i.V.m.  94 bis 97 Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses
-  355 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 Strafgesetzbuch  Verletzung des Steuergeheimnisses
-  357 Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat
-  358 Nebenfolgen
Eine Abschrift der Niederschrift und der vorgenannten Vorschriften sowie der Hinweise
zum Datenschutz wurden mir ausgehändigt.
2. Verpflichtung auf das Datengeheimnis, Sozialgeheimnis, Steuergeheimnis, Fernmeldegeheimnis
nach den einschlägigen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes
2018 (BDSG 2018), des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), der
EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), der Sozialgesetzbücher(SGB), der Abgabenordnung
(AO) sowie dem Telekommunikationsgesetz (TKG)
Ich verpflichte mich, das Datengeheimnis, das Sozialgeheimnis, das Steuergeheimnis
sowie das Fernmeldegeheimnis zu wahren.
Nach  53 BDSG 2018, Art. 11 BayDSG,  30 AO, den einschlägigen Vorschriften der
Sozialgesetzbücher sowie dem Telekommunikationsgesetz ist es den bei der Datenverarbeitung
beschäftigten Personen untersagt, personenbezogene Daten unbefugt (d.h. zu
einem anderen als dem jeweils zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck)
zu verarbeiten (d.h. im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO zu speichern, bekannt zu geben
oder sonst irgendwie zu übermitteln, zu verändern, zu sperren oder zu löschen, zu lesen,
auszuwerten oder sonst irgendwie zu verwenden). Personenbezogene Daten im Sinne
von Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse
einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Damit sind beliebige
Informationen gemeint, es kommt nicht darauf an, ob diese schützenswert erscheinen.
Entsprechendes gilt für die Geheimhaltung von Informationen, die dem Sozialgeheimnis,
dem Steuergeheimnis, den Berufs- oder Amtsgeheimnissen oder der Wahrung von Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnissen und dem Fernmeldegeheimnis unterliegen.
Diese Verpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt, insbesondere über die Beendigung meiner
Tätigkeit hinaus.
Mir ist bekannt, dass Verstöße gegen das Daten-, Sozial-, Steuer-, Fernmeldegeheimnis
mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden können.
Eine Abschrift der Niederschrift und der vorgenannten Vorschriften sowie der Hinweise
zum Datenschutz auf Seite 3 wurden mir ausgehändigt.
................................................................................................................................
........
Ort Datum Unterschrift (Verpflichteter)
IT
................................................................................................................................
...........
Ort Datum Referat Unterschrift (Verpflichtender)
54
MUSTER
Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
IT-Dienstleistungszentrum des Freistaats Bayern
AZ : SWa180614-009263_SP18-008095
Stand: 25. Mai 2018 Seite 3 von 3
Hinweise zum Datenschutz
nach Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Verantwortlich für die Verarbeitung dieser Daten ist das Landesamt für Digitalisierung.
Breitband und Vermessung, IT-Dienstleistungszentrum des Freistaats Bayern, Dienstgebäude
St.-Martin-Str. 47, 81541 München, E-Mail: poststelle@ldbv.bayern.de, Telefon:
089 / 2119-0.
Unser Datenschutzbeauftragter ist erreichbar unter Landesamt für Digitalisierung, Breitband
und Vermessung, IT-Dienstleistungszentrum des Freistaats Bayern, Dienstgebäude
St.-Martin-Straße 47, 81541 München, E-Mailadresse: itdlz.
datenschutz@ldbv.bayern.de.
Die Daten werden zur Abwicklung des Auftragsverhältnisses zwischen Ihnen bzw. Ihrem
Arbeitgeber oder dem Auftraggeber Ihres Arbeitgebers und dem Freistaat Bayern, vertreten
durch das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, ITDienstleistungszentrum
des Freistaats Bayern, verarbeitet.
Rechtsgrundlagen der Verarbeitung sind der o.g. Vertrag i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c
DSGVO,  1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter
Personen (Verpflichtungsgesetz),  71 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV)
des Freistaates Bayern, Art. 11 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) sowie
Verpflichtungen aus Verträgen zur Auftragsverarbeitung mit verantwortlichen öffentlichen
Stellen als Auftraggeber des IT-Dienstleistungszentrums des Freistaats Bayern im Landesamt
für Digitalisierung, Breitband und Vermessung.
Innerhalb des IT-Dienstleistungszentrum werden Ihre Daten dem fachlichen Serviceteam
für die Vornahme der Verpflichtung und dem für das Vertragswesen und die haushaltstechnische
Abwicklung zuständigen Referat offengelegt.
Zum Zwecke der Nachweiserbringung können die Daten im Rahmen der nach der DSGVO
bestehenden Prüfbefugnisse (Art. 28 DSGVO) an unsere öffentlichen Auftraggeber
oder an von diesen beauftragten Prüfern offengelegt werden.
Ihre Daten werden nach der Erhebung beim IT-Dienstleistungszentrum des Freistaats
Bayern so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen
der Bayerischen Haushaltsordnung des Freistaats Bayern (BayHO) erforderlich ist
(10 Jahre ab Beginn des darauffolgenden Jahres nach Beendigung o. g Vertrages).
Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht Auskunft
über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO). Sollten unrichtige
personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung
zu (Art. 16 DSGVO). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie
die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen
die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).
Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die öffentliche
Stelle, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Weiterhin besteht ein Beschwerderecht
beim Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz als Aufsichtsbehörde
über öffentliche Stellen des Freistaats Bayern (Art. 20 BayDSG i.V. m. Art. 77
DSGVO).
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Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
IT-Dienstleistungszentrum des Freistaats Bayern
Stand: 25. Mai 2018
Seite 1 von 22
Auszug aus dem Verpflichtungsgesetz
 1
Personenkreis; Form der Verpflichtung;
Niederschrift
(1) Auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten
soll verpflichtet werden, wer, ohne Amtsträger
( 11 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches) zu
sein,
1.bei einer Behörde oder bei einer sonstigen
Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
wahrnimmt, beschäftigt oder für sie tätig
ist,
2.bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß,
einem Betrieb oder Unternehmen,
die für eine Behörde oder sonstige Stelle Aufgaben
der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig ist oder
3.als Sachverständiger öffentlich bestellt ist.
(2) Die Verpflichtung wird mündlich vorgenommen.
Dabei ist auf die strafrechtlichen Folgen
einer Pflichtverletzung hinzuweisen.
(3) Über die Verpflichtung wird eine Niederschrift
aufgenommen, die der Verpflichtete mit
unterzeichnet. Er erhält eine Abschrift der Niederschrift;
davon kann abgesehen werden,
wenn dies im Interesse der inneren oder äußeren
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
geboten ist.
(4) Welche Stelle für die Verpflichtung zuständig
ist, bestimmt
1.in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 bei
Behörden oder sonstigen Stellen nach Bundesrecht
die jeweils zuständige oberste Dienstaufsichtsbehörde
oder, soweit eine Dienstaufsicht
nicht besteht, die oberste Fachaufsichtsbehörde,
2.in allen übrigen Fällen diejenige Behörde, die
von der Landesregierung durch Rechtsverordnung
bestimmt wird.
 2
Verpflichteten gleichstehende Personen
(1) Wer, ohne Amtsträger zu sein, auf Grund
des  1 der Verordnung gegen Bestechung und
Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai
1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351) förmlich verpflichtet
worden ist, steht einem nach  1 Verpflichteten
gleich.
(2) Wer, ohne Amtsträger zu sein,
1.als Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes
nach einer tarifrechtlichen Regelung oder
2.auf Grund eines Gesetzes oder aus einem
sonstigen Rechtsgrund
zur gewissenhaften Erfüllung seiner Obliegenheiten
verpflichtet worden ist, steht einem nach
 1 Verpflichteten gleich, wenn die Voraussetzungen
des  1 Abs. 2 erfüllt sind.
Auszug aus der Zuständigkeitsverordnung
(ZustV)
des Freistaat Bayern
 71
Verpflichtungsgesetz
Für die Verpflichtung nach  1 des Verpflichtungsgesetzes
zuständig sind im Fall von
1. 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verpflichtungsgesetzes
die Behörde oder Stelle, bei der die betreffende
Person beschäftigt oder für die sie tätig ist,
2. 1 Abs. 1 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes
die Behörde oder Stelle, für die der Verband
oder sonstige Zusammenschluss, der Betrieb
oder das Unternehmen Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung ausführt; für die im Brand- und
Katastrophenschutz und im Rettungsdienst
durchzuführenden Verpflichtungen sind die
Freiwilligen Feuerwehren, die Betriebe mit
Werkfeuerwehren und die freiwilligen Hilfsorganisationen
zuständig, bei denen die betreffende
Person beschäftigt oder für die sie tätig ist,
3. 1 Abs. 1 Nr. 3 des Verpflichtungsgesetzes
die Behörde oder Stelle, von der der Sachverständige
öffentlich bestellt worden ist
56
Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
IT-Dienstleistungszentrum des Freistaats Bayern
Stand: 25. Mai 2018
Seite 2 von 22
Auszug aus dem Strafgesetzbuch
 93
Begriff des Staatsgeheimnisses
(1) Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände
oder Erkennt-nisse, die nur einem begrenzten
Personenkreis zugänglich sind und
vor einer fremden Macht geheim gehalten werden
müssen, um die Gefahr eines schweren
Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland abzuwenden.
(2) Tatsachen, die gegen die freiheitliche demokratische
Grund-ordnung oder unter Geheimhaltung
gegenüber den Vertrags-partnern
der Bundesrepublik Deutschland gegen zwischenstaatlich
vereinbarte Rüstungsbeschränkungen
verstoßen, sind keine Staatsgeheimnisse.
 94
Landesverrat
(1) Wer ein Staatsgeheimnis
1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner
mit-teilt oder
2. sonst an einen Unbefugten gelangen lässt
oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik
Deutschland zu benachteiligen oder
eine fremde Macht zu begünstigen,
und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils
für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe
nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe
nicht unter fünf Jahren. Ein besonders schwerer
Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine verantwortliche Stellung missbraucht,
die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen
besonders verpflichtet, oder
2. durch die Tat die Gefahr eines besonders
schweren Nach-teils für die äußere Sicherheit
der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.
 95
Offenbaren von Staatsgeheimnissen
(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer
amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung
geheim gehalten wird, an einen Unbefugten gelangen
lässt oder öffentlich bekanntmacht und
dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils
für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft,
wenn die Tat nicht in  94 mit Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
 94 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
 96
Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften
von Staatsgeheimnissen
(1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um
es zu verraten ( 94), wird mit Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer
amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung
geheim gehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren
( 95), wird mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der
Versuch ist strafbar.
 97
Preisgabe von Staatsgeheimnissen
(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer
amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung
geheim gehalten wird, an einen Unbefugten gelangen
lässt oder öffentlich bekanntmacht und
dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren
Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer
amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung
geheim gehalten wird und das ihm kraft seines
Amtes, seiner Dienststellung oder eines von einer
amtlichen Stelle erteilten Auftrags zugänglich
war, leichtfertig an einen Unbefugten gelangen
lässt und dadurch fahrlässig die Gefahr
eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit
der Bundesrepublik Deutschland verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundesregierung
verfolgt.
 97b
Verrat in irriger Annahme eines illegalen
Geheimnisses
(1) ...
(2) War dem Täter als Amtsträger oder als Soldat
der Bundeswehr das Staatsgeheimnis
dienstlich anvertraut oder zugänglich, so wird er
auch dann bestraft, wenn nicht zuvor der Amtsträger
einen Dienstvorgesetzten, der Soldat einen
Disziplinarvorgesetzten um Abhilfe angerufen
hat. Dies gilt für die für den öffentlichen
Dienst besonders Verpflichteten und für Perso-
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Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
IT-Dienstleistungszentrum des Freistaats Bayern
Stand: 25. Mai 2018
Seite 3 von 22
nen, die im Sinne des  353b Abs. 2 verpflichtet
worden sind, sinngemäß.
 133
Verwahrungsbruch
(1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche
Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden
oder ihm oder einem anderen dienstlich
in Verwahrung gegeben worden sind, zerstört,
beschädigt, unbrauchbar macht oder der
dienstlichen Verfügung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Dasselbe gilt für Schriftstücke oder andere
bewegliche Sachen, die sich in amtlicher Verwahrung
einer Kirche oder anderen Religionsgesellschaften
des öffentlichen Rechts befinden
oder von dieser dem Täter oder einem anderen
amtlich in Verwahrung gegeben worden sind.
(3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm
als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst
besonders Verpflichteten anvertraut worden
oder zugänglich geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
 201
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
1.
das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen
auf einen Tonträger aufnimmt oder
2.
eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder
einem Dritten zugänglich macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
1.
das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich
gesprochene Wort eines anderen mit
einem Abhörgerät abhört oder
2.
das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder
nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich
gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut
oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich
mitteilt.
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn
die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte
Interessen eines anderen zu beeinträchtigen.
Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche
Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher
Interessen gemacht wird.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger
oder als für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes
verletzt (Absätze 1 und 2).
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter
oder Teilnehmer verwendet hat, können
eingezogen werden.  74a ist anzuwenden.
 202a
Ausspähen von Daten
(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang
zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und
die gegen unberechtigten Zugang besonders
gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung
verschafft, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur
solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst
nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert
sind oder übermittelt werden.
 202b
Abfangen von Daten
Wer unbefugt sich oder einem anderen unter
Anwendung von technischen Mitteln nicht für
ihn bestimmte Daten ( 202a Abs. 2) aus einer
nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus
der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage
verschafft, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen
Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht
ist.
 202c
Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens
von Daten
(1) Wer eine Straftat nach  202a oder  202b
vorbereitet, indem er
1.Passwörter oder sonstige Sicherungscodes,
die den Zugang zu Daten ( 202a Abs. 2) ermöglichen,
oder
2.Computerprogramme, deren Zweck die Begehung
einer solchen Tat ist,
herstellt, sich oder einem anderen verschafft,
verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet
oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2)  149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
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Stand: 25. Mai 2018
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 203
Verletzung von Privatgeheimnissen
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich
ein zum persönlichen Lebensbereich
gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1.Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen
eines anderen Heilberufs, der für die
Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung
eine staatlich geregelte Ausbildung
erfordert,
2.Berufspsychologen mit staatlich anerkannter
wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt,
Notar, Verteidiger in einem gesetzlich
geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer,
vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten
oder Organ oder Mitglied eines
Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-,
Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungsoder
Steuerberatungsgesellschaft,
4.Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater
sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle,
die von einer Behörde oder Körperschaft,
Anstalt oder Stiftung des öffentlichen
Rechts anerkannt ist,
5.Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten
Beratungsstelle nach den  3 und 8 des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes ,
6.staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder
staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.Angehörigen eines Unternehmens der privaten
Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung
oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen
oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden
ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein
fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen
Lebensbereich gehörendes Geheimnis
oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis,
offenbart, das ihm als
1.Amtsträger,
2.für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach
dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan
des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses,
sonstigen Ausschusses
oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans
ist, oder als Hilfskraft eines
solchen Ausschusses oder Rates,
5.öffentlich bestelltem Sachverständigen, der
auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten
auf Grund eines Gesetzes förmlich
verpflichtet worden ist, oder
6.Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung
ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung
wissenschaftlicher Forschungsvorhaben
auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet
worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden
ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1
stehen Einzelangaben über persönliche oder
sachliche Verhältnisse eines anderen gleich,
die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden,
soweit solche Einzelangaben anderen
Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben
der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben
werden und das Gesetz dies nicht untersagt.
(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift
liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten
Personen Geheimnisse den bei ihnen
berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei
ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen
Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen
1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse
gegenüber sonstigen Personen offenbaren,
die an ihrer beruflichen oder dienstlichen
Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme
der Tätigkeit der sonstigen
mitwirkenden Personen erforderlich ist; das
Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen,
wenn diese sich weiterer Personen bedienen,
die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit
der in den Absätzen 1 und 2 Genannten
mitwirken.
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Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
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Stand: 25. Mai 2018
Seite 5 von 22
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein
fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der
Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit
als mitwirkende Person oder als bei den in den
Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger
Beauftragter für den Datenschutz bekannt geworden
ist. Ebenso wird bestraft, wer
1.als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person
nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige
mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes,
ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit
ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis
offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde;
dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen,
die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2
genannte Person sind,
2.als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person
sich einer weiteren mitwirkenden Person, die
unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder
bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes
Geheimnis offenbart, bedient und
nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur
Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht
für sonstige mitwirkende Personen, die selbst
eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person
sind, oder
3.nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den
Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein
fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er
von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen
Nachlass erlangt hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden,
wenn der Täter das fremde Geheimnis nach
dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern
oder einen anderen zu schädigen, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
Geldstrafe.
 204
Verwertung fremder Geheimnisse
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich
ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis,
zu dessen Geheimhaltung er nach  203
verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)  203 Absatz 5 gilt entsprechend.
 206
Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses
(1) Wer unbefugt einer anderen Person eine
Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Postoder
Fernmeldegeheimnis unterliegen und die
ihm als Inhaber oder Beschäftigtem eines Unternehmens
bekanntgeworden sind, das geschäftsmäßig
Post- oder Telekommunikationsdienste
erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder
Beschäftigter eines in Absatz 1 bezeichneten
Unternehmens unbefugt
1.eine Sendung, die einem solchen Unternehmen
zur Übermittlung anvertraut worden und
verschlossen ist, öffnet oder sich von ihrem Inhalt
ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung
technischer Mittel Kenntnis verschafft,
2.eine einem solchen Unternehmen zur Übermittlung
anvertraute Sendung unterdrückt oder
3.eine der in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2
bezeichneten Handlungen gestattet oder fördert.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen,
die
1.Aufgaben der Aufsicht über ein in Absatz 1
bezeichnetes Unternehmen wahrnehmen,
2.von einem solchen Unternehmen oder mit
dessen Ermächtigung mit dem Erbringen von
Post- oder Telekommunikationsdiensten betraut
sind oder
3.mit der Herstellung einer dem Betrieb eines
solchen Unternehmens dienenden Anlage oder
mit Arbeiten daran betraut sind.
(4) Wer unbefugt einer anderen Person eine
Mitteilung über Tatsachen macht, die ihm als
außerhalb des Post- oder Telekommunikationsbereichs
tätigem Amtsträger auf Grund eines
befugten oder unbefugten Eingriffs in das
Post- oder Fernmeldegeheimnis bekanntgeworden
sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
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(5) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren
Umstände des Postverkehrs bestimmter
Personen sowie der Inhalt von Postsendungen.
Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt
der Telekommunikation und ihre näheren
Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand
an einem Telekommunikationsvorgang
beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis
erstreckt sich auch auf die näheren Umstände
erfolgloser Verbindungsversuche.
303a
Datenveränderung
1) Wer rechtswidrig Daten ( 202a Abs. 2)
löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder
verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz
1 gilt	202c entsprechend.
303b
Computersabotage
(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen
anderen von wesentlicher Bedeutung ist,
dadurch erheblich stört, dass er
1.
eine Tat nach  303a Abs. 1 begeht,
2.
Daten ( 202a Abs. 2) in der Absicht, einem
anderen Nachteil zuzufügen, eingibt oder
übermittelt oder
3.
eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger
zerstört, beschädigt, unbrauchbar
macht, beseitigt oder verändert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt es sich um eine Datenverarbeitung,
die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen
oder eine Behörde von wesentlicher
Bedeutung ist, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen des Absatzes
2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer
Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes
herbeiführt,
2.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande
handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung
von Computersabotage verbunden hat,
3.
durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung
mit lebenswichtigen Gütern oder Dienstleistungen
oder die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland beeinträchtigt.
(5) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz
1 gilt	202c entsprechend.
 331
Vorteilsannahme
(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger
oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung
einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert,
sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen
Union oder Schiedsrichter, der einen
Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung
dafür fordert, sich versprechen läßt
oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung
vorgenommen hat oder künftig vornehme,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar,
wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten
Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und
die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse
entweder die Annahme vorher genehmigt
hat oder der Täter unverzüglich bei ihr
Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.
 332
Bestechlichkeit
(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger
oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der einen Vorteil für sich
oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert,
sich versprechen läßt oder annimmt, daß
er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder
künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten
verletzt hat oder verletzen würde, wird
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen
ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.
(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen
Union oder Schiedsrichter, der einen
Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung
dafür fordert, sich versprechen läßt
oder annimmt, daß er eine richterliche Hand-
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lung vorgenommen hat oder künftig vornehme
und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt
hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu zehn Jahren
bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren.
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung
für eine künftige Handlung fordert, sich
versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze
1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn
er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt
hat,
1.bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen
oder,
2.soweit die Handlung in seinem Ermessen
steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch
den Vorteil beeinflussen zu lassen
 335
Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit
und Bestechung
(1) In besonders schweren Fällen wird
1. eine Tat nach
a)  332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Abs. 3, und
b)  334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch
in Verbindung mit Abs. 3,
mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren und
2. eine Tat nach  332 Abs. 2, auch in Verbindung
mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter
zwei Jahren
bestraft.
(2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des
Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn
1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes
bezieht,
2. der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er
als Gegenleistung dafür gefordert hat, dass er
eine Diensthandlung künftig vornehme, oder
3. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied
einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten
Begehung solcher Taten verbunden hat.
 353b
Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer
besonderen Geheimhaltungspflicht
(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als
1.
Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten
oder
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach
dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden
ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche
Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig
wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so
wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes
1, unbefugt einen Gegenstand oder eine
Nachricht, zu deren Geheimhaltung er
1.
auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans
des Bundes oder eines Landes
oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist
oder
2.
von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis
auf die Strafbarkeit der Verletzung der
Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden
ist,
an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich
bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche
Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(3a) Beihilfehandlungen einer in  53 Absatz 1
Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten
Person sind nicht rechtswidrig, wenn
sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung
oder Veröffentlichung des Geheimnisses oder
des Gegenstandes oder der Nachricht, zu deren
Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung
besteht, beschränken.
(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt.
Die Ermächtigung wird erteilt
1.
von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans
a)
in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter
das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einem
oder für ein Gesetzgebungsorgan des
Bundes oder eines Landes bekanntgeworden
ist,
b)
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1;
2.
von der obersten Bundesbehörde
a)
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in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter
das Geheimnis während seiner Tätigkeit sonst
bei einer oder für eine Behörde oder bei einer
anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für
eine solche Stelle bekanntgeworden ist,
b)
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der
Täter von einer amtlichen Stelle des Bundes
verpflichtet worden ist;
3.
von der obersten Landesbehörde in allen übrigen
Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2.
 355
Verletzung des Steuergeheimnisses
(1) Wer unbefugt
1.Verhältnisse eines anderen, die ihm als Amtsträger
a)in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren
oder einem gerichtlichen
Verfahren in Steuersachen,
b)in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat
oder in einem Bußgeldverfahren wegen
einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)aus anderem Anlass durch Mitteilung einer
Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene
Vorlage eines Steuerbescheids
oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung
getroffenen Feststellungen
bekannt geworden sind, oder
2.ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis,
das ihm als Amtsträger in einem der in
Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden
ist,
offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Verhältnisse eines anderen oder ein fremdes
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis sind dem
Täter auch dann als Amtsträger in einem in
Satz 1 Nummer 1 genannten Verfahren bekannt
geworden, wenn sie sich aus Daten ergeben,
zu denen er Zugang hatte und die er
unbefugt abgerufen hat.
(2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1
stehen gleich
1.die für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteten,
2.amtlich zugezogene Sachverständige und
3.die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen
Religionsgesellschaften des öffentlichen
Rechts.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten
oder des Verletzten verfolgt. Bei Taten
amtlich zugezogener Sachverständiger ist
der Leiter der Behörde, deren Verfahren betroffen
ist, neben dem Verletzten antragsberechtigt.
 357
Verleitung eines Untergebenen zu einer
Straftat
(1) Ein Vorgesetzter, welcher seine Untergebenen
zu einer rechtswidrigen Tat im Amt verleitet
oder zu verleiten unternimmt oder eine solche
rechtswidrige Tat seiner Untergebenen geschehen
läßt, hat die für diese rechtswidrige
Tat angedrohte Strafe verwirkt.
(2) Dieselbe Bestimmung findet auf einen Amtsträger
Anwendung, welchem eine Aufsicht oder
Kontrolle über die Dienstgeschäfte eines anderen
Amtsträgers übertragen ist, sofern die von
diesem letzteren Amtsträger begangene
rechtswidrige Tat die zur Aufsicht oder Kontrolle
gehörenden Geschäfte betrifft.
 358
Nebenfolgen
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens
sechs Monaten wegen einer Straftat nach den
 332, 335, 339, 340, 343, 344, 345 Abs. 1
und 3,	348, 352 bis 353b Abs. 1,  355 und
357 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche
Ämter zu bekleiden ( 45 Abs. 2), aberkennen.
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Auszüge aus den einschlägigen
Vorschriften des Datenschutzes,
der Sozialgesetzbücher,
der Abgabenordnung
und des Telekommunikationsgesetzes
Verordnung (EU) 2016/679 des
Europäischen Parlaments und
des Rates vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten, zum
freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG (Datenschutzgrundverordnung
- DSGVO)
Art. 4 DSGVO Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der
Ausdruck:
Nr.
1. personenbezogene Daten alle Informationen,
die sich auf eine identifizierte oder
identifizierbare natürliche Person (im Folgenden
betroffene Person) beziehen; als
identifizierbar wird eine natürliche Person
angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere
mittels Zuordnung zu einer Kennung
wie einem Namen, zu einer Kennnummer,
zu Standortdaten, zu einer Online-
Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen
Merkmalen identifiziert werden
kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen,
genetischen, psychischen, wirtschaftlichen,
kulturellen oder sozialen Identität
dieser natürlichen Person sind;
2. Verarbeitung jeden mit oder ohne Hilfe
automatisierter Verfahren ausgeführten
Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe
im Zusammenhang mit personenbezogenen
Daten wie das Erheben, das Erfassen,
die Organisation, das Ordnen, die Speicherung,
die Anpassung oder Veränderung,
das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung,
die Offenlegung durch Übermittlung,
Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung,
den Abgleich oder die Verknüpfung,
die Einschränkung, das Löschen oder
die Vernichtung;
Art. 32 DSGVO Sicherheit der Verarbeitung
(4) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter
unternehmen Schritte, um sicherzustellen,
dass ihnen unterstellte natürliche Personen,
die Zugang zu personenbezogenen Daten
haben, diese nur auf Anweisung des Verantwortlichen
verarbeiten, es sei denn, sie sind
nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten
zur Verarbeitung verpflichtet.
Bundesdatenschutzgesetz
(BDSG)
 53 Datengeheimnis
Mit Datenverarbeitung befasste Personen dürfen
personenbezogene Daten nicht unbefugt
verarbeiten (Datengeheimnis). Sie sind bei der
Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis
zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht
auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit
fort.
 42 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich
nicht allgemein zugängliche personenbezogene
Daten einer großen Zahl von Personen, ohne
hierzu berechtigt zu sein,
1.einem Dritten übermittelt oder
2.auf andere Art und Weise zugänglich macht
und hierbei gewerbsmäßig handelt.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer personenbezogene
Daten, die nicht allgemein zugänglich
sind,
1.ohne hierzu berechtigt zu sein, verarbeitet
oder
2.durch unrichtige Angaben erschleicht
und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht
handelt, sich oder einen anderen zu bereichern
oder einen anderen zu schädigen.
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(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt
sind die betroffene Person, der
Verantwortliche, die oder der Bundesbeauftragte
und die Aufsichtsbehörde.
(4) Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung
(EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung
nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2016/679 darf in einem Strafverfahren gegen
den Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden
oder seine in  52 Absatz 1 der Strafprozessordnung
bezeichneten Angehörigen nur
mit Zustimmung des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden
verwendet werden.
Bayerisches Datenschutzgesetz
(BayDSG)
Art. 11 Datengeheimnis
(zu Art. 32 Abs. 4 DSGVO)
1Den bei öffentlichen Stellen beschäftigten
Personen ist es untersagt, personenbezogene
Daten unbefugt zu verarbeiten (Datengeheimnis).
2Das Datengeheimnis besteht nach dem
Ende ihrer Tätigkeit fort.
Art. 23 Ordnungswidrigkeiten, Strafvorschrift
(zu Art. 84 DSGVO)
(1) Mit Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro
kann belegt werden, wer personenbezogene
Daten, die durch eine öffentliche Stelle im Sinne
des Art. 1 Abs. 1, 2 oder Abs. 4 verarbeitet
werden und nicht offenkundig sind,
1. unbefugt
a) speichert, verändert oder übermittelt,
b) zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens
bereithält oder
c) abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien
verschafft oder
2. durch unrichtige Angaben erschleicht.
(2) 1Wer eine der in Abs. 1 bezeichneten Handlungen
gegen Entgelt oder in der Absicht, sich
oder einen anderen zu bereichern oder einen
anderen zu schädigen, begeht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. 2Die Tat wird nur auf
Antrag verfolgt. 3Antragsberechtigt sind die betroffene
Person, der Verantwortliche,der Auftragsverarbeiter
und die Aufsichtsbehörde.
(3) Gegen öffentliche Stellen im Sinne des Art.
1 Abs. 1 und 2 werden keine Geldbußen
nach Abs. 1 verhängt.
(4) Eine Unterrichtung nach Art. 33 oder Art. 34
DSGVO darf in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren
gegen den Verantwortlichen
oder einen seiner in  52 Abs. 1 StPO bezeichneten
Angehörigen nur mit seiner Zustimmung
verwendet werden.
Sozialgesetzbuch I
 35 Sozialgeheimnis
(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden
Sozialdaten ( 67 Absatz 2 Zehntes
Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt
verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung
des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung,
auch innerhalb des Leistungsträgers
sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten
zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben
werden. Sozialdaten der Beschäftigten
und ihrer Angehörigen dürfen Personen,
die Personalentscheidungen treffen oder daran
mitwirken können, weder zugänglich sein noch
von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden.
Der Anspruch richtet sich auch gegen die
Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften
der Leistungsträger und ihrer
Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung,
die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-
rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste,
die Künstlersozialkasse, die Deutsche
Post AG, soweit sie mit der Berechnung
oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut
ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie
Aufgaben nach  2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
und  66 des Zehnten Buches
durchführen, die Versicherungsämter und
Gemeindebehörden sowie die anerkannten
Adoptionsvermittlungsstellen ( 2 Absatz 2 des
Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie
Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen,
und die Stellen, die Aufgaben nach  67c
Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen.
Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung
ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen
das Sozialgeheimnis zu wahren.
(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des
Zehnten Buches und der übrigen Bücher des
Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung
von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S.
1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) unmittelbar
gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im
Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich
der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätig-
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keiten finden die Verordnung (EU) 2016/679
und dieses Gesetz entsprechende Anwendung,
soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz
Abweichendes geregelt ist.
(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher
Geheimhaltungspflichten oder von Berufsoder
besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht
auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt
unberührt.
(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten
nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht,
keine Zeugnispflicht und keine Pflicht
zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken,
nicht automatisierten Dateisystemen und
automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.
(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen
Sozialdaten gleich.
(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe
des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches
verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet
werden, wenn schutzwürdige Interessen
des Verstorbenen oder seiner Angehörigen
dadurch nicht beeinträchtigt werden können.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz
1 genannten Stellen auch Anwendung auf
solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,
1.die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern
die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum erfolgt, oder
2.die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten
einer inländischen Niederlassung verarbeiten.
Sofern die Absätze 1 bis 5 nicht gemäß Satz 1
anzuwenden sind, gelten für den Verantwortlichen
oder dessen Auftragsverarbeiter nur die
 81 bis 81c des Zehnten Buches.
(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß
Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen
die Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten
Sozialgesetzbuch X
 67 Begriffsbestimmungen
(1) Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen
gelten ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung
(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119
vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S.
72).
(2) Sozialdaten sind personenbezogene Daten
(Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU)
2016/679), die von einer in  35 des Ersten Buches
genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben
nach diesem Gesetzbuch verarbeitet
werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
sind alle betriebs- oder geschäftsbezogenen
Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter
haben.
(3) Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind,
soweit dieses Kapitel angewandt wird, auch
1.Aufgaben auf Grund von Verordnungen, deren
Ermächtigungsgrundlage sich im Sozialgesetzbuch
befindet,
2.Aufgaben auf Grund von über- und zwischenstaatlichem
Recht im Bereich der sozialen Sicherheit,
3.Aufgaben auf Grund von Rechtsvorschriften,
die das Erste und das Zehnte Buch für entsprechend
anwendbar erklären, und
4.Aufgaben auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes
und Aufgaben, soweit sie den in  35
des Ersten Buches genannten Stellen durch
Gesetz zugewiesen sind.  8 Absatz 1 Satz 3
des Arbeitssicherheitsgesetzes bleibt unberührt.
(4) Werden Sozialdaten von einem Leistungsträger
im Sinne von  12 des Ersten Buches
verarbeitet, ist der Verantwortliche der Leistungsträger.
Ist der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft,
so sind der Verantwortliche
die Organisationseinheiten, die eine Aufgabe
nach einem der besonderen Teile dieses Gesetzbuches
funktional durchführen.
(5) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und
juristische Personen, Gesellschaften und andere
Personenvereinigungen des privaten Rechts,
soweit sie nicht unter	81 Absatz 3 fallen.
 67a Datenerhebung
(1) Die Erhebung von Sozialdaten durch die in
 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist
zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer
Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem
Gesetzbuch erforderlich ist. Dies gilt auch für
die Erhebung der besonderen Kategorien per-
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sonenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.	22
Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt
entsprechend.
(2) Sozialdaten sind bei der betroffenen Person
zu erheben. Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie
nur erhoben werden
1.bei den in  35 des Ersten Buches oder in
69 Absatz 2 genannten Stellen, wenn
a)diese zur Übermittlung der Daten an die erhebende
Stelle befugt sind,
b)die Erhebung bei der betroffenen Person einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordern
würde und
c)keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
überwiegende schutzwürdige Interessen der
betroffenen Person beeinträchtigt werden,
2.bei anderen Personen oder Stellen, wenn
a)eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen
zulässt oder die Übermittlung an die erhebende
Stelle ausdrücklich vorschreibt oder
b)
aa)die Aufgaben nach diesem Gesetzbuch ihrer
Art nach eine Erhebung bei anderen Personen
oder Stellen erforderlich machen oder
bb)die Erhebung bei der betroffenen Person einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordern
würde
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
überwiegende schutzwürdige Interessen der
betroffenen Person beeinträchtigt werden.
 67b Speicherung, Veränderung,
Nutzung, Übermittlung, Einschränkung
der Verarbeitung und Löschung
von Sozialdaten
(1) Die Speicherung, Veränderung, Nutzung,
Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung
und Löschung von Sozialdaten durch die in
35 des Ersten Buches genannten Stellen ist zulässig,
soweit die nachfolgenden Vorschriften
oder eine andere Rechtsvorschrift in diesem
Gesetzbuch es erlauben oder anordnen. Dies
gilt auch für die besonderen Kategorien personenbezogener
Daten im Sinne des Artikels 9
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. Die
Übermittlung von biometrischen, genetischen
oder Gesundheitsdaten ist abweichend von Artikel
9 Absatz 2 Buchstabe b, d bis j der Verordnung
(EU) 2016/679 nur zulässig, soweit eine
gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den
 68 bis 77 oder nach einer anderen Rechtsvorschrift
in diesem Gesetzbuch vorliegt.	22
Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt
entsprechend.
(2) Zum Nachweis im Sinne des Artikels 7 Absatz
1 der Verordnung (EU) 2016/679, dass die
betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen
Daten eingewilligt hat, soll die
Einwilligung schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Wird die Einwilligung der betroffenen Person
eingeholt, ist diese auf den Zweck der vorgesehenen
Verarbeitung, auf die Folgen der
Verweigerung der Einwilligung sowie auf die
jederzeitige Widerrufsmöglichkeit gemäß Artikel
7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 hinzuweisen.
(3) Die Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener
Daten zu Forschungszwecken kann
für ein bestimmtes Vorhaben oder für bestimmte
Bereiche der wissenschaftlichen Forschung
erteilt werden.
 67c Zweckbindung sowie Speicherung,
Veränderung und Nutzung von
Sozialdaten zu anderen Zwecken
(1) Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung
von Sozialdaten durch die in  35 des Ersten
Buches genannten Stellen ist zulässig,
wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit
des Verantwortlichen liegenden gesetzlichen
Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erforderlich
ist und für die Zwecke erfolgt, für die die Daten
erhoben worden sind. Ist keine Erhebung vorausgegangen,
dürfen die Daten nur für die
Zwecke geändert oder genutzt werden, für die
sie gespeichert worden sind.
(2) Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten dürfen
von demselben Verantwortlichen für andere
Zwecke nur gespeichert, verändert oder genutzt
werden, wenn
1.die Daten für die Erfüllung von Aufgaben
nach anderen Rechtsvorschriften dieses Gesetzbuches
als diejenigen, für die sie erhoben
wurden, erforderlich sind,
2.es zur Durchführung eines bestimmten Vorhabens
der wissenschaftlichen Forschung oder
Planung im Sozialleistungsbereich erforderlich
ist und die Voraussetzungen des  75 Absatz 1,
2 oder 4a Satz 1 vorliegen.
(3) Eine Speicherung, Veränderung oder Nutzung
von Sozialdaten ist zulässig, wenn sie für
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die Wahrnehmung von Aufsichts-, Kontroll- und
Disziplinarbefugnissen, der Rechnungsprüfung
oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen
für den Verantwortlichen erforderlich
ist. Das gilt auch für die Veränderung oder
Nutzung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken
durch den Verantwortlichen, soweit nicht überwiegende
schutzwürdige Interessen der betroffenen
Person entgegenstehen.
(4) Sozialdaten, die ausschließlich zu Zwecken
der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung
oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen
Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage
gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke
verwendet werden.
(5) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung
oder Planung im Sozialleistungsbereich
erhobene oder gespeicherte Sozialdaten dürfen
von den in  35 des Ersten Buches genannten
Stellen nur für ein bestimmtes Vorhaben der
wissenschaftlichen Forschung im Sozialleistungsbereich
oder der Planung im Sozialleistungsbereich
verändert oder genutzt werden.
Die Sozialdaten sind zu anonymisieren, sobald
dies nach dem Forschungs- oder Planungszweck
möglich ist. Bis dahin sind die Merkmale
gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben
über persönliche oder sachliche Verhältnisse
einer bestimmten oder bestimmbaren
Person zugeordnet werden können. Sie dürfen
mit den Einzelangaben nur zusammengeführt
werden, soweit der Forschungs- oder Planungszweck
dies erfordert.
 67d Übermittlungsgrundsätze
(1) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der
Bekanntgabe von Sozialdaten durch ihre Weitergabe
an einen Dritten oder durch die Einsichtnahme
oder den Abruf eines Dritten von
zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltenen
Daten trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die
Übermittlung auf Ersuchen des Dritten, an den
die Daten übermittelt werden, trägt dieser die
Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben
in seinem Ersuchen.
(2) Sind mit Sozialdaten, die übermittelt werden
dürfen, weitere personenbezogene Daten der
betroffenen Person oder eines Dritten so verbunden,
dass eine Trennung nicht oder nur mit
unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die
Übermittlung auch dieser Daten nur zulässig,
wenn schutzwürdige Interessen der betroffenen
Person oder eines Dritten an deren Geheimhaltung
nicht überwiegen; eine Veränderung oder
Nutzung dieser Daten ist unzulässig.
(3) Die Übermittlung von Sozialdaten ist auch
über Vermittlungsstellen im Rahmen einer Auftragsverarbeitung
zulässig.
 67e Erhebung und Übermittlung
zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch
und illegaler Ausländerbeschäftigung
Bei der Prüfung nach  2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
oder nach  28p des
Vierten Buches darf bei der überprüften Person
zusätzlich erfragt werden,
1.ob und welche Art von Sozialleistungen nach
diesem Gesetzbuch oder Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz sie bezieht und
von welcher Stelle sie diese Leistungen bezieht,
2.bei welcher Krankenkasse sie versichert oder
ob sie als Selbständige tätig ist,
3.ob und welche Art von Beiträgen nach diesem
Gesetzbuch sie abführt und
4.ob und welche ausländischen Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer sie mit einer für ihre
Tätigkeit erforderlichen Genehmigung und nicht
zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare
deutsche Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer beschäftigt.
Zu Prüfzwecken dürfen die Antworten auf Fragen
nach Satz 1 Nummer 1 an den jeweils zuständigen
Leistungsträger und nach Satz 1
Nummer 2 bis 4 an die jeweils zuständige Einzugsstelle
und die Bundesagentur für Arbeit
übermittelt werden. Der Empfänger hat die Prüfung
unverzüglich durchzuführen.
 69 Übermittlung für die Erfüllung
sozialer Aufgaben
(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig,
soweit sie erforderlich ist
1.für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben
worden sind, oder für die Erfüllung einer
gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle
nach diesem Gesetzbuch oder einer solchen
Aufgabe des Dritten, an den die Daten übermittelt
werden, wenn er eine in  35 des Ersten
Buches genannte Stelle ist,
2.für die Durchführung eines mit der Erfüllung
einer Aufgabe nach Nummer 1 zusammenhängenden
gerichtlichen Verfahrens einschließlich
eines Strafverfahrens oder
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3.für die Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen
der betroffenen Person im Zusammenhang
mit einem Verfahren über die Erbringung
von Sozialleistungen; die Übermittlung
bedarf der vorherigen Genehmigung durch die
zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde.
(2) Für die Erfüllung einer gesetzlichen oder
sich aus einem Tarifvertrag ergebenden Aufgabe
sind den in  35 des Ersten Buches genannten
Stellen gleichgestellt
1.die Stellen, die Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz,
dem Bundesentschädigungsgesetz,
dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz,
dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz,
dem Gesetz über die Entschädigung für
Strafverfolgungsmaßnahmen, dem Unterhaltssicherungsgesetz,
dem Beamtenversorgungsgesetz
und den Vorschriften, die auf das Beamtenversorgungsgesetz
verweisen, dem Soldatenversorgungsgesetz,
dem Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz und den
Vorschriften der Länder über die Gewährung
von Blinden- und Pflegegeldleistungen zu erbringen
haben,
2.die gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien
im Sinne des  4 Absatz 2 des
Tarifvertragsgesetzes, die Zusatzversorgungseinrichtungen
des öffentlichen Dienstes und die
öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtungen,
3.die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes,
soweit sie kindergeldabhängige Leistungen des
Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrechts unter
Verwendung von personenbezogenen Kindergelddaten
festzusetzen haben.
(3) Die Übermittlung von Sozialdaten durch die
Bundesagentur für Arbeit an die Krankenkassen
ist zulässig, soweit sie erforderlich ist, den
Krankenkassen die Feststellung der Arbeitgeber
zu ermöglichen, die am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen
nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz
teilnehmen.
(4) Die Krankenkassen sind befugt, einem Arbeitgeber
mitzuteilen, ob die Fortdauer einer
Arbeitsunfähigkeit oder eine erneute Arbeitsunfähigkeit
eines Arbeitnehmers auf derselben
Krankheit beruht; die Übermittlung von Diagnosedaten
an den Arbeitgeber ist nicht zulässig.
(5) Die Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig
für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben
der Rechnungshöfe und der anderen Stellen,
auf die  67c Absatz 3 Satz 1 Anwendung findet
 70 Übermittlung für die Durchführung
des Arbeitsschutzes
Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig,
soweit sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben
der für den Arbeitsschutz zuständigen
staatlichen Behörden oder der Bergbehörden
bei der Durchführung des Arbeitsschutzes erforderlich
ist und schutzwürdige Interessen der
betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden
oder das öffentliche Interesse an der Durchführung
des Arbeitsschutzes das Geheimhaltungsinteresse
der betroffenen Person erheblich
überwiegt.
 71 Übermittlung für die Erfüllung
besonderer gesetzlicher Pflichten
und Mitteilungsbefugnisse
(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig,
soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung
der gesetzlichen Mitteilungspflichten
1.zur Abwendung geplanter Straftaten nach
138 des Strafgesetzbuches,
2.zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nach
 8 des Infektionsschutzgesetzes,
3.zur Sicherung des Steueraufkommens nach
22a des Einkommensteuergesetzes und den
93, 97, 105, 111 Absatz 1 und 5,  116 der Abgabenordnung
und  32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes,
soweit diese Vorschriften
unmittelbar anwendbar sind, und zur Mitteilung
von Daten der ausländischen Unternehmen,
die auf Grund bilateraler Regierungsvereinbarungen
über die Beschäftigung von Arbeitnehmern
zur Ausführung von Werkverträgen
tätig werden, nach  93a der Abgabenordnung,
4.zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs
nach  10 des Einkommensteuergesetzes,
5.zur Überprüfung der Voraussetzungen für die
Einziehung der Ausgleichszahlungen und für
die Leistung von Wohngeld nach	33 des
Wohngeldgesetzes,
6.zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler
Beschäftigung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz,
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7.zur Mitteilung in das Gewerbezentralregister
einzutragender Tatsachen an die Registerbehörde,
8.zur Erfüllung der Aufgaben der statistischen
Ämter der Länder und des Statistischen Bundesamtes
gemäß  3 Absatz 1 des Statistikregistergesetzes
zum Aufbau und zur Führung
des Statistikregisters,
9.zur Aktualisierung des Betriebsregisters nach
 97 Absatz 5 des Agrarstatistikgesetzes,
10.zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen
Rentenversicherung Bund als zentraler Stelle
nach  22a und  91 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes,
11.zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
soweit sie bei geringfügig Beschäftigten Aufgaben
nach dem Einkommensteuergesetz durchführt,
12.zur Erfüllung der Aufgaben des Statistischen
Bundesamtes nach  5a Absatz 1 in Verbindung
mit Absatz 3 des Bundesstatistikgesetzes
oder
13.nach  69a des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes zur Berechnung der Bruttowertschöpfung
im Verfahren zur Begrenzung der EEGUmlage.
Erklärungspflichten als Drittschuldner, welche
das Vollstreckungsrecht vorsieht, werden durch
Bestimmungen dieses Gesetzbuches nicht berührt.
Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig,
soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung
der gesetzlichen Pflichten zur Sicherung
und Nutzung von Archivgut nach den  2 und
5 des Bundesarchivgesetzes oder entsprechenden
gesetzlichen Vorschriften der Länder,
die die Schutzfristen dieses Gesetzes nicht unterschreiten.
Eine Übermittlung von Sozialdaten
ist auch zulässig, soweit sie erforderlich ist,
Meldebehörden nach  6 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes
über konkrete Anhaltspunkte
für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit
von diesen auf Grund Melderechts übermittelter
Daten zu unterrichten.
(2) Eine Übermittlung von Sozialdaten eines
Ausländers ist auch zulässig, soweit sie erforderlich
ist
1.im Einzelfall auf Ersuchen der mit der Ausführung
des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden
nach  87 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
mit der Maßgabe, dass über die Angaben
nach  68 hinaus nur mitgeteilt werden können
a)für die Entscheidung über den Aufenthalt des
Ausländers oder eines Familienangehörigen
des Ausländers Daten über die Gewährung oder
Nichtgewährung von Leistungen, Daten
über frühere und bestehende Versicherungen
und das Nichtbestehen einer Versicherung,
b)für die Entscheidung über den Aufenthalt oder
über die ausländerrechtliche Zulassung oder
Beschränkung einer Erwerbstätigkeit des
Ausländers Daten über die Zustimmung nach
4 Absatz 2 Satz 3,  17 Absatz 1 Satz 1,  18
Absatz 2 Satz 1,  18a Absatz 1,  19 Absatz 1
Satz 1 und  19a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
c)für eine Entscheidung über den Aufenthalt
des Ausländers Angaben darüber, ob die in
54 Absatz 2 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes
bezeichneten Voraussetzungen vorliegen,
und
d)durch die Jugendämter für die Entscheidung
über den weiteren Aufenthalt oder die Beendigung
des Aufenthalts eines Ausländers, bei
dem ein Ausweisungsgrund nach den  53 bis
56 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt, Angaben
über das zu erwartende soziale Verhalten,
2.für die Erfüllung der in  87 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes
bezeichneten Mitteilungspflichten,
3.für die Erfüllung der in  99 Absatz 1 Nummer
14 Buchstabe d, f und j des Aufenthaltsgesetzes
bezeichneten Mitteilungspflichten, wenn die
Mitteilung die Erteilung, den Widerruf oder Beschränkungen
der Zustimmung nach  4 Absatz
2 Satz 3,  17 Absatz 1 Satz 1,	18 Absatz 2
Satz 1,  18a Absatz 1,	19 Absatz 1 Satz 1
und  19a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
oder eines Versicherungsschutzes oder die
Gewährung von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch betrifft,
oder
4. für die Erfüllung der in  6 Absatz 1 Nummer
8 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister
bezeichneten Mitteilungspflichten.
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Daten über die Gesundheit eines Ausländers
dürfen nur übermittelt werden,
1.wenn der Ausländer die öffentliche Gesundheit
gefährdet und besondere Schutzmaßnahmen
zum Ausschluss der Gefährdung nicht
möglich sind oder von dem Ausländer nicht
eingehalten werden oder
2.soweit sie für die Feststellung erforderlich
sind, ob die Voraussetzungen des  54 Absatz
2 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
(2a) Eine Übermittlung personenbezogener Daten
eines Leistungsberechtigten nach  1 des
Asylbewerberleistungsgesetzes ist zulässig,
soweit sie für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes
erforderlich ist.
(3) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist auch
zulässig, soweit es nach pflichtgemäßem Ermessen
eines Leistungsträgers erforderlich ist,
dem Betreuungsgericht die Bestellung eines
Betreuers oder eine andere Maßnahme in Betreuungssachen
zu ermöglichen.  7 des Betreuungsbehördengesetzes
gilt entsprechend.
(4) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist außerdem
zulässig, soweit sie im Einzelfall für die
rechtmäßige Erfüllung der in der Zuständigkeit
der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
liegenden Aufgaben nach  28 Absatz
1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
erforderlich ist. Die Übermittlung ist auf Angaben
über Name, Vorname sowie früher geführte
Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige
und frühere Anschriften der betroffenen Person
sowie Namen und Anschriften seiner derzeitigen
und früheren Arbeitgeber beschränkt.
 72 Übermittlung für den Schutz der
inneren und äußeren Sicherheit
(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig,
soweit sie im Einzelfall für die rechtmäßige
Erfüllung der in der Zuständigkeit der Behörden
für Verfassungsschutz, des Bundesnachrichtendienstes,
des Militärischen Abschirmdienstes
und des Bundeskriminalamtes
liegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Übermittlung
ist auf Angaben über Name und Vorname
sowie früher geführte Namen, Geburtsdatum,
Geburtsort, derzeitige und frühere Anschriften
der betroffenen Person sowie Namen
und Anschriften ihrer derzeitigen und früheren
Arbeitgeber beschränkt.
(2) Über die Erforderlichkeit des Übermittlungsersuchens
entscheidet eine von dem Leiter oder
der Leiterin der ersuchenden Stelle bestimmte
beauftragte Person, die die Befähigung
zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen
des  110 des Deutschen Richtergesetzes
erfüllen soll. Wenn eine oberste Bundes- oder
Landesbehörde für die Aufsicht über die ersuchende
Stelle zuständig ist, ist sie über die gestellten
Übermittlungsersuchen zu unterrichten.
Bei der ersuchten Stelle entscheidet über das
Übermittlungsersuchen der Behördenleiter oder
die Behördenleiterin oder dessen oder deren
allgemeiner Stellvertreter oder allgemeine Stellvertreterin.
 73 Übermittlung für die Durchführung
eines Strafverfahrens
(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig,
soweit sie zur Durchführung eines Strafverfahrens
wegen eines Verbrechens oder wegen
einer sonstigen Straftat von erheblicher
Bedeutung erforderlich ist.
(2) Eine Übermittlung von Sozialdaten zur
Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer
anderen Straftat ist zulässig, soweit die
Übermittlung auf die in  72 Absatz 1 Satz 2
genannten Angaben und die Angaben über erbrachte
oder demnächst zu erbringende Geldleistungen
beschränkt ist.
(3) Die Übermittlung nach den Absätzen 1 und
2 ordnet der Richter oder die Richterin an.
 74 Übermittlung bei Verletzung der
Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich
(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig,
soweit sie erforderlich ist
1.für die Durchführung
a)eines gerichtlichen Verfahrens oder eines
Vollstreckungsverfahrens wegen eines gesetzlichen
oder vertraglichen Unterhaltsanspruchs
oder eines an seine Stelle getretenen Ersatzanspruchs
oder
b)eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich
nach  220 des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder
2.für die Geltendmachung
a)eines gesetzlichen oder vertraglichen Unterhaltsanspruchs
außerhalb eines Verfahrens
nach Nummer 1 Buchstabe a, soweit die betroffene
Person nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechts, insbesondere nach  1605
oder nach  1361 Absatz 4 Satz 4,  1580 Satz
2,  1615a oder	1615l Absatz 3 Satz 1 in
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Verbindung mit  1605 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
zur Auskunft verpflichtet ist, oder
b)eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des
Versorgungsausgleichs außerhalb eines Verfahrens
nach Nummer 1 Buchstabe b, soweit
die betroffene Person nach  4 Absatz 1 des
Versorgungsausgleichsgesetzes zur Auskunft
verpflichtet ist, oder
3.für die Anwendung der Öffnungsklausel des
22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe
bb Satz 2 des Einkommensteuergesetzes
auf eine im Versorgungsausgleich auf die ausgleichsberechtigte
Person übertragene Rentenanwartschaft,
soweit die ausgleichspflichtige
Person nach  22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe
a Doppelbuchstabe bb Satz 2 des Einkommensteuergesetzes
in Verbindung mit  4 Absatz 1
des Versorgungsausgleichsgesetzes zur Auskunft
verpflichtet ist.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 ist
eine Übermittlung nur zulässig, wenn die auskunftspflichtige
Person ihre Pflicht, nachdem sie
unter Hinweis auf die in diesem Buch enthaltene
Übermittlungsbefugnis der in  35 des Ersten
Buches genannten Stellen gemahnt wurde,
innerhalb angemessener Frist nicht oder nicht
vollständig erfüllt hat. Diese Stellen dürfen die
Anschrift der auskunftspflichtigen Person zum
Zwecke der Mahnung übermitteln.
(2) Eine Übermittlung von Sozialdaten durch die
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
und durch die Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende ist auch zulässig, soweit sie für
die Erfüllung der nach  5 des Auslandsunterhaltsgesetzes
der zentralen Behörde ( 4 des
Auslandsunterhaltsgesetzes) obliegenden Aufgaben
und zur Erreichung der in den  16 und
17 des Auslandsunterhaltsgesetzes bezeichneten
Zwecke erforderlich ist
 74a Übermittlung zur Durchsetzung
öffentlich-rechtlicher Ansprüche
und im Vollstreckungsverfahren
(1) Zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen
Ansprüchen in Höhe von mindestens 500 Euro
dürfen im Einzelfall auf Ersuchen Name, Vorname,
Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige
Anschrift der betroffenen Person, ihr derzeitiger
oder zukünftiger Aufenthaltsort sowie Namen,
Vornamen oder Firma und Anschriften ihrer
derzeitigen Arbeitgeber übermittelt werden, soweit
kein Grund zu der Annahme besteht, dass
dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen
Person beeinträchtigt werden, und wenn
das Ersuchen nicht länger als sechs Monate
zurückliegt. Die ersuchte Stelle ist über  4 Absatz
3 hinaus zur Übermittlung auch dann nicht
verpflichtet, wenn sich die ersuchende Stelle
die Angaben auf andere Weise beschaffen
kann. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn
das Amtshilfeersuchen zur Durchführung einer
Vollstreckung nach  66 erforderlich ist.
(2) Zur Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens,
dem zu vollstreckende Ansprüche von
mindestens 500 Euro zugrunde liegen, dürfen
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
im Einzelfall auf Ersuchen des Gerichtsvollziehers
die derzeitige Anschrift der betroffenen
Person, ihren derzeitigen oder zukünftigen
Aufenthaltsort sowie Namen, Vornamen oder
Firma und Anschriften ihrer derzeitigen Arbeitgeber
übermitteln, soweit kein Grund zu der
Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige
Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt
werden, und das Ersuchen nicht länger als
sechs Monate zurückliegt. Die Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung sind über  4
Absatz 3 hinaus zur Übermittlung auch dann
nicht verpflichtet, wenn sich die ersuchende
Stelle die Angaben auf andere Weise beschaffen
kann. Die Übermittlung ist nur zulässig,
wenn
1.der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der
Vermögensauskunft nach  802c der Zivilprozessordnung
nicht nachkommt,
2.bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft
aufgeführten Vermögensgegenstände
eine vollständige Befriedigung des
Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten
wäre oder
3.die Anschrift oder der derzeitige oder zukünftige
Aufenthaltsort des Schuldners trotz Anfrage
bei der Meldebehörde nicht bekannt ist.
Der Gerichtsvollzieher hat in seinem Ersuchen
zu bestätigen, dass diese Voraussetzungen
vorliegen.
 75 Übermittlung von Sozialdaten
für die Forschung und Planung
(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig,
soweit sie erforderlich ist für ein bestimmtes
Vorhaben
1.der wissenschaftlichen Forschung im Sozialleistungsbereich
oder der wissenschaftlichen
Arbeitsmarkt- und Berufsforschung oder
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2.der Planung im Sozialleistungsbereich durch
eine öffentliche Stelle im Rahmen ihrer Aufgaben
und schutzwürdige Interessen der betroffenen
Person nicht beeinträchtigt werden oder das
öffentliche Interesse an der Forschung oder
Planung das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen
Person erheblich überwiegt. Eine
Übermittlung ohne Einwilligung der betroffenen
Person ist nicht zulässig, soweit es zumutbar
ist, ihre Einwilligung einzuholen. Angaben über
den Namen und Vornamen, die Anschrift, die
Telefonnummer sowie die für die Einleitung eines
Vorhabens nach Satz 1 zwingend erforderlichen
Strukturmerkmale der betroffenen Person
können für Befragungen auch ohne Einwilligungen
übermittelt werden. Der nach Absatz 4
Satz 1 zuständigen Behörde ist ein Datenschutzkonzept
vorzulegen.
(2) Ergibt sich aus dem Vorhaben nach Absatz
1 Satz 1 eine Forschungsfrage, die in einem
inhaltlichen Zusammenhang mit diesem steht,
können hierzu auf Antrag die Frist nach Absatz
4 Satz 5 Nummer 4 zur Verarbeitung der erforderlichen
Sozialdaten verlängert oder eine neue
Frist festgelegt und weitere erforderliche Sozialdaten
übermittelt werden.
(3) Soweit nach Absatz 1 oder 2 besondere Kategorien
von Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz
1 der Verordnung (EU) 2016/679 an einen
Dritten übermittelt oder nach Absatz 4a von einem
Dritten verwendet werden, sieht dieser bei
der Verarbeitung angemessene und spezifische
Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der
betroffenen Person gemäß  22 Absatz 2 Satz
2 des Bundesdatenschutzgesetzes vor. Ergänzend
zu den dort genannten Maßnahmen sind
die besonderen Kategorien von Daten im Sinne
des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2016/679 zu anonymisieren, sobald dies nach
dem Forschungszweck möglich ist.
(4) Die Übermittlung nach Absatz 1 und die weitere
Verarbeitung sowie die Übermittlung nach
Absatz 2 bedürfen der vorherigen Genehmigung
durch die oberste Bundes- oder Landesbehörde,
die für den Bereich, aus dem die Daten
herrühren, zuständig ist. Die oberste Bundesbehörde
kann das Genehmigungsverfahren
bei Anträgen von Versicherungsträgern nach
1 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches auf das
Bundesversicherungsamt übertragen. Eine
Übermittlung von Sozialdaten an eine nichtöffentliche
Stelle und eine weitere Verarbeitung
durch diese nach Absatz 2 darf nur genehmigt
werden, wenn sich die nicht-öffentliche Stelle
gegenüber der Genehmigungsbehörde verpflichtet
hat, die Daten nur für den vorgesehenen
Zweck zu verarbeiten. Die Genehmigung
darf im Hinblick auf die Wahrung des Sozialgeheimnisses
nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen
des Absatzes 1, 2 oder 4a nicht
vorliegen. Sie muss
1.den Dritten, an den die Daten übermittelt
werden,
2.die Art der zu übermittelnden Sozialdaten und
den Kreis der betroffenen Personen,
3.die wissenschaftliche Forschung oder die
Planung, zu der die übermittelten Sozialdaten
verwendet werden dürfen, und
4.den Tag, bis zu dem die übermittelten Sozialdaten
verarbeitet werden dürfen,
genau bezeichnen und steht auch ohne besonderen
Hinweis unter dem Vorbehalt der nachträglichen
Aufnahme, Änderung oder Ergänzung
einer Auflage. Nach Ablauf der Frist nach
Satz 5 Nummer 4 können die verarbeiteten Daten
bis zu zehn Jahre lang gespeichert werden,
um eine Nachprüfung der Forschungsergebnisse
auf der Grundlage der ursprünglichen Datenbasis
sowie eine Verarbeitung für weitere
Forschungsvorhaben nach Absatz 2 zu ermöglichen.
(4a) Ergänzend zur Übermittlung von Sozialdaten
zu einem bestimmten Forschungsvorhaben
nach Absatz 1 Satz 1 kann die Verwendung
dieser Sozialdaten auch für noch nicht bestimmte,
aber inhaltlich zusammenhängende
Forschungsvorhaben des gleichen Forschungsbereiches
beantragt werden. Die Genehmigung
ist unter den Voraussetzungen des
Absatzes 4 zu erteilen, wenn sich der Datenempfänger
gegenüber der genehmigenden
Stelle verpflichtet, auch bei künftigen Forschungsvorhaben
im Forschungsbereich die
Genehmigungsvoraussetzungen einzuhalten.
Die nach Absatz 4 Satz 1 zuständige Behörde
kann vom Antragsteller die Vorlage einer unabhängigen
Begutachtung des Datenschutzkonzeptes
verlangen. Der Antragsteller ist verpflichtet,
der nach Absatz 4 Satz 1 zuständigen
Behörde jedes innerhalb des genehmigten Forschungsbereiches
vorgesehene Forschungsvorhaben
vor dessen Beginn anzuzeigen und
dabei die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen
darzulegen. Mit dem Forschungsvorhaben
darf acht Wochen nach Eingang der
Anzeige bei der Genehmigungsbehörde be-
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gonnen werden, sofern nicht die Genehmigungsbehörde
vor Ablauf der Frist mitteilt, dass
für das angezeigte Vorhaben ein gesondertes
Genehmigungsverfahren erforderlich ist.
(5) Wird die Verarbeitung von Sozialdaten
nicht-öffentlichen Stellen genehmigt, hat die
genehmigende Stelle durch Auflagen sicherzustellen,
dass die der Genehmigung durch Absatz
1, 2 und 4a gesetzten Grenzen beachtet
werden.
(6) Ist der Dritte, an den Sozialdaten übermittelt
werden, eine nicht-öffentliche Stelle, unterliegt
dieser der Aufsicht der gemäß  40 Absatz 1
des Bundesdatenschutzgesetzes zuständigen
Behörde
 76 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis
bei besonders
schutzwürdigen Sozialdaten
(1) Die Übermittlung von Sozialdaten, die einer
in  35 des Ersten Buches genannten Stelle
von einem Arzt oder einer Ärztin oder einer anderen
in  203 Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches
genannten Person zugänglich gemacht
worden sind, ist nur unter den Voraussetzungen
zulässig, unter denen diese Person selbst
übermittlungsbefugt wäre.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1.im Rahmen des  69 Absatz 1 Nummer 1 und
2 für Sozialdaten, die im Zusammenhang mit
einer Begutachtung wegen der Erbringung von
Sozialleistungen oder wegen der Ausstellung
einer Bescheinigung übermittelt worden sind,
es sei denn, dass die betroffene Person der
Übermittlung widerspricht; die betroffene Person
ist von dem Verantwortlichen zu Beginn
des Verwaltungsverfahrens in allgemeiner Form
schriftlich oder elektronisch auf das Widerspruchsrecht
hinzuweisen,
2.im Rahmen des  69 Absatz 4 und 5 und des
 71 Absatz 1 Satz 3,
3.im Rahmen des  94 Absatz 2 Satz 2 des Elften
Buches.
(3) Ein Widerspruchsrecht besteht nicht in den
Fällen des  279 Absatz 5 in Verbindung mit
275 Absatz 1 bis 3 des Fünften Buches.
 77 Übermittlung ins Ausland und
an internationale Organisationen
(1) Die Übermittlung von Sozialdaten an Personen
oder Stellen in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union sowie in diesen nach  35
Absatz 7 des Ersten Buches gleichgestellten
Staaten ist zulässig, soweit
1.dies für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe
der in	35 des Ersten Buches genannten
übermittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch
oder zur Erfüllung einer solchen Aufgabe von
ausländischen Stellen erforderlich ist, soweit
diese Aufgaben wahrnehmen, die denen der in
 35 des Ersten Buches genannten Stellen entsprechen,
2.die Voraussetzungen des  69 Absatz 1
Nummer 2 oder Nummer 3 oder des  70 oder
einer Übermittlungsvorschrift nach dem Dritten
Buch oder dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
vorliegen und die Aufgaben der ausländischen
Stelle den in diesen Vorschriften genannten
entsprechen,
3.die Voraussetzungen des  74 vorliegen und
die gerichtlich geltend gemachten Ansprüche
oder die Rechte des Empfängers den in dieser
Vorschrift genannten entsprechen oder
4.die Voraussetzungen des  73 vorliegen; für
die Anordnung einer Übermittlung nach  73 ist
ein inländisches Gericht zuständig.
Die Übermittlung von Sozialdaten unterbleibt,
soweit sie zu den in Artikel 6 des Vertrages
über die Europäische Union enthaltenen
Grundsätzen in Widerspruch stünde.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung
an Personen oder Stellen in einem Drittstaat
sowie an internationale Organisationen,
wenn deren angemessenes Datenschutzniveau
durch Angemessenheitsbeschluss gemäß Artikel
45 der Verordnung (EU) 2016/679 festgestellt
wurde.
(3) Liegt kein Angemessenheitsbeschluss vor,
ist abweichend von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe
a der Verordnung (EU) 2016/679 eine
Übermittlung von Sozialdaten an Personen oder
Stellen in einem Drittstaat oder an internationale
Organisationen über die in Artikel 49 Absatz
1 Buchstabe a der Verordnung (EU)
2016/679 genannten Fälle hinaus nur zulässig,
wenn
1.die Übermittlung in Anwendung zwischenstaatlicher
Übereinkommen auf dem Gebiet der
sozialen Sicherheit erfolgt, oder
2.soweit die Voraussetzungen des  69 Absatz
1 Nummer 1 und 2 oder des  70 vorliegen
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und soweit die betroffene Person kein schutzwürdiges
Interesse an dem Ausschluss der
Übermittlung hat.
(4) Die Stelle, an die die Sozialdaten übermittelt
werden, ist auf den Zweck hinzuweisen, zu
dessen Erfüllung die Sozialdaten übermittelt
werden.
( 78 Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht
eines Dritten, an den
Daten übermittelt werden
(1) Personen oder Stellen, die nicht in  35 des
Ersten Buches genannt und denen Sozialdaten
übermittelt worden sind, dürfen diese nur zu
dem Zweck speichern, verändern, nutzen,
übermitteln, in der Verarbeitung einschränken
oder löschen, zu dem sie ihnen befugt übermittelt
worden sind. Eine Übermittlung von Sozialdaten
an eine nicht-öffentliche Stelle ist nur zulässig,
wenn diese sich gegenüber der übermittelnden
Stelle verpflichtet hat, die Daten nur für
den Zweck zu verarbeiten, zu dem sie ihr
übermittelt werden. Die Dritten haben die Daten
in demselben Umfang geheim zu halten wie die
in  35 des Ersten Buches genannten Stellen.
Sind Sozialdaten an Gerichte oder Staatsanwaltschaften
übermittelt worden, dürfen diese
gerichtliche Entscheidungen, die Sozialdaten
enthalten, weiter übermitteln, wenn eine in  35
des Ersten Buches genannte Stelle zur Übermittlung
an den weiteren Dritten befugt wäre.
Abweichend von Satz 4 ist eine Übermittlung
nach  115 des Bundesbeamtengesetzes und
nach Vorschriften, die auf diese Vorschrift verweisen,
zulässig. Sind Sozialdaten an Polizeibehörden,
Staatsanwaltschaften, Gerichte oder
Behörden der Gefahrenabwehr übermittelt worden,
dürfen diese die Daten unabhängig vom
Zweck der Übermittlung sowohl für Zwecke der
Gefahrenabwehr als auch für Zwecke der Strafverfolgung
und der Strafvollstreckung speichern,
verändern, nutzen, übermitteln, in der
Verarbeitung einschränken oder löschen.
(2) Werden Daten an eine nicht-öffentliche Stelle
übermittelt, so sind die dort beschäftigten
Personen, welche diese Daten speichern, verändern,
nutzen, übermitteln, in der Verarbeitung
einschränken oder löschen, von dieser Stelle
vor, spätestens bei der Übermittlung auf die
Einhaltung der Pflichten nach Absatz 1 hinzuweisen.
(3) Ergibt sich im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens
nach  66 die Notwendigkeit,
dass eine Strafanzeige zum Schutz des Vollstreckungsbeamten
erforderlich ist, so dürfen
die zum Zweck der Vollstreckung übermittelten
Sozialdaten auch zum Zweck der Strafverfolgung
gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt,
in der Verarbeitung eingeschränkt oder gelöscht
werden, soweit dies erforderlich ist. Das
Gleiche gilt auch für die Klärung von Fragen im
Rahmen eines Disziplinarverfahrens.
(4) Sind Sozialdaten an Gerichte oder Staatsanwaltschaften
für die Durchführung eines
Straf- oder Bußgeldverfahrens übermittelt worden,
so dürfen sie nach Maßgabe der  476,
487 Absatz 4 der Strafprozessordnung und der
 49b und 49c Absatz 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten für Zwecke der wissenschaftlichen
Forschung gespeichert, verändert,
genutzt, übermittelt, in der Verarbeitung eingeschränkt
oder gelöscht werden.
Abgabenordnung
 30 Steuergeheimnis
(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu
wahren.
(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis,
wenn er
1.personenbezogene Daten eines anderen, die
ihm
a)in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren
oder einem gerichtlichen
Verfahren in Steuersachen,
b)in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat
oder einem Bußgeldverfahren wegen
einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)aus anderem Anlass durch Mitteilung einer
Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene
Vorlage eines Steuerbescheids
oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung
getroffenen Feststellungen
bekannt geworden sind, oder
2.ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis,
das ihm in einem der in Nummer 1 genannten
Verfahren bekannt geworden ist,
(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder
verwertet oder
3.geschützte Daten im automatisierten Verfahren
unbefugt abruft, wenn sie für eines der in
Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten
Dateisystem gespeichert
sind.
(3) Den Amtsträgern stehen gleich
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1.die für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteten ( 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),
1a.die in  193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes
genannten Personen,
2.amtlich zugezogene Sachverständige,
3.die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen
Religionsgemeinschaften, die Körperschaften
des öffentlichen Rechts sind.
(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter
Daten ist zulässig, soweit
1.sie der Durchführung eines Verfahrens im
Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und
b dient,
1a.sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden
nach Maßgabe des  29c Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 oder 6 dient,
1b.sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens
nach Artikel 83 der Verordnung (EU)
2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
dient,
2.sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen
ist,
2a.sie durch Recht der Europäischen Union
vorgeschrieben oder zugelassen ist,
2b.sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben
des Statistischen Bundesamtes dient,
2c.sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient
und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung
nach  29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
vorliegen,
3.der Betroffene zustimmt,
4.sie der Durchführung eines Strafverfahrens
wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat
ist, und die Kenntnisse
a)in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat
oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden
sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen,
die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der
Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens
offenbart hat oder die bereits
vor Einleitung des Strafverfahrens oder des
Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren
bekannt geworden sind, oder
b)ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung
oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht
erlangt worden sind,
5.für sie ein zwingendes öffentliches Interesse
besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse
ist namentlich gegeben, wenn
a)die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr
erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder
einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die
Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder
zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen
und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen
Leib und Leben oder gegen den Staat und seine
Einrichtungen,
b)Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder
verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise
oder wegen des Umfangs des
durch sie verursachten Schadens geeignet
sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu
stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit
auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs
oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden
und der öffentlichen Einrichtungen erheblich
zu erschüttern, oder
c)die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung
in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer
Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen
in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die
Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen; vor der Richtigstellung
soll der Steuerpflichtige gehört werden.
(5) Vorsätzlich falsche Angaben des Betroffenen
dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber
offenbart werden.
(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines
der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren
in einem automationsgestützten Dateisystem
gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er
der Durchführung eines Verfahrens im Sinne
des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b
oder der zulässigen Übermittlung geschützter
Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene
Person oder Dritte dient. Zur Wahrung
des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium
der Finanzen durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
welche technischen und organisatorischen
Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf
von Daten zu treffen sind. Insbesondere
kann es nähere Regelungen treffen über die Art
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der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über
den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher
Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung
bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates,
soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die
Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie
Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern,
mit Ausnahme der Biersteuer,
betrifft.
(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende
Daten durch einen Amtsträger oder diesem
nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach
Maßgabe des  87a Absatz 4 oder 7 über De-
Mail-Dienste im Sinne des  1 des De-Mail-
Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung,
Verwertung und kein unbefugter Abruf
von dem Steuergeheimnis unterliegenden
Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige
automatisierte Entschlüsselung durch den
akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der
Überprüfung auf Schadsoftware und zum
Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der
De-Mail-Nachricht stattfindet.
(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens,
das den Abgleich geschützter Daten
innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen
verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist
zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder
Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses
Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen
Interessen der betroffenen Person
und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden
angemessen ist.
(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der
Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines
Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4
Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen,
wenn diese Daten ausschließlich durch
Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung
des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.
(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien
personenbezogener Daten im Sinne des Artikels
9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679
durch Finanzbehörden an öffentliche oder nichtöffentliche
Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen
der Absätze 4 oder 5 oder ein
Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2
der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach	31c
vorliegen.
(11) Wurden geschützte Daten
1.einer Person, die nicht zur Wahrung des
Steuergeheimnisses verpflichtet ist,
2.einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde
ist, oder
3.einer nicht-öffentlichen Stelle
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der
Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck
speichern, verändern, nutzen oder übermitteln,
zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die
Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach
Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der
die geschützten Daten durch die Offenbarung
bekannt geworden sind, zur Wahrung des
Steuergeheimnisses bleibt unberührt.
Telekommunikationsgesetz
 88 Fernmeldegeheimnis
(1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der
Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren
Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand
an einem Telekommunikationsvorgang
beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis
erstreckt sich auch auf die näheren Umstände
erfolgloser Verbindungsversuche.
(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses
ist jeder Diensteanbieter verpflichtet. Die Pflicht
zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende
der Tätigkeit fort, durch die sie begründet
worden ist.
(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt,
sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige
Erbringung der Telekommunikationsdienste
einschließlich des Schutzes ihrer
technischen Systeme erforderliche Maß hinaus
Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen
der Telekommunikation zu verschaffen. Sie
dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem
Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in
Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine
Verwendung dieser Kenntnisse für andere
Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere,
ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder
eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht
und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge
bezieht. Die Anzeigepflicht
nach  138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.
(4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage
an Bord eines Wasser- oder Luftfahrzeugs,
so besteht die Pflicht zur Wahrung des Geheimnisses
nicht gegenüber der Person, die
das Fahrzeug führt oder gegenüber ihrer Stellvertretung.
77
LEISTUNGSVERZEICHNIS
Ausschreibung
23.11.2018
Verfahren: 2018RBE000011  Bauleitplanung 2.0 Projektmanager für die Einrichtung eines zentralen Landesportals für die
Bauleitplanung
SKONTO
Skonto zugelassen Nein
Zahlungsziel
(falls zugelassen)
Tag(e)
Skonto __________ %
AUFLISTUNG ALLER POSITIONEN
ALLE PREISE SIND OHNE UMSATZSTEUER ANZUGEBEN
1 Projektmanagement für die Errichtung eines zentralen
Landesportals für die Bauleitplanung Erstellung
USt. [%]
19%
Menge
1,00
Einheit
Pauschale
Es ist ein Gesamtpreis für die erfolgreiche Erbringungen aller Leistungen der Arbeitspakete 118 anzugeben.
Eine Rechnungsstellung kann gemäß Leistungsplan (s. Vertragsentwurf  3) erfolgen.
Zum genauen Inhalt der Arbeitspakete siehe Leistungsbeschreibung Tz. 3
Einzelpreis
[EUR]
................
pro 1,00
Pauschale
Gesamtpreis
[EUR]
................
ANGEBOTSSUMME(N)
Summe exkl. Nachlass
(netto) ____________________
Nachlass
(netto) ____________________
Summe inkl. Nachlass
(netto) ____________________
Umsatzsteuer ____________________
Leistungsverzeichnis  1/3
78
Summe
(brutto) ____________________
Leistungsverzeichnis  2/3
79
LEISTUNGSVERZEICHNIS
Ausschreibung
23.11.2018
Verfahren: 2018RBE000011  Bauleitplanung 2.0 Projektmanager für die Einrichtung eines
zentralen Landesportals für die Bauleitplanung
AUFLISTUNG ALLER DATEIANLAGEN ZU DEN POSITIONEN
Name Dateiname Größe MIMEType
Leistungsverzeichnis  3/3
80
KRITERIENKATALOG
Ausschreibung
23.11.2018
Verfahren: 2018RBE000011  Bauleitplanung 2.0 Projektmanager für die Einrichtung eines
zentralen Landesportals für die Bauleitplanung
EIGNUNGSKRITERIEN
1 Eigenerklärung
1.1 Bestätigung der Kenntnisnahme [Mussangabe]
K.O.Kriterium: Ja
Die Eigenerklärung habe ich zur Kenntnis genommen und bestätige ihren Inhalt.
[ ] Keine Angabe
[ ] Ja
[ ] Nein
Nur eine Antwort wählbar
1.2 Angaben zu fakultativen Ausschlussgründen
K.O.Kriterium: Nein
Sollten für Sie bzw. Ihr Unternehmen fakultative Ausschlussgründe nach  124 GWB vorliegen, schildern Sie bitte, warum diese
nicht zu
einem Ausschluss vom Verfahren führen sollen.
Der Auftraggeber entscheidet im Rahmen der Angebotsprüfung über den Ausschluss.
Sie können ausführlichere Angaben zum Sachverhalt auch im Arbeitsschritt Eigene Anlagen als Dokument hochladen.
2 Ausschlussgründe nach  31 UVgO i.V.m.  123, 124 GWB
2.1 Hinweis
Hinweis:
Ein Eintrag zu den folgenden Punkte erfolgt erst bei der Angebotsprüfung durch den Auftraggeber, es ist kein Eintrag durch den
Bieter
zulässig.
2.2 Ausschlussgründe entsprechend  123 GWB
Der Auftraggeber hat keine Kenntnis von zwingenden Ausschlussgründen entsprechend 123 GWB?
[ ] Keine Angabe
[ ] Ja
[ ] Nein
Nur eine Antwort wählbar
2.3 Ausschluss entsprechend  124 GWB
Der Auftraggeber hat keine Kenntnis von fakultativen Ausschlussgründen entsprechend  124 GWB, die zum Ausschluss führen?
[ ] Keine Angabe
[ ] Ja
[ ] Nein
Nur eine Antwort wählbar
3 Bestätigung [Mussangabe]
K.O.Kriterium: Ja
Die in der Leistungsbeschreibung Tz 4.2 genannten Eignungskriterien werden erfüllt. Ein oder mehrere Dokumente zur Beantwortung
der Fragen wurde(n) im Arbeitsschritt Eigene Anlagen hochgeladen.
[ ] Keine Angabe
[ ] Ja
[ ] Nein
Nur eine Antwort wählbar
Kriterienkatalog  1/2
81
KRITERIENKATALOG
Ausschreibung
23.11.2018
Verfahren: 2018RBE000011  Bauleitplanung 2.0 Projektmanager für die Einrichtung eines
zentralen Landesportals für die Bauleitplanung
LEISTUNGSKRITERIEN
1 Bestätigung [Mussangabe]
K.O.Kriterium: Ja
Die in der Leistungsbeschreibung Tz 4.3 genannten Leistungskriterien werden erfüllt. Ein oder mehrere Dokumente zur
Beantwortung der
Fragen wurde(n) im Arbeitsschritt Eigene Anlagen hochgeladen.
[ ] Keine Angabe
[ ] Ja
[ ] Nein
Nur eine Antwort wählbar
Kriterienkatalog  2/2
82
Name Dateiname Größe MIMEType
83
Source: 4 https://www.bund.de/IMPORTE/Ausschreibungen/healyhudson/2018/11/a37d0087-ed87-41b9-a793-75b7f8309887.html
Data Acquisition via: p8000000
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             Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
       The Office for Official Publications of the European Communities
                The Federal Office of Foreign Trade Information
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